VwGH vom 21.12.1993, 89/14/0180

VwGH vom 21.12.1993, 89/14/0180

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Pokorny, Dr. Karger und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Hutter, über die Beschwerde der A-GmbH in N, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Salzburg (Berufungssenat II) vom , Zl. 115-GA 4 BK-DWe/87, betreffend Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für die Jahre 1982 und 1983, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende GmbH betrieb in den Streitjahren einen Handel mit zum Teil selbst restaurierten Antiquitäten. Für die Jahre 1981 bis 1983 fand bei ihr eine Betriebsprüfung statt.

Der Prüfer traf unter anderem folgende Feststellungen:


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Die Inventuren seien unvollständig;
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zwischen Ein- und Verkauf bestünden Mengendifferenzen (z.B. bei Bildern mehr als 400 Stück);
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die Identität der Waren könne infolge von Umbenennungen nicht eindeutig festgestellt werden, sodaß auch eine Überprüfung der Durchschnittskalkulation durch Einzelkalkulation nicht möglich gewesen sei;
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die festgestellten Rohaufschläge hätten sinkende Tendenz (1981: 160 %, 1982: 99 % und 1983: 52 %), ohne daß Gründe hiefür glaubhaft gemacht worden seien.

Diese Feststellungen führten dazu, daß der Prüfer die Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 1982 und 1983 im Schätzungsweg ermittelte, wobei er von einem durchschnittlichen Rohaufschlag von 160 % ausging. Das Finanzamt folgte den Prüfungsfeststellungen und erließ entsprechende Abgabenbescheide.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Die Mengendifferenzen seien darauf zurückzuführen, daß Teile antiker Möbel zur Restaurierung anderer Möbel verwendet worden seien. Bei den Bildern seien die Mengendifferenzen darauf zurückzuführen, daß unverkäufliche Bilder vernichtet oder verschenkt worden seien. Infolge des Umstandes, daß Möbel neu zusammengebaut worden seien, fehle es an einer Warenidentität. Die sinkenden Rohaufschläge seien das Ergebnis einer "Preisverschlechterung" bei Antiquitäten in den letzten Jahren. Die Schätzung sei unberechtigt, weil vollständige Aufzeichnungen vorlägen.

Der Betriebsprüfer nahm zu der Berufung wie folgt Stellung:

Die Inventuren seien nach genauer Prüfung für unrichtig befunden worden. Für das Verschenken oder gar Vernichten von Bildern gäbe es weder Aufzeichnungen noch sonstige Anhaltspunkte. Es fehle an Aufzeichnungen darüber, "welche Teile alter Stücke zu neuen Stücken" verarbeitet worden seien. Außerdem entspreche es nicht den Tatsachen, daß ein Großteil der verkauften Stücke zusammengebaut worden sei. Zum Rohaufschlag von 160 % sei zu sagen, daß bei vorangegangenen Prüfungen ein Rohaufschlag von 400 % festgestellt worden sei; den "Preisverschlechterungen" sei daher ohnedies bereits Rechnung getragen worden.

Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung beantragte die Beschwerdeführerin die Entscheidung über ihre Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Es sei unzumutbar, für einzelne Teile alter Stücke, die später "zufälligerweise bei Erstellung eines neuen Möbelstückes verarbeitet werden" präzise Aufzeichnungen zu führen. Zum Rohaufschlag sei zu sagen, daß ein solcher von 400 % als extreme Ausnahme zu bezeichnen sei. Ein durchschnittlicher Rohaufschlag von 160 % sei lediglich in einem Prüfungsjahr erzielt worden und trage der Preisverschlechterung in keinem Fall Rechnung.

Die belangte Behörde wies die Berufung ab. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Dem angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, daß die Waren der Beschwerdeführerin im Jahr 1983 "in Bausch und Bogen" an einen Verein als "rechtlich eigenständige Nachfolgefirma" verkauft wurden. Auch bei diesem Verein hat eine Betriebsprüfung stattgefunden, die zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen und in weiterer Folge zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde geführt hat, über die mit hg. Erkenntnis vom , 89/14/0177, abweisend entschieden wurde. Aus diesem Erkenntnis geht hervor, daß zwischen der Beschwerdeführerin und dem Nachfolge-Verein "auf Grund Personenidentität" ein Zusammenhang besteht. Auch der Sachverhalt sowie die Argumente der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind mit dem vorliegenden Beschwerdefall weitgehend vergleichbar. In der Folge wird daher auf die Ausführungen im zitierten Erkenntnis Bezug genommen.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Schätzungsberechtigung und bringt vor, die bei den Inventuren festgestellten Differenzen seien darauf zurückzuführen, daß aus alten Möbelstücken durch Umbau neue Stücke hergestellt worden seien. Es könne nicht verlangt werden, daß bezüglich der verwendeten alten Teile präzise Aufzeichnungen geführt werden.

Abgesehen davon, daß eine ordnungsmäßige Buchführung erfordert, daß über den Bestand von Roh- und Hilfsstoffen, die der Erzeugung von Wirtschaftsgütern dienen - als solche sind die verwendeten Möbelteile anzusehen -, Aufzeichnungen geführt werden, gibt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde keine Erklärung dafür, wieso es bei den Bildern zu Mengendifferenzen von mehr als 400 Stück gekommen ist. Das Vorbringen im Verwaltungsverfahren, Bilder seien vernichtet oder verschenkt worden, findet sich in der Beschwerde nicht mehr. Im übrigen hat die belangte Behörde diesem Vorbringen zu Recht keinen Glauben geschenkt, weil es den Erfahrungen des Wirtschaftslebens widerspricht, daß im Rahmen eines Antiquitätenhandels alte Bilder in einem derartigen Umfang angekauft und anschließend verschenkt oder vernichtet werden. Lassen sich aber bei den Bildern die Inventurdifferenzen nur damit erklären, daß nicht sämtliche Geschäftsvorfälle ordnungsgemäß erfaßt und verbucht wurden, so liegt es nahe, gleichartige Differenzen bei anderen Antiquitäten auf den selben Umstand zurückzuführen. Schon aus diesem Grund war die Schätzungsberechtigung der belangten Behörde zu bejahen. Im übrigen wird auf die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom , 89/14/0177, betreffend die Schätzungsberechtigung verwiesen.

Zum Schätzungsausmaß bringt die Beschwerde lediglich vor, den im Jahr 1981 vorgenommenen Rohaufschlag (160 %) in den Folgejahren nicht mehr erzielt zu haben. Sie begründet dies mit einem Rückgang der Nachfrage und der Preise. Dem hat die belangte Behörde entgegengehalten, daß bei branchengleichen Betrieben im Streitzeitraum "immer" ein durchschnittlicher Rohaufschlag von 230 bis 300 % festzustellen war und auch bei der Beschwerdeführerin in einzelnen Fällen ein Rohaufschlag von bis zu 400 % nachgewiesen werden konnte. In den Folgejahren (1984 und 1985) sei bei Prüfungen von Betrieben des Antiquitätenhandels ebenfalls ein durchschnittlicher Rohaufschlag von 250 bis 300 % festgestellt worden. Ein durchschnittlicher Rohaufschlag von 160 % für den gesamten Streitzeitraum erscheine daher "zumindest als nicht zu hoch gegriffen".

Die Beschwerdeführerin bringt dazu lediglich vor, die belangte Behörde habe die von ihr genannten durchschnittlichen Rohaufschlagszahlen "in keiner Weise glaubhaft gemacht". Weiters wird betont, daß die erzielbaren Rohaufschläge "stark unterschiedlich waren".

Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Im übrigen wird auch bezüglich des Schätzungsausmaßes auf die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom , 89/14/0177, verwiesen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.