VwGH vom 23.10.1990, 89/14/0179
Beachte
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 186;
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel sowie die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Pokorny, Dr. Karger und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde der N-Bau GesmbH. & Co gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom , Zl. 395-2/89, betreffend Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds 1985 bis 1987, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Anläßlich einer bei der Beschwerdeführerin vorgenommenen Lohnsteuerprüfung über den Zeitraum bis wurde festgestellt, daß die Beschwerdeführerin an mehrere Dienstnehmer, die (nur) in deren Betonwerk beschäftigt waren, und von denen nicht angenommen werden konnte, daß sie Dienstreisen unternommen haben, sog. Bauzulagen steuerfrei ausgezahlt hatte. Daraufhin forderte das Finanzamt S 224.354,-- an Lohnsteuer nach, während der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und der Zuschlag zu diesem jeweils mit höheren Gutschriften dieser Abgaben verrechnet wurden.
Hiegegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Sie brachte im wesentlichen vor, es handle sich um die Bauzulage gemäß § 16 des Kollektivvertrages für Angestellte des Baugewerbes und der Bauindustrie. Die den betroffenen Angestellten gewährte Bauzulage habe fast ausschließlich den Charakter einer Erschwerniszulage und sei (weil unterhalb der Freigrenze liegend) gemäß § 68 Abs. 1 EStG steuerfrei. Jener marginale Teil der Bauzulage, der einen allenfalls entstandenen Mehraufwand an Kleidung abdecke, wäre gemäß § 26 EStG steuerfrei.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Sie führte im wesentlichen aus, der genannte Kollektivvertrag sehe außer einer Bauzulage (§ 16) bei Arbeit unter besonderen Erschwernissen eine eigene Erschwerniszulage (§ 14) vor. Die Bauzulage könne daher nicht als Erschwerniszulage im Sinne des § 68 Abs. 2 EStG behandelt werden. Selbst wenn die an die betroffenen Angestellten bezahlte Bauzulage als Erschwerniszulage gemäß § 14 des Kollektivvertrages zu werten gewesen wäre, würde dies noch nicht bedeuten, daß sie auch die Voraussetzungen für eine steuerbegünstigte Behandlung gemäß § 68 Abs. 1 EStG erfülle. Die vom Arbeitnehmer zu leistenden Arbeiten müßten nämlich überwiegend unter Umständen erfolgen, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellten.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch diesen Bescheid in ihrem Recht auf begünstigte steuerliche Behandlung von Bauzulagen verletzt. Sie beantragt den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die belangte Behörde beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, daß der angefochtene Bescheid über eine Berufung einer Firma N. GmbH. abspricht und an diese gerichtet ist, während das übrige Verwaltungsverfahren die Beschwerdeführerin betrifft, deren Firma den weiteren Zusatz "& Co" enthält. Auch die Komplementärgesellschaft der Beschwerdeführerin führt nicht die im angefochtenen Bescheid genannte Firma.
Die Beschwerdeführerin hat über Vorhalt ausgeführt, es könne kein Zweifel bestehen, daß die belangte Behörde über ihre Berufung entschieden hat und entscheiden wollte und daß der Zusatz "& Co" offensichtlich versehentlich weggelassen wurde. Die belangte Behörde äußerte sich dahin, es liege ein Flüchtigkeitsfehler vor, die Berufungsentscheidung hätte an die Beschwerdeführerin (N. GmbH & Co) ergehen müssen. Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens herrscht somit Übereinstimmung, daß es sich um eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit handelt; diese könnte gemäß § 293 Abs. 1 BAO berichtigt werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat Fehlzitate und Schreibfehler - auch bei Unrichtigkeiten im Vornamen oder Namen von Bescheidadressaten - schon wiederholt als unbeachtlich, d. h. als dem richtigen Bescheidverständnis auch dann nicht im Wege stehend angesehen, wenn noch kein Berichtigungsbescheid erlassen wurde (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 89/06/0104, und die darin zitierte Vorjudikatur). Der Gerichtshof hat auch im Beschwerdefall - ebenso wie die Parteien - keine Bedenken dagegen, den angefochtenen Bescheid als gegen die Beschwerdeführerin gerichtet aufzufassen. Die Zulässigkeit der Beschwerde ist daher zu bejahen.
In der Sache selbst ist zunächst die Behandlung der gegenständlichen Bauzulage als Erschwerniszulage im Sinne des § 68 Abs. 1 und 2 EStG 1972 strittig.
Diese Begünstigung darf nur dann gewährt werden, wenn ein Arbeitnehmer TATSÄCHLICH Arbeiten verrichtet, die mit einer außerordentlichen Erschwernis verbunden sind, mögen auch lohngestaltende Vorschriften den Arbeitgeber formell - also unabhängig von der tatsächlich verrichteten Arbeit - zur Zahlung derartiger Zulagen verhalten; dies erfordert unter anderem den Nachweis, um welche Arbeit es sich gehandelt hat (vgl. Hofstätter-Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer, § 68 EStG 1972 Tz 4, sowie auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/13/0194).
Die Beschwerdeführerin hat nun weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde konkret dargetan, worin die außerordentlich erschwerten Bedingungen bestehen sollen, unter denen die betroffenen Angestellten im Prüfungszeitraum gearbeitet haben. Darin, daß sie als Angestellte überhaupt mit Bauangelegenheiten befaßt wurden, kann diese Erschwernis nicht schon gelegen sein. Bereits mangels Nachweises einer konkreten Erschwernis kann die angestrebte Begünstigung also nicht zum Tragen kommen.
Zutreffend ist auch der Hinweis der belangten Behörde darauf, daß selbst im genannten Kollektivvertrag zwischen Bauzulage (die nur an die Beschäftigung an einer Baustelle etc. anknüpft) und Erschwerniszulage unterschieden wird.
Das Schwergewicht des Beschwerdevorbringens liegt in der Bezugnahme auf arbeitsrechtliche Judikatur. All diese Ausführungen gehen ins Leere, da es für die steuerliche Behandlung der Bauzulage im Beschwerdefall nicht auf arbeitsrechtliche Fragen wie die Einbeziehung dieser Zulage in die Bemessungsgrundlage für Abfertigungen oder für Urlaubsentgelte ankommt.
Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf einen Mehraufwand an Kleidung der betroffenen Angestellten im übrigen Steuerfreiheit gemäß § 26 EStG geltend macht, ist ihr entgegenzuhalten, daß § 26 Z. 1 EStG nicht zum Zuge kommen kann, wenn der Arbeitgeber Berufskleidung nicht in natura überläßt, sondern dem Arbeitnehmer Geldbeträge zur Anschaffung von Berufskleidung auszahlt. In diesem Fall liegt beim Arbeitnehmer steuerpflichtiger Arbeitslohn vor; der Arbeitnehmer kann allenfalls die Anschaffungskosten als Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 7 EStG geltend machen (vgl. Hofstätter-Reichel aaO. § 26 Z. 1 EStG 1972 Tz 1).
Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weshalb ihre Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.