VwGH vom 14.11.1996, 95/18/1135
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
95/18/1216
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Neumair, über die Beschwerden des M in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien
1. vom , Zl. SD 507/94, betreffend Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 Fremdengesetz (95/18/1216) und
2. vom , Zl. SD 507/94, betreffend Ausstellung eines Konventionsreisepasses und eines Fremdenpasses (95/18/1135), zu Recht erkannt:
Spruch
1. Der angefochtene Bescheid vom betreffend Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 Fremdengesetz wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom betreffend Ausstellung eines Konventionsreisepasses und eines Fremdenpasses wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
A. Zur Beschwerde betreffend Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 FrG:
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom wurde gemäß § 54 Abs. 1 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, festgestellt, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, daß der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, in diesem Staat gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei.
Zunächst führte die belangte Behörde aus, daß die Gründe des von der Behörde erster Instanz erlassenen Bescheides auch für den angefochtenen Bescheid maßgebend gewesen seien.
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Berufung habe sich die Erstbehörde mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von einem Anführer einer rivalisierenden Mudjaheddin-Gruppe zu Hause aufgesucht worden und seine Eltern seien nach seinem Aufenthaltsort befragt worden, sehr wohl auseinandergesetzt. Diesem Vorfall sei nach Darstellung des Beschwerdeführers zugrunde gelegen, daß es ihm als Angehörigem der "Hezbe-Partei" gelungen wäre, die Verhaftung eines bestimmten Mitgliedes einer Mudjaheddin-Gruppe zu erwirken, und ein Bruder des Verhafteten als Anführer einer solchen Mudjaheddin-Gruppe beim Beschwerdeführer vorgesprochen habe, weshalb der Beschwerdeführer rechne, von den Mudjaheddins getötet zu werden. Daraus lasse sich aber nicht ableiten, daß das Leben des Beschwerdeführers seitens staatlicher Behörden aus politischen Gründen bedroht wäre oder er Gefahr liefe, seitens staatlicher Behörden der Todesstrafe unterworfen zu werden. Bei der vom Beschwerdeführer befürchteten Bedrohung handle es sich nicht um eine solche im Sinne des § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG. Ebensowenig stellten Bürgerkriegshandlungen in einem bestimmten Viertel der Hauptstadt seines Heimatlandes eine Bedrohung des Beschwerdeführers im Sinne der zitierten Gesetzesstellen dar.
2. Die vom Beschwerdeführer dagegen an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde von diesem Gerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung (Beschluß vom , B 34/95-8) dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten (Beschluß vom , B 34/95-10).
In den an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerdeausführungen macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend und begehrt aus diesen Gründen die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
3. Die belangte Behörde legte (im hg. Verfahren 95/18/1135) die Akten des Verwaltungsverfahren vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 54 Abs. 1 FrG hat auf Antrag eines Fremden die Behörde mit Bescheid festzustellen, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß dieser Fremde in einem von ihm bezeichneten Staat gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht ist.
Nach § 37 Abs. 1 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß er Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Nach § 37 Abs. 2 FrG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung eines Fremden in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß dort sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z. 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolles über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974).
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 54 FrG das Bestehen einer aktuellen, also im Falle der Abschiebung in dem von seinem Antrag erfaßten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung im Sinne des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/18/0068, mwN.).
3. Der Beschwerdeführer hat sich in seinem Antrag gemäß § 54 Abs. 1 FrG auf seine Angaben im Asylverfahren vom berufen. Danach sei er seit 1985 Mitglied der Demokratischen Partei Afghanistans ("Hezbe"). Seit dem Jahre 1991 sei es seine Aufgabe innerhalb dieser Partei gewesen, die Mudjaheddine zu überwachen. Im März 1992 sei es ihm gelungen, dafür zu sorgen, daß ein Mitglied einer Mudjaheddin-Gruppe verhaftet werde. Im April 1992 sei dann Präsident Najibullah gestürzt worden. Seit diesem Zeitpunkt kämpften verschiedene Mudjaheddin-Gruppen um die Macht im Staat. Die derzeitige Lage in Afghanistan sei sehr chaotisch. Die Mitglieder der "Hezbe-Partei" würden von den Mudjaheddin-Parteien verfolgt. Der Bruder des über seine Veranlassung verhafteten Mitglieds einer Mudjaheddin-Gruppe sei ein Anführer einer derartigen Gruppe. Dieser habe am das Wohnhaus des Beschwerdeführers aufgesucht und dessen Eltern über dessen Aufenthalt befragt. Der Beschwerdeführer sei zum Glück nicht zu Hause gewesen. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan hätte er mit dem Tod zu rechnen, weil die Mudjaheddin-Gruppen nach ihm suchten.
Weiters führte er in diesem Antrag (vom ) aus, daß sich die Situation in seinem Heimatland aufgrund der allgemein bekannten aktuellen Ereignisse inzwischen wesentlich verschärft habe. Die Mudjaheddin-Gruppen bekämpften sich nunmehr auch wechselseitig. Es herrsche ein Kampf jeder gegen jeden. Sämtliche Mudjaheddin-Gruppen bekämpften jedoch die "Hezbe-Partei".
Dieses Vorbringen ist im erstinstanzlichen Bescheid, auf dessen Begründung der angefochtene Bescheid verweist, im wesentlichen wiedergegeben.
4. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers reicht das Vorbringen betreffend den in seiner Heimat herrschenden Bürgerkrieg für sich allein nicht aus, eine Bedrohung und/oder Gefährdung im Sinne des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/18/0883).
5. Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck gebracht, daß sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers weder die Bedrohung seines Lebens durch staatliche Stellen aus politischen Gründen noch die Gefahr der Verhängung der Todesstrafe ableiten lasse. Dabei handelt es sich eindeutig um die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde des Inhalts, daß es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die im § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG umschriebene Gefahr bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen. Der vom Beschwerdeführer gerügte Begründungsmangel, es sei aus der genannten Passage der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht ersichtlich, ob es sich hiebei um die rechtliche Beurteilung oder die Feststellung von Tatsachen handle, liegt daher nicht vor.
Damit ist auch der Rüge, bei der erwähnten Passage handle es sich um eine aktenwidrige Feststellung, der Boden entzogen.
6.1. Der Beschwerde ist aus folgenden Gründen dennoch Erfolg beschieden:
Die belangte Behörde hat das Vorbringen des Beschwerdeführers (siehe oben 3.) nicht als unglaubwürdig erachtet, es jedoch - wie oben 5. dargelegt - rechtlich dahin beurteilt, daß es (u.a.) nicht geeignet sei, eine Bedrohung (im Sinne des § 37 Abs. 2 FrG) des Lebens des Beschwerdeführers aus politischen Gründen seitens staatlicher Stellen glaubhaft zu machen.
Dabei vertrat sie erkennbar die Auffassung, daß die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Bedrohung seines Lebens durch die Mudjaheddin-Gruppen nicht als politische Verfolgung zu werten sei, weil sie nur darin begründet sei, daß der Beschwerdeführer an der Verhaftung des Bruders eines Anführers einer solchen Gruppe beteiligt gewesen sei.
Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich jedoch, daß er im Rahmen seiner Funktion für die "Hezbe-Partei" an der Verhaftung eines Mitgliedes einer Mudjaheddin-Gruppe mitgewirkt habe und er nicht etwa (nur) die persönliche Rache des Bruders des Verhafteten zu befürchten habe, sondern ihm als für die Verhaftung verantwortlichem Funktionär der "Hezbe-Partei" von den Mudjaheddin-Gruppen nach dem Leben getrachtet werde.
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde handelt es sich somit bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedrohung durch die Mudjaheddine sehr wohl um eine Bedrohung aus politischen Gründen.
6.2. Die belangte Behörde kam weiters zur Ansicht, die Bedrohung durch die verschiedenen Mudjaheddin-Gruppen sei im Grunde des § 37 nicht relevant, weil sie nicht von staatlichen Stellen ausgehe.
Eine von nicht-staatlichen Stellen ausgehende Bedrohung ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann einer vom Staat ausgehenden oder von ihm gebilligten Bedrohung gleichzustellen, wenn der Staat generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht in der Lage ist, solche Verfolgungen zu verhindern (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/18/0731).
Der Beschwerdeführer hat durch sein Vorbringen, die Lage in Afghanistan sei sehr chaotisch, die verschiedenen Mudjaheddin-Gruppen kämpften gegeneinander und um die Macht im Staat, es herrsche ein Kampf jeder gegen jeden - vor dem Hintergrund der allgemein bekannten politischen Lage in Afghanistan - (gerade noch) ausreichend deutlich vorgebracht, daß in seinem Heimatland keine funktionierende Staatsgewalt existiere und der Staat daher nicht in der Lage sei, eine von den rivalisierenden Mudjaheddin-Gruppen ausgehende Verfolgung zu unterbinden.
Mit diesem - nach den obigen Ausführungen für die Frage des Vorliegens einer Verfolgung im Sinne des § 37 Abs. 2 FrG relevanten - Vorbringen hat sich die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage nicht auseinandergesetzt.
7. Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
8. Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
9. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 2 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
B. Zur Beschwerde betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses und eines Fremdenpasses:
I.
1. Die belangte Behörde hat mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom die Anträge des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses und eines Fremdenpasses abgewiesen.
Ein (unmittelbarer) Anspruch auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses ergebe sich nicht aus der Genfer Flüchtlingskonvention, weil dieser Konvention durch das Fremdengesetz insoweit derogiert worden sei. Da dem Beschwerdeführer bisher nicht Asyl gewährt worden sei, komme die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 62 Abs. 1 FrG für ihn nicht in Frage. Auch die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses lägen, wie die Erstbehörde richtig festgestellt habe, nicht vor.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn "gemäß § 42 Abs. 2 VwGG" aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer, der mit Bescheid der belangten Behörde vom rechtskräftig ausgewiesen wurde, vertritt zusammengefaßt die Ansicht, das Recht auf Ausstellung eines Reisedokuments stehe ihm mangels Asylgewährung zwar nicht aufgrund der Bestimmung des § 62 Abs. 1 FrG, jedoch unmittelbar gemäß Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention bzw. gemäß § 55 Abs. 1 Z. 2 FrG zu.
2.1. Sowohl Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention ("... Flüchtlinge, die sich erlaubterweise ... aufhalten, ...") als auch § 55 Abs. 1 Z. 2 FrG ("ausländische Staatsangehörige, die zum unbefristeten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ... sind, ...") setzen für ihre Anwendbarkeit das Bestehen eines erlaubten Aufenthalts voraus. Der Beschwerdeführer verkennt dies nicht und führt dazu aus, aufgrund des Umstandes, daß er gemäß § 37 FrG nicht abgeschoben werden dürfe, über ein "Quasi-Aufenthaltsrecht" zu verfügen.
2.2. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (Zustellung an den Beschwerdeführer am ) war der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 FrG durch den Bescheid der belangten Behörde vom (dem Beschwerdeführer zugestellt am ) bereits rechtskräftig abgewiesen. Der gegen den letztgenannten Bescheid gerichteten Beschwerde wurde erst mit hg. Beschluß vom , Zl. AW 95/18/0813, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Gemäß § 54 Abs. 4 FrG darf der Fremde bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag auf Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 FrG nicht abgeschoben werden.
Diese Bestimmung stand nach den obigen Ausführungen im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der Abschiebung nicht mehr entgegen.
Da zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Abschiebung des Beschwerdeführers somit zulässig gewesen wäre, war sein inländischer Aufenthalt keineswegs "erlaubt". Es braucht daher nicht darauf eingegangen zu werden, ob die Unzulässigkeit der Abschiebung bereits einen "erlaubten" Aufenthalt begründet.
Der Beschwerdeführer kann schon mangels "erlaubten Aufenthaltes" aus Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention und § 55 Abs. 1 Z. 2 FrG - ungeachtet der Frage, ob sich aus der erstgenannten Bestimmung ein (unmittelbarer) Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Reisedokuments ergibt - keine Rechte ableiten.
3. Da somit die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
4. Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.