VwGH vom 07.06.2001, 2001/16/0016

VwGH vom 07.06.2001, 2001/16/0016

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2001/16/0059 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des C in S, vertreten durch Mag. Wolfgang Ilgenfritz, Wirtschaftsprüfer in Villach, Haydnstraße 5, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. Ib-1712/10, betreffend Getränke- und Speiseeissteuer 1999 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde St. Veit in Defereggen), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am brachte der Beschwerdeführer bei der mitbeteiligten Gemeinde eine Eingabe folgenden Inhalts ein:

"Rückzahlungsantrag

Sollte die Getränkesteuer vom Europäischen Gerichtshof als EUwidrig erklärt werden, beantrage ich die Rückzahlung der seit 1995 zu Unrecht eingehobenen Getränkesteuer."

In der am eingebrachten Getränkesteuererklärung für 1999 wurden die alkoholischen Getränke mit S 0,-- ausgewiesen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde die Getränke- und Speiseeissteuer unter Einbeziehung der auf alkoholische Getränke entfallenden Bemessungsgrundlage mit S 91.888,-- festgesetzt.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung, in der sich der Beschwerdeführer auf seinen Rückzahlungsantrag vom als einen rechtzeitigen Schritt zur Wahrung seiner Rechte stützte, wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes vom als unbegründet abgewiesen.

Die gegen den letztgenannten Bescheid erhobene Vorstellung wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides verwies die belangte Behörde auf den Umstand, dass die Getränkesteuererklärung erst nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom in der Rechtssache C-437/97 eingebracht worden sei. Sie vertrat die Auffassung, bei dem Rückzahlungsantrag des Beschwerdeführers vom handle es sich um eine bedingte Parteierklärung, die im Verfahrensrecht unzulässig sei.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Rückzahlung der Getränkesteuer "für den Zeitraum bis " verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte Teile der Verwaltungsakten vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Punkt 3 des Spruchtenors des Urteiles des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom in der Rechtssache C- 437/97 lautet:

Niemand kann sich auf Artikel 3 Absatz 2 der Verbrauchsteuerrichtlinie berufen, um Ansprüche betreffend Abgaben, wie die Steuer auf alkoholische Getränke, die vor Erlass des Urteiles des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C 437/97 entrichtet wurden oder fällig geworden sind, geltend zu machen, es sei denn, er hätte vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt.

Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der in diesem Urteil des EuGH verwendete Begriff Rechtsbehelf möglichst weit zu verstehen. So ist insbesondere eine Berichtigung bzw ein Rückzahlungsantrag ein solcher Rechtsbehelf (vgl zB die hg Erkenntnisse vom , Zl 2000/16/0338, und vom , Zl 2000/16/0704 mwH).

Im angefochtenen Bescheid ist die belangte Behörde im

Hinblick auf die Formulierung "Sollte die Getränkesteuer ... als

EU-widrig erklärt werden" davon ausgegangen, dass das Begehren des Beschwerdeführers unter einer Bedingung erklärt worden ist. Mit dieser Folgerung ist die Behörde im Recht. Auch der Beschwerdeführer geht in der Beschwerdeschrift davon aus, dass in den Rückzahlungsantrag eine Bedingung aufgenommen worden ist. Derartige bedingte Prozesshandlungen sind aber im Allgemeinen unzulässig (vgl insbesondere Stoll, BAO-Kommentar, 2574, und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl weiters das hg Erkenntnis vom , Zl 94/04/0183). Insbesondere ist dabei ein Begehren, das wie im Beschwerdefall nur dann als erhoben gelten soll, wenn ein anderes Gericht in einem anderen Verfahren zu einer der Bedingung entsprechenden Rechtsmeinung gelangen sollte, nicht zulässig (vgl den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 2152/97).

Wenn der Beschwerdeführer demgegenüber vorbringt, er habe die Bedingung deswegen aufgenommen, weil er klarstellen wollte, dass er die Rückzahlung nicht vor Vorliegen der Entscheidung des EuGH begehre, so übersieht er, dass die einer Prozesserklärung zugrundeliegenden Absichten und Beweggründe unerheblich sind (vgl neuerlich das hg Erkenntnis vom , Zl 94/04/0183 mwH). Der Hinweis des Beschwerdeführers auf das hg Erkenntnis vom , Zl 98/16/0163, ist nicht verständlich, da diesem Beschwerdefall eine bedingte Prozesserklärung nicht zugrunde gelegen ist.

Die Unzulässigkeit des vorliegenden bedingten Rückzahlungsantrages stand damit einer Beurteilung des Antrages als Rechtsbehelf iSd Punktes 3 des Urteilstenors des oben angeführten entgegen, sodass sich die Beschwerde gegen den Getränkesteuer für 1999 betreffenden angefochtenen Bescheid als unbegründet erweist. Soweit in der Beschwerde beantragt wird, den Bescheid (auch) hinsichtlich eines Zeitraumes vom bis aufzuheben, erweist sich die Beschwerde überdies schon deswegen als unbegründet, weil im angefochtenen Bescheid nur über Getränkesteuer des Jahres 1999 abgesprochen worden ist. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am