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VwGH vom 11.12.1990, 89/14/0177

VwGH vom 11.12.1990, 89/14/0177

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1992, 41;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Pokorny, Dr. Karger und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des X-Vereins gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Salzburg (Berufungssenat II) vom , Zl. 327/4-GA4BK-DWe/87, betreffend Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer 1983, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der beschwerdeführende Verein befaßte sich im Streitjahr (auch) mit dem An- und Verkauf von Antiquitäten. Im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung setzte der Prüfer einen Rohaufschlag von 160 Prozent, hinsichtlich der von der A-GmbH übernommenen Waren von 130 Prozent an.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid schätzte die belangte Behörde ausgehend von den Prüfungsfeststellungen die Abgabenbemessungsgrundlagen gemäß § 184 BAO. Als ausschlaggebend für die Schätzungsbefugnis nannte sie die Differenzen in den vorgelegten Inventuren und die Unmöglichkeit einer Abgrenzung zwischen Einkauf und Verkauf wegen teilweiser Umbenennung diverser Antiquitäten auf Einkaufs- und Verkaufsrechnungen (z.B. bei bestimmten Einkäufen aus Dänemark und Honkong). Beim Kauf in Pausch und Bogen von der A-GmbH (zwischen der und dem Beschwerdeführer auf Grund Personenidentität ein Zusammenhang bestehe) sei der Punkt "Diverses" nicht aufgeschlüsselt worden. Die in Einzelfällen vorgenommene Nachkalkulation beim Beschwerdeführer habe die materielle Unrichtigkeit der Aufzeichnungen gezeigt; dies in Verbindung mit einem äußeren Betriebsvergleich, wonach bei der A-GmbH, die selbst einen Rohaufschlag von 160 Prozent erklärt habe, ein Aufschlag von ca. 200 Prozent festgestellt worden sei. Eine erschöpfende Überprüfung sei nicht möglich gewesen, da der Beschwerdeführer trotz Aufforderung die Namen der Käufer nicht genannt hatte. Auch beim Zusammenbau und der Herstellung von neuen Verkaufsobjekten hätte die Verwendung von eingekauften und erworbenen Gegenständen mit exakten Aufzeichnungen nachgewiesen werden müssen. Zur Höhe der Schätzung berief sich die belangte Behörde darauf, daß in zwei Fällen ein Rohaufschlag des Beschwerdeführers von 294 Prozent nachgewiesen werden konnte und daß im Antiquitätenhandel durchschnittlich Rohaufschläge von 230 bis 300 Prozent angenommen würden. Es erscheine daher die Schätzung des Rohaufschlages des Beschwerdeführers mit zumindest 160 Prozent als gerechtfertigt.

Im Hinblick auf diese Schätzung beantragt der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 184 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie sie nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind. Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt, oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

Zur Schätzungsbefugnis der belangten Behörde führt der Beschwerdeführer aus, die vorgelegte Inventur weise keine Differenzen auf; es sei keine präzise Beanstandung erfolgt. Bei der Position "Diverses" hinsichtlich der von der A-GmbH übernommenen Waren handle es sich um geringwertige oder wertlose Waren. Wenn die A-GmbH keine Detaillierung dieser Waren vorgenommen habe, könne daraus nicht auf eine falsche Inventur des Beschwerdeführers geschlossen werden.

In diesem Zusammenhang ist auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom zu verweisen, wonach in die Inventur nicht mehr verkäufliche oder bereits im Umbau befindliche Gegenstände nicht aufgenommen worden sind.

Hieraus ergibt sich im Zusammenhang mit dem Beschwerdevorbringen bereits ein Inventurmangel, da sowohl halbfertige Waren (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 89/14/0109) als auch im Betrieb noch vorhandene, nicht mehr bewertbare Waren (vgl. Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch2 § 5 Tz 6) in der Inventur aufscheinenmüssen. Eine unvollständige oder unrichtige Erfassung der Bestände ist bei Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich aber als sachliche Unrichtigkeit im Sinne des§ 184 BAO zu werten (Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg a.a.0. § 4 Tz 25). Daß bei der Warenübernahme von der A-GmbH die Position "Diverses" nicht aufgeschlüsselt war, berechtigte den Beschwerdeführer (ganz abgesehen von den personellen Verflechtungen bei diesen beiden Rechtssubjekten) nicht, allenfalls unter diese Position fallende Waren bei der Inventur unberücksichtigt zu lassen.

Der Beschwerdeführer hat auch selbst zugegeben, daß zum Teil eine Abstimmung zwischen Einkauf und Verkauf unmöglich war, worin eine weitere Unregelmäßigkeit seiner Aufzeichnungen zu erblicken ist. Dem Vorwurf der nicht nachvollziehbaren Umbenennung von Antiquitäten in bezug auf Ein- bzw. Verkaufsrechnungen ist er nicht entgegengetreten. Auch allfällige Umbauten von Antiquitäten sind als generelle Begründung dafür, daß ein Nachvollziehen des Wareneinganges bis zum Verkauf nicht möglich war, untauglich.

An der Schätzungsbefugnis der belangten Behörde kann unter diesen Umständen kein Zweifel sein. Es erübrigt sich daher auf die weiteren von der belangten Behörde hiefür ins Treffen geführten Argumente und die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen einzugehen.

Zur Höhe des geschätzten Rohaufschlages hat die belangte Behörde nicht nur auf einen in zwei Fällen nachgewiesenen Rohaufschlag des Beschwerdeführers von 294 Prozent hingewiesen, sondern im Rahmen eines äußeren Betriebsvergleiches im Antiquitätenhandel übliche Rohaufschläge von 230 bis 300 Prozent genannt. Der Beschwerdeführer hat diese Feststellungen nicht bekämpft. Er hat zwar vorgebracht, daß er nicht nur handle, sondern auch erzeuge, aber nicht näher erläutert, welche Auswirkungen sich hieraus für den Rohaufschlag im einzelnen ergeben sollen. Selbst wenn deswegen eine Reduktion des Aufschlages anzusetzen wäre, kann der Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall nicht finden, daß die Schätzung des - weit unter den oben genannten Vergleichszahlen liegenden - Rohaufschlages von 160 Prozent (bzw. 130 Prozent) überhöht wäre.

Auf das "der Vollständigkeit halber" erstattete Beschwerdevorbringen zur Frage der Gemeinnützigkeit ist nicht einzugehen, da sich der Beschwerdeführer insoweit durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert erachtet.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VWGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Wien, am