VwGH vom 30.04.2003, 2001/16/0015
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde der K Ges.m.b.H. in S, vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in Salzburg, Rudolfskai 48, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom , GZ ZRV 34/2-3/00, betreffend Eingangsabgaben, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende Speditions-GmbH hat im Jahre 1994 für die W. GmbH, Hamburg, eine Lieferung Thunfisch-Konserven nach Österreich eingeführt.
Die Untersuchung einer Warenprobe durch die technische Untersuchungsanstalt in Wien ergab folgenden, mit datierten Befund:
In einer mit Schleifbandetikett versehenen Blechdose befinden sich gekochte Thunfischstücke (nicht fein zerkleinert) mit grünen Erbsen, Zwiebelringen, Gewürzen, Pflanzenöl, Salz und wenig Bindemittel.
Thunfisch eingelegt mit Gemüse (keine Sauce).
Tarifvorschlag: W.Nr. 1604 14 190 AO
In einem Schreiben des Hauptzollamtes Salzburg vom wurde der Beschwerdeführerin das Untersuchungsergebnis vorgehalten und darauf verwiesen, dass sich auf Grund der Einreihung in die darin angeführte Warennummer eine Nachforderung an Eingangsabgaben in Höhe von S 362.304,-- ergebe.
Daraufhin legte die Beschwerdeführerin mit einem Schreiben vom ein Gutachten des Zivilingenieurs für Lebensmittel- und Gärungstechnologie Dipl. Ing. Helmut Frühwirth vom vor. Danach entspreche die Ware der Warennummer 1604 14 120 A5:
- Thunfische, Skipjack oder Steifenbauch-Bonito und Bonito (Sard spp.): Sonstige: gekocht oder geräuchert, in Saucen, Mayonnaise, Remoulade oder anderen nicht gelierenden Aufgüssen.
Nach dem Gutachten entspreche die Zusammensetzung auch den Angaben auf der Etikette. Insbesondere sei zu bemerken, dass es sich bei der Ware um Thunfischstücke in einer Sauce mit weiteren Beilagen handle. Nach einer angeschlossenen Ablichtung der Etikette handelte es sich bei der Ware um "Thunfisch mit Gemüsebeilage in Dressing-Sauce".
Nach einem hierauf eingeholten neuerlichen Untersuchungsbefund der Technischen Untersuchungsanstalt vom entfiel vom Eigengewicht der Ware 53,8 % auf Fisch, 21,5 % auf Gemüse und 24,7 % auf Sauce. Wegen des erheblichen Anteils an Gemüse könne man nicht nur von Thunfischstücken in einer Sauce sprechen. Vielmehr liege eine gekochte nicht fein zerkleinerte Thunfisch-Gemüsezubereitung mit einer Sauce vor.
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Salzburg vom wurden hierauf die Eingangabgaben entsprechend der Einreihung der Ware in die Warennummer 1604 14 190 AO endgültig mit S 708.135,-- festgesetzt, das war gegenüber den vorläufigen Festsetzung eine um S 362.304,-- höhere Abgabenschuld. In der Begründung bezog sich das Hauptzollamt auf das zuletzt angeführte Untersuchungsergebnis.
Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben. Mit einem die Berufung ergänzenden Schriftsatz vom wurden zwei weitere Gutachten vorgelegt. Beide Gutachten kamen zu dem Ergebnis, dass es sich bei der gegenständlichen Ware um Thunfischstücke in einer Sauce handle. Die Sauce habe einen Gemüseanteil von 21,5 %.
In einer Äußerung der Technischen Untersuchungsanstalt vom wird zur Definition von Saucen ausgeführt, nach den "Erläuterungen zum österreichischen Zolltarif" seien zubereitete Gewürzsaucen in die HS-Position 2103 einzureihen, sofern sie sich entsprechend Tz 2103/3 "als Flüssigkeiten, Suspensionen oder Emulsionen erweisen, die nur sehr geringe Mengen sichtbarer fester Stoffe (Gemüse, Früchte) enthalten". Damit man von einer Gemüsesauce sprechen könne, müsse das Gemüse in fein zerkleinerter Form vorliegen. Im Beschwerdefall betrage der nicht zerkleinerte Gemüseanteil bezogen auf die Sauce der Sauce-Gemüse-Mischung 42,7 % bzw 46,6 %. Es liege eine Fisch-Zubereitung mit einem nicht zu vernachlässigenden Gemüseanteil als Beilage vor.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, es handle sich bei der eingeführten Ware um Thunfischstücke mit Zwiebelringen und Erbsen in einer als Sauce bezeichneten Flüssigkeit. Eine solche Ware könne nicht als "Thunfisch gekocht oder geräuchert, in Saucen", also nur in Saucen, angesehen werden.
Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom , B 1840/00, abgelehnt. Mit Beschluss vom wurde die Beschwerde antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Vor diesem Gerichtshof wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen: | ||||||||||
Die Warennummer 1604 14 des Österreichischen | ||||||||||
Gebrauchszolltarifs lautet auszugsweise: |
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1604 14 | - -Thunfische, Skipjack oder Steifenbauch-Bonito und Bonito (Sarda spp.)A - in luftdicht verschlossenen Umschließungen: |
1604 14 110 A9 | 1 - nur in Öl ...2 - sonstige: |
1604 14 120 A5 | a - gekocht oder geräuchert, in Saucen, Mayonnaise, Remoulade oder anderen, nicht gelierenden Aufgüssen |
1604 14 130 A1 | b - gekocht oder geräuchert, im eigenen Saft |
1604 14 190 A0 | c - andere |
Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unternummern einer Nummer sind gemäß Punkt 6 der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Zolltarifs (AV) der Wortlaut der Unternummern und der Anmerkungen zu den Unternummern. Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen sind auch die Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln heranzuziehen (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 96/16/0097).
Im Beschwerdefall gehen beide Parteien davon aus, dass die vorliegende Ware aus Thunfischstücken, Erbsen und Zwiebelringen sowie einer Sauce besteht. Nach den unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen entfielen vom Eigengewicht der Ware 53,8 % der Ware auf Fisch, 21,5 % auf Gemüse und 24,7 % auf Sauce. Die Beschwerdeführerin vertritt dazu die Auffassung, dass das - nicht zerkleinerte - Gemüse Bestandteil der Sauce sei. Damit ist sie nicht im Recht: Wie in der im Verwaltungsverfahren abgegebenen Äußerung der Technischen Untersuchungsanstalt zutreffend ausgeführt worden ist, sind unter Saucen Flüssigkeiten (Emulsionen) zu verstehen, die nur sehr geringe Mengen sichtbarer fester Stoffe enthalten. Der Inhalt der vorliegenden Konservendosen besteht demgegenüber neben den Fischstücken aus unzerkleinertem Gemüse. Darauf wird auch in den Etiketten hingewiesen, auf denen die Ware als Thunfisch mit Gemüsebeilage in Dressing-Sauce bezeichnet wird. Bei dieser Zusammensetzung der Ware kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine Rede davon sein, dass die unzerkleinerten Erbsen und Zwiebelringe Bestandteil der Flüssigkeit sind. Die belangte Behörde hat damit aber im Ergebnis zutreffend die Ware nicht als der Warennummer 1604 14 120 A5 zugehörigen "Thunfisch ... in Saucen ..."
angesehen. Vielmehr war die Ware unter die Warennummer 1604 14 190 A0 einzureihen.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am