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VwGH vom 26.02.2004, 2001/16/0005

VwGH vom 26.02.2004, 2001/16/0005

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Höfinger, Dr. Kail und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde der B GmbH in K, vertreten durch Dr. Gerhard Folk und Dr. Gert Folk, Rechtsanwälte in 8605 Kapfenberg, Lindenplatz 4a, gegen den Bescheid des Berufungssenates II der Region Wien bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. ZRV/9-W 2/00, betreffend Erstattung von Eingangsabgaben, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom erteilte das Hauptzollamt Graz der Beschwerdeführerin gemäß Art. 406 Abs. 1 ZK-DVO die Bewilligung, die von den Österreichischen Bundesbahnen in vereinfachten gemeinschaftlichen Versandverfahren beförderten Waren bei bestimmten Bahnhöfen zu übernehmen ("Zugelassener Empfänger"). In Anwendung der Art. 408 und 409 ZK-DVO in Verbindung mit § 28 ZollR-DG wurde u.a. bestimmt:

"Der Eingang der Waren ist spätestens am 7. Tag nach der Übernahme dem Zollamt anzuzeigen, ist dies nicht möglich, ist das Zollamt zu verständigen und, soferne keine Erstreckung der Anzeigefrist erfolgt, die Ware zum Zollamt zu verbringen; bis zur Anzeige dürfen Verschlüsse und Nämlichkeitszeichen nicht beschädigt, entfernt oder unwirksam gemacht werden, Umschließungen nicht geöffnet und Waren weder benutzt noch verändert werden. Dass Zollamt behält sich vor, die Entfernung von Verschlüssen jeder Art und die Entladung von Waren auf Antrag zu gestatten, wenn auch danach die Nämlichkeit und Unverändertheit der Waren ohne weitere Ermittlungen feststellbar sind."

Aus Anlass von Ermittlungen gemäß § 24 ZollR-DG wurde am im Betrieb der Beschwerdeführerin eine Niederschrift aufgenommen. Darin wird festgestellt, dass am die Beschwerdeführerin drei Anmeldungen zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr beim Zollamt Leoben eingebracht hätte, die nach Durchsicht nicht angenommen worden seien, da die Gestellungsfrist bei sämtlichen Vorpapieren bereits verstrichen gewesen sei (Anlieferung der Waren in den Monaten Mai bis Dezember 1997). Da eine "Nichtannahme" der Anmeldungen erfolgt sei, sei auch keine Beschau durchgeführt worden. Am sei von der Beschwerdeführerin eine weitere Anmeldung dem Hauptzollamt Graz zugesendet worden, mit dem Ersuchen, die Abgaben für nichtgestellte und unverzollte Waren vorzuschreiben.

Bei dieser Prüfung wurden Feststellungen hinsichtlich des nicht gestellten Warenumfanges getroffen; als Prüfungsergebnis wurde festgehalten, dass rund 85 % der im Zeitraum Mai bis Dezember 1997 importierten Stahlwaren bereits verbraucht bzw. verarbeitet worden waren.

Mit Bescheid vom stellte das Hauptzollamt Graz fest, dass für die Beschwerdeführerin die Einfuhrzollschuld gemäß Art. 203 Abs. 1 ZK-DVO hinsichtlich der im genannten Zeitraum importierten Stahlwaren (Herkunfts- und Ursprungsland Ukraine) in Höhe von S 2,066.947,-- für Zoll sowie die Einfuhrumsatzsteuer entstanden sei. Die Beschwerdeführerin habe im genannten Zeitraum insgesamt 3,109.040 kg dieser Waren von den ÖBB übernommen und in ihren Betrieb verbracht, ohne die Übernahme gemäß der Bewilligungsverpflichtung dem Zollamt anzuzeigen. Rund 85 % davon seien bereits der betriebseigenen Produktion zugeführt worden und somit im Wirtschaftskreislauf untergegangen.

Die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Graz vom , mit der eine dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen worden war, erwuchs in Rechtskraft.

Hier gegenständlich ist der Antrag der Beschwerdeführerin vom auf "Erstattung/Erlass" eines Zollbetrages von S 1,041.971,97. In der Begründung dieses Antrages führte die Beschwerdeführerin aus, dass die mit der Eisenbahn transportierten Waren an der slowakischen Grenze wegen der unterschiedlichen Spurweite von ukrainischen Waggons auf österreichische umgeladen werden mussten, sodass oft ein Teil der Lieferung an der Grenze verblieb und dort nach Entsprechung freier Kapazitäten weiter transportiert wurde. Da sich die Lieferpapiere auf die Beladung in der Ukraine bezogen hätten, stimmte die eintreffende Ware nicht mit den Lieferpapieren überein, sondern konnte erst nach mehreren Lieferungen eine vollständige Zuordnung der Ware zu den Lieferpapieren vorgenommen werden. Dieser Umstand hätte schon in der Vergangenheit zu einer Überschreitung der Gestellungsfrist geführt, da erst dann die Hausbeschau erbeten wurde, wenn ein lückenloser Zusammenhang zwischen den Lieferpapieren und der angelieferten Ware hergestellt werden konnte. Diese Praxis sei vom zuständigen Zollamt in Leoben bis zum gegenständlichen Fall nie kritisiert worden. Erschwerend hätte sich noch ergeben, dass für die Abfertigung einzelner Positionen ein Ursprungszeugnis zwingend vorgeschrieben worden sei, was sich im Nachhinein als unrichtig herausgestellt habe. Ursprungszeugnisse konnten erst Mitte Dezember 1997 erlangt werden. Nach Aufbereitung der Zollunterlagen sei die Hausbeschau erbeten worden und die Zollpapiere zur Abfertigung vorgelegt worden. Die Meldungen vom 20. Jänner und hätten die gesamte angelieferte Ware erfasst, ein Teil der Ware sei zwar bereits der Produktion zugeführt worden, die Überprüfbarkeit sei aber erhalten geblieben.

Diesem Antrag gab das Hauptzollamt Graz mit Bescheid vom nicht statt. Das Liegenlassen einer im vereinfachten Verfahren im Eisenbahnverkehr eingeführten Nichtgemeinschaftsware und das bewusste Verstreichenlassen der Anschreibefrist gemäß Art. 76 Abs. 1 lit. c ZK stelle ein absichtliches Handeln dar. Jedenfalls werde der im Art. 239 Abs. 1 zweiter Anstrich erster Satz ZK enthaltene Tatbestand der groben Fahrlässigkeit erfüllt.

Nach aufhebender Berufungsvorentscheidung durch das Hauptzollamt Graz vom , weil im erstinstanzlichen Bescheid über den beantragten Tatbestand des Art. 900 Abs. 1 lit. o ZK-DVO nicht abgesprochen worden war, gab das Hauptzollamt Graz mit Bescheid vom dem Antrag neuerlich nicht statt. Die dagegen erstattete Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Graz vom als unbegründet abgewiesen.

In ihrer an die belangte Behörde gerichteten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin zur Frage ihrer Erfahrung und Sorgfalt als Wirtschaftsteilnehmer aus, dass sie nach Schwierigkeiten mit dem bisher herangezogenen Spediteur im Frühjahr 1997 eine eigene Zollabteilung aufgebaut und sodann ab einen neuen Spediteur mit der Abwicklung der Einfuhrverzollung beauftragt hätte. Durch die zuständige Behörde sei die Überschreitung der Stellungsfrist immer wieder toleriert worden, sodass auf Seiten der Beschwerdeführerin kein Unrechtsbewusstsein vorlag. Es sei keine Abgabenverkürzung erfolgt und eine solche auch nie beabsichtigt gewesen.

Über Anfrage der belangten Behörde berichtete das Zollamt Leoben im Schreiben vom , dass es eine regelmäßige Toleranz von Fristüberschreitungen, wie in der Beschwerde angeführt, beim Zollamt Leoben nie gegeben hätte. Stellungsfristen seien nur in Einzelfällen unter Beachtung der Bestimmungen des Zollkodex unter der Voraussetzung toleriert worden, dass die Ware noch vorhanden war bzw. infolge der Abstandnahme von der Beschau das Vorhandensein angenommen werden konnte. Das Zollamt Leoben habe die vorangegangenen Abfertigungen der Monate März und April 1997 vollständig und weitere Abfertigungen stichprobenweise überprüft und es hätten, wie auch in den Monaten Juli und September 1997, keine Überschreitungen der Gestellungsfrist aufgefunden werden können.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die an sie gerichtete Beschwerde als unbegründet ab. Sie ging nicht darauf ein, ob einer der in den Art. 900 bis 903 ZK-DVO beschriebenen Tatbestände erfüllt sei, weil sie den durch offensichtliche Fahrlässigkeit gegebenen Ausschluss für einen Erlass bejahte. Die Beschwerdeführerin habe die ihr aufgetragenen Pflichten in der Zeit von Mai bis Dezember 1997 wiederholt verletzt, indem sie eingangsabgabenpflichtige Waren von den Österreichischen Bundesbahnen übernommen habe, ohne diese Übernahme im Sinne der sich aus der Bewilligung als zugelassener Empfänger ergebenden Verpflichtung dem Zollamt anzuzeigen. Unter Hinweis darauf, dass eine Verletzung der den zugelassenen Empfänger betreffenden Bestimmungen letztendlich zum Widerruf der erteilten Bewilligung führen könne, verwies die belangte Behörde auf die Pflicht des Bewilligungsinhabers, ihm bekannte Mängel in der Durchführung des Verfahrens sofort und ohne Aufforderung der Behörde von sich aus abzustellen. Das Übertragen der Verfahrensabwicklung an Dritte, z.B. eine Spedition, enthebe ihn nicht von dieser Sorgfaltspflicht. Das monatelange Unterlassen der Anzeige und damit jeglicher Zollbehandlung der Waren könne nur als auffallende Sorglosigkeit gewertet werden. Die Behauptung, das zuständige Zollamt habe von der gewählten Praxis gewusst und bis zum Anlassfall toleriert, habe nicht verifiziert werden können. Nur in Einzelfällen sei im Rahmen der in "Art. 204 ZK in Verbindung mit Art. 859 ZK-DVO" enthaltenen Bestimmungen Fristüberschreitungen nachgesehen worden. Hier handelt es sich aber um eine gemäß Art. 203 ZK entstandene Zollschuld. Eine regelmäßige Toleranz in Kenntnis der von der Beschwerdeführerin dargelegten Umstände durch das Zollamt Leoben und eine daraus für die Beschwerdeführerin ableitbare Minderung der Sorgfaltsverletzung könne nicht festgestellt werden. Da der Beschwerdeführerin als Beteiligte ein offensichtlich fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen sei, sei ein Tatbestand für die Erstattung im Sinne des Art. 239 ZK nicht erfüllt.

In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Abgabenerstattung verletzt. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführerin war mit Bescheid vom der Status eines "zugelassenen Empfängers" im Sinne des Art. 406 ZK-DVO bewilligt worden, sodass die Waren direkt zu ihrem Betrieb befördert werden durften und von dort aus erst die Bestimmungszollstelle einzuschalten war. Die Art. 406 - 409 ZK-DVO (Stammfassung; Verordnung EWG Nr. 2454/93) lauten auszugsweise:

"Artikel 406

(1) Die Zollbehörden jedes Mitgliedstaats können zulassen, dass im gemeinschaftlichen Versandverfahren beförderte Waren der Bestimmungsstelle nicht gestellt werden, wenn sie für eine Person bestimmt sind, die die Voraussetzungen nach Artikel 407 erfüllt - nachstehend "zugelassener Empfänger" genannt - und der von den Zollbehörden des Mitgliedstaats, zu dem die Bestimmungsstelle gehört, eine entsprechende Bewilligung erteilt worden ist.

(2) ...

(3) ...

Artikel 407

(1) Die Bewilligung nach Artikel 406 wird nur Personen erteilt, a) die laufend Waren im gemeinschaftlichen Versandverfahren erhalten; b) deren Anschreibungen es den zuständigen Behörden ermöglichen, die Vorgänge zu kontrollieren;

c) die keine schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen haben.

(2) Die zuständigen Behörden können die Bewilligung widerrufen, wenn der zugelassene Empfänger die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt oder die Vorschriften dieses Unterabschnitts oder der Bewilligung nicht einhält.

Artikel 408

(1) In der von den Zollbehörden zu erteilenden Bewilligung wird Folgendes festgelegt: a) die Zollstellen, die als Bestimmungsstellen für die Sendungen zuständig sind, die der zugelassene Empfänger erhält; b) die Frist sowie die sonstigen Einzelheiten der Anzeige des Eingangs der Sendungen durch den zugelassenen Empfänger bei der Bestimmungsstelle, damit diese gegebenenfalls bei Eintreffen der Waren eine Kontrolle vornehmen kann.

(2) Vorbehaltlich des Artikels 410 bestimmen die Zollbehörden in der Bewilligung, ob der zugelassene Empfänger ohne Mitwirkung der Bestimmungsstelle über die eingetroffenen Waren verfügen kann.

Artikel 409

(1) Für die in seinem Betrieb oder an den in der Bewilligung näher bezeichneten Orten eingetroffenen Sendungen muss der zugelassene Empfänger a) die Bestimmungsstelle nach den in der Bewilligung enthaltenen Vorschriften unverzüglich über etwaige Mehrmengen, Fehlmengen, Vertauschungen und sonstige Unregelmässigkeiten wie verletzte Verschlüsse unterrichten; b) der Bestimmungsstelle unverzüglich die Exemplare des gemeinschaftlichen Versandpapiers, die die Sendung begleitet haben, zusenden und gleichzeitig das Ankunftsdatum und den Zustand etwa angelegter Verschlüsse mitteilen.

(2) ..."

Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin als zugelassener Empfänger in der Zeit vom Mai bis Dezember 1997 aus der Ukraine stammende, im gemeinschaftlichen Versandverfahren beförderte Waren nicht fristgerecht der Bestimmungszollstelle angezeigt hat. Sie hat vielmehr erst am und am Anmeldungen zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr beim Zollamt Leoben gestellt. Dies führte dazu, dass mit Bescheid vom die Entstehung der Einfuhrabgabenschuld gemäß Art. 203 Abs. 1 ZK festgestellt wurde.

Ihren Erstattungsantrag gründet die Beschwerdeführerin auf Art. 239 ZK. Diese Bestimmung lautet:

"Artikel 239

(1) Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben können in anderen als den in den Artikeln 236, 237 und 238 genannten Fällen erstattet oder erlassen werden; diese Fälle


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-
werden nach dem Ausschussverfahren festgelegt;
-
ergeben sich aus Umständen, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind.
Nach dem Ausschussverfahren wird festgelegt, in welchen Fällen diese Bestimmung angewandt werden kann und welche Verfahrensvorschriften dabei zu beachten sind. Die Erstattung oder der Erlass kann von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

(2) Die Erstattung oder der Erlass der Abgaben aus den in Absatz 1 genannten Gründen erfolgt auf Antrag; dieser ist innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung der Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle zu stellen. Jedoch können


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-
in begründeten Ausnahmefällen die Zollbehörden diese Frist verlängern,
-
in bestimmten Fällen kürzere Fristen im Ausschussverfahren
festgelegt werden."
Hier kam, da die Beschwerdeführerin mit dem Erstattungsantrag Ursprungszeugnisse vorgelegt hat, der im Ausschussverfahren festgelegte Fall des Art. 900 Abs. 1 lit. o ZK-DVO (in der Fassung der Verordnung EG Nr. 3254/94) in Betracht, welcher lautet:
"o) die Zollschuld auf andere als die in Artikel 201 des Zollkodex beschriebene Weise entsteht und der Beteiligte durch Vorlage eines Ursprungszeugnisses, einer Warenverkehrsbescheinigung, eines internen gemeinschaftlichen Versandscheins oder einer anderen entsprechenden Unterlage nachweist, dass im Fall der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ein Anspruch auf Gemeinschaftsbehandlung oder auf eine Zollbehandlung mit Abgabenbegünstigung bestanden hätte, sofern die übrigen Voraussetzungen nach Artikel 890 erfüllt sind."
Ob die in der zuletzt genannten Bestimmung normierten Voraussetzungen erfüllt sind, wurde von der belangten Behörde nicht geprüft, weil sie schon die in Art. 899 ZK-DVO normierten Grundvoraussetzungen, unter denen Umstände des Art. 900 ZK-DVO geltend gemacht werden können, als nicht erfüllt ansah. Art. 899 erster Satz ZK-DVO lautet:
"Wenn die Entscheidungszollbehörde, bei der ein Antrag nach
Artikel 239 Absatz 2 des Zollkodex gestellt worden ist, unbeschadet anderer Umstände, die im Rahmen des in Artikel 905 bis 909 vorgesehenen Verfahrens von Fall zu Fall zu beurteilen sind, feststellt,
- dass die für diesen Antrag vorgebrachten Gründe einen der in Artikel 900 bis 903 beschriebenen Tatbestände erfüllen und keine betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt, so erstattet oder erlässt sie die betreffenden Einfuhrabgaben."
Ausgehend vom Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom , Rechtssache C-48/98 (Soehl & Soehlke ), werden von Huchatz in Witte Zollkodex3, Rz. 20 zu Art. 239 ZK, die Komplexität der Vorschriften, die Erfahrung des Wirtschaftsteilnehmers und die Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers als Kriterien der offensichtlichen Fahrlässigkeit genannt.
Auf eine Komplexität der Vorschriften kann sich die Beschwerdeführerin verschuldensmindernd nicht berufen, weil die Anordnung im Bescheid vom eindeutig war; insbesondere wurde dort auch der Fall geregelt, wie vorzugehen ist, wenn die Anzeige an das Zollamt nicht innerhalb von 7 Tagen erfolgen kann. Auf mangelnde Erfahrung im Importgeschäft stützt sich die Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich; allein der Umstand, dass im Jahr 1997 der Spediteur gewechselt wurde, hat mit der Erfahrung der Beschwerdeführerin als Wirtschaftsteilnehmer nichts zu tun. Da die Bewilligung als zugelassener Empfänger nach Art. 407 Abs. 1 ZK-DVO nur Personen erteilt wird, die laufend Waren im gemeinschaftlichen Versandverfahren erhalten, kommt von vornherein eine "Unerfahrenheit" als Kriterium nicht in Betracht. Bezeichnenderweise nennt Huchatz a.a.O. Privatpersonen, die nur im Reiseverkehr Erfahrungen mit Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sammeln, als Adressaten der Anwendung eines milden Maßstabes.
Als Kriterium der Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers wird genannt, ob der Beteiligte sich, sobald er Zweifel an der richtigen Anwendung der Vorschrift hat, deren Nichterfüllung eine Abgabenschuld begründen kann, nach Kräften informiert, um die jeweiligen Vorschriften nicht zu verletzen. Die Abgrenzung erfolgt zwischen einem Fehler, der "nicht hätte passieren dürfen" und einem Fehler, der "passieren kann" (Arbeitsfehler). Die hier getroffene Entscheidung, überhaupt keine Verständigung vorzunehmen, also auch nicht um eine Erstreckung der Anzeigefrist anzusuchen, kann nicht als solcher "Arbeitsfehler" angesehen werden. Gerade für die von der Beschwerdeführerin aufgezählten tatsächlichen Umstände sieht Art. 409 Abs. 1 ZK-DVO vor, dass die Bestimmungsstelle unverzüglich über etwaige Mehrmengen, Fehlmengen, Vertauschungen und sonstige Unregelmäßigkeiten zu unterrichten ist. Dies hat die Beschwerdeführerin beharrlich durch einen längeren (im Vergleich zur Sieben-Tage-Frist) Zeitraum unterlassen, sodass von einem solchen Arbeitsfehler keine Rede sein kann.
Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Beschwerdeführerin um die Begünstigung als zugelassener Empfänger angesucht hat und wusste, dass in Anwendung des Art. 408 Abs. 1 ZK-DVO entsprechende Fristen festgelegt werden; die Schwierigkeiten, die im Eisenbahnverkehr in osteuropäischen Gebieten offenbar typischerweise auftreten, waren ihr offenbar bekannt.
Bezüglich des nicht näher präzisierten Vorbringens der Beschwerdeführerin, es wären von ihr - letztlich unzulässigerweise - Ursprungszeugnisse verlangt worden, ist ein Zusammenhang mit der im Bescheid geregelten Anzeigepflicht nicht erkennbar, zumal dort ausdrücklich auch auf die Möglichkeit der Fristverlängerung hingewiesen wurde. Es wurde weder behauptet noch bewiesen, dass eine fristgerechte Anzeige von der Behörde wegen des fehlenden Ursprungszeugnisses zurückgewiesen worden wäre.
Die Beschwerdeführerin zeigt zwar richtig auf, dass ihr das an die Berufungsbehörde gerichtete Schreiben des Zollamtes Leoben vom nicht vorgehalten wurde, sie gibt aber nicht an, welches Vorbringen sie bei Vermeidung dieses Verfahrensfehlers erstattet hätte und welche Beweismittel sie angeboten hätte. Dass in Einzelfällen unter bestimmten Voraussetzungen die Überschreitung von Anzeigefristen toleriert wurde, vermag das vorliegende Verschulden nicht zu mindern, weil die Beschwerdeführerin keinen Grund zur Annahme hatte, dass die in Einzelfällen erfolgte Nachsicht der Fristüberschreitung sie von der Einhaltung der mit dem Bescheid des Hauptzollamtes vom auferlegten Verpflichtungen befreien könnte.
Zusammenfassend ist der Beschwerdeführerin daher bezüglich der Nichterfüllung der im genannten Bescheid bestimmten Pflichten offensichtliche Fahrlässigkeit im Sinne des Art. 899 ZK-DVO vorzuwerfen, sodass die Behörden zu Recht die begehrten Erstattungen abgelehnt haben.
Die Beschwerde erwies sich somit als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am