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VwGH 28.06.1994, 93/04/0034

VwGH 28.06.1994, 93/04/0034

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
GewO 1973 §13 Abs7 idF 1988/399;
GewO 1973 §142 idF 1988/399;
GewO 1973 §25 Abs1 Z1 idF 1988/399;
GmbHG §35;
RS 1
Dem alleinigen Gesellschafter einer GmbH steht ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte der Gesellschaft zu, den er jederzeit ausüben kann (Hinweis E , 85/04/0001). Dies ergibt sich schon daraus, daß nach dem Gesetz vom , RGBl Nr 58, über Gesellschaften mit beschränkter Haftung auch der Generalversammlung wesentliche Befugnisse zukommen (siehe § 35 GmbHG), deren Wahrnehmung die Ausübung eines maßgebenden Einflusses auf den Betrieb der Geschäfte darstellt (Hinweis E , 88/04/0020).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/08/21 88/04/0036 3 VwSlg 13251 A/1990
Norm
GewO 1973 §25 Abs1 Z1;
RS 2
Unter der Zuverlässigkeit iSd § 25 Abs 1 Z 1 GewO 1973 ist eine solche Geisteshaltung und Sinnesart zu verstehen, die Gewähr dafür bietet, daß bei Ausübung des Gewerbes die hiebei zu beachtenden öffentlichen Rücksichten gewahrt werden. Diese Konzessionsvoraussetzung ist somit dann nicht erfüllt, wenn die Handlungen oder Unterlassungen des Bewerbers so beschaffen sind, daß das daraus zu gewinnende Persönlichkeitsbild es zweifelhaft erscheinen läßt, daß eine zukünftige Ausübung der gewerblichen Tätigkeit den im Zusammenhang mit dem Gewerbe zu beachtenden öffentlichen Interessen entsprechen würde

(Hinweis E , 479/77, VwSlg 9607 A/1978).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/11/27 89/04/0018 1
Normen
ASVG §114;
GewO 1973 §13 Abs1 Z1;
GewO 1973 §13 Abs7;
GewO 1973 §25 Abs1 Z1;
StGB §146;
StGB §147;
RS 3
Im Hinblick auf die den Straftaten gemäß § 146 StGB iVm § 147 StGB und § 114 ASVG zugrundeliegende Vorgangsweise ist auf ein Persönlichkeitsbild des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Antragstellerin zu schließen, das die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei Ausübung des Gewerbes befürchten läßt (Hinweis: E , 90/04/0021), dies insbesonders unter Berücksichtigung der Eigenart des von der Antragstellerin angestrebten Gewerbes der Immobilienmakler (Hinweis: E , 1763/72).
Normen
GewO 1973 §13 Abs1 Z1;
StGB §146;
StGB §147;
RS 4
Was die Eigenart des nach § 13 Abs 1 Z 1 GewO 1973 tatbestandsmäßigen strafbaren Verhaltens des Verbrechens des schweren Betruges nach § 146 und § 147 StGB betrifft, so ist im Hinblick auf die mit Ausübung des Gewerbes (Vermittlung von Werkverträgen) verbundenen Kundenkontakte und die damit gebotenen Gelegenheiten die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten zu befürchten. Das Vorliegen einer derartigen Befürchtung ist auch in Hinsicht auf die Persönlichkeit des Bf gegeben (hier: mehrfache Verwirklichung des Straftatbestandes des schweren Betruges während mehrerer Monate und das weit über die Grenzen des § 147 Abs 3 StGB hinausreichende Ausmaß des vom Schädigungsvorsatz des Bf erfaßten Schadens). Unter Bedachtnahme auf diese Umstände war es auch nicht rechtswidrig, die betreffende aus dem Persönlichkeitsbild abgeleitete Befürchtung im Hinblick auf den zwischen der letztmaligen Verwirklichung des Straftatbestandes und der Erlassung des angefochtenen Bescheides gelegenen Zeitraum von fast zwölf Jahren nicht als hinfällig geworden zu betrachten.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/11/24 92/04/0102 2
Normen
GewO 1973 §13 Abs1 Z1;
GewO 1973 §87 Abs1 Z1;
RS 5
Der Umstand allein, dass seit einer strafgerichtlichen Verurteilung des Antragstellers 5 Jahre vergangen sind, wobei der Antragsteller sich in dieser Zeit keiner gerichtlich strafbaren Handlung schuldig gemacht hat, genügt nicht, vom Ausschluss des Antragstellers von der Ausübung eines Gewerbes (§ 13 Abs 1 Z 1 GewO) abzusehen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/04/0151 E RS 3
Normen
GewO 1973 §13 Abs1 Z1;
GewO 1973 §13 Abs7;
GewO 1973 §25 Abs1 Z1;
RS 6
Dem Umstand, daß der handelsrechtliche Geschäftsführer der Antragstellerin den durch seine Straftaten verursachten Schaden ersetzt hat und seit einigen Jahren als Geschäftsführer und Gesellschafter im Bauträgergewerbe erfolgreich und ohne Hervorkommen irgendwelcher Unregelmäßigkeiten tätig ist, kommt keine solche Bedeutung zu, um vom Ausschluß von der Ausübung eines Gewerbes abzusehen (hier: Verurteilung wegen Verbrechens nach § 146, § 147 StGB und Vergehens gem § 114 ASVG).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Pallitsch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der X-Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom , Zl. 315.772/5-III/5/92, betreffend Verweigerung einer Gewerbekonzession und Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom verweigerte der Landeshauptmann von Wien der Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 2 GewO 1973 die Konzession für das Gewerbe Immobilienmakler (§ 259 GewO 1973) im Standort Wien, M-Platz 2/3, und gab weiters dem Ansuchen um Genehmigung der Bestellung der C zum Geschäftsführer bei Ausübung dieses Gewerbes gemäß § 39 Abs. 5 GewO 1973 keine Folge.

Der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung gab der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten keine Folge und bestätigte gemäß § 25 Abs. 2 GewO 1973 iVm § 25 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 und § 39 Abs. 5 GewO 1973 den angefochtenen Bescheid. In der Begründung führte der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hiezu aus, die im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien eingetragene Beschwerdeführerin habe um die Erteilung der Konzession für das Immobilienmaklergewerbe im oben näher angeführten Standort sowie um die Genehmigung der Bestellung der C zum Geschäftsführer für die Ausübung dieses Gewerbes angesucht. Alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sei S, welcher mit Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2 StGB, des Vergehens nach dem § 114 ASVG und des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 2 StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichtes Abtenau vom nach dem § 147 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt worden sei. Die Verurteilung wegen des Verbrechens des schweren Betruges sei deshalb erfolgt, weil S mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet habe, die diese in einem S 5.000,-- übersteigenden Betrag an ihrem Vermögen geschädigt hätten, und zwar

1.)

am in T Dipl. Ing. H durch Täuschung über seine Rückzahlungsfähigkeit und Willigkeit zur Gewährung eines Darlehens im Betrage von S 20.000,--;

2.)

in der Zeit vom bis in Z O durch Täuschung über seine Zahlungsfähigkeit und Willigkeit zur Gewährung von Quartier (Schaden S 600,--);

3.)

durch Vorgabe zur Vermietung von Zimmern in den Hotels "Y" in T und "E" in B sowie zur Entgegennahme von Buchungsanzahlungen berechtigt zu sein

a) am (offensichtlich gemeint 1981) und am (offensichtlich gemeint 1981) in P F zur Leistung von Buchungsanzahlungen im Betrage von S 1.000,-- und S 6.400,--;

b) am in W, H zu Leistung einer Buchungsanzahlung im Betrage von S 1.120,--;

4.)

in der Zeit vom bis in W G durch die Täuschung über seine Zahlungsfähigkeit und Willigkeit zur Gewährung von Quartier (Schaden S 2.279,--).

Die Verurteilung des S wegen des Vergehens nach § 114 ASVG habe darauf beruht, daß er in der Zeit von August 1980 bis Oktober 1980 in T als Geschäftsführer des Hotels "Y" als Dienstgeber Sozialversicherungsbeiträge seiner Dienstnehmer in der Höhe von S 58.194,99 einbehalten und der Kärntner Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte als berechtigtem Versicherungsträger vorenthalten habe. Seine Verurteilung wegen des Vergehens der Körperverletzung sei deshalb erfolgt, weil er am M dadurch, daß er sie gewaltsam aus seinem PKW gezerrt habe, vorsätzlich am Körper mißhandelt und durch Schwellungen und Abschürfungen am linken Oberarm und Handgelenk fahrlässig leicht verletzt habe. Nach Darstellung der maßgeblichen Gesetzeslage folgerte die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides aus dem festgestellten Sachverhalt, die sich in den strafgerichtlich geahndeten Verfehlungen manifestierende Vorgangsweise des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, welchem ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte derselben zustehe, und das daraus zu gewinnende Persönlichkeitsbild ließen mit Rücksicht auf die sich bei der Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes bietende Gelegenheit zur Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten die Befürchtung gerechtfertigt erscheinen, daß er beim Betrieb des von der Beschwerdeführerin angestrebten Gewerbes gegen die hiebei zu beachtenden öffentlichen Interessen verstoßen werde. Seine Zuverlässigkeit für die Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes sei daher nicht gegeben. Hieran vermöge auch der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Umstand, S habe sich seit seinen bereits mehr als 10 Jahren zurückliegenden Straftaten wohlverhalten, nichts zu ändern, weil sich die durch konkrete Umstände objektivierte Rechtfertigung dieser Befürchtung schon im Hinblick auf das durch das den angeführten strafbaren Handlungen zugrundeliegenden Verhalten ersichtlich gewordene Persönlichkeitsbild (mit Bereicherungsvorsatz unrechtmäßige Zueignung von Geldbeträgen in mehreren Fällen, teils in Ausnützung einer sich durch die gastgewerbliche Tätigkeit bietenden Gelegenheit) ergebe. Im übrigen sei es aber schon im Hinblick auf die Art, das Zusammentreffen und den Unrechtsgehalt dieser strafbaren Handlungen unter Berücksichtigung des seither verstrichenen Zeitraums noch zu kurz, um annehmen zu können, daß sich S bei Ausübung des von der Beschwerdeführerin angestrebten Gewerbes einwandfrei verhalten werde. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, im Zeitpunkt der strafbaren Handlungen sei die wirtschaftliche Lage ihres handelsrechtlichen Geschäftsführers äußerst triste gewesen und habe dieser sämtliche Verbindlichkeiten im Laufe der Jahre vollständig abgedeckt, sei daher mit Rücksicht auf die bei der Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes zu beobachtenden Verhaltensweisen nicht geeignet, die dargelegte Befürchtung zu zerstreuen. Da im vorliegenden Fall das Persönlichkeitsbild des S allein schon anhand der seiner gerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen beurteilt habe werden können, sei es auch nicht erforderlich gewesen diesbezüglich weitere Beweise aufzunehmen und weitere Verfahrensschritte zu setzen. Nach der sich so darstellenden Sach- und Rechtslage liege die im § 25 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 normierte Voraussetzung der erforderlichen Zuverlässigkeit des als Person nach § 13 Abs. 7 GewO 1973 anzusehenden S nicht vor. Die von der Beschwerdeführerin beantragte Konzession habe daher verweigert werden müssen. Da die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes gemäß § 39 Abs. 5 GewO 1973 das Vorhandensein bzw. das gleichzeitige Erlangen der diesbezüglichen Gewerbeberechtigung zur Voraussetzung habe, sei mangels Konzessionserteilung gleichzeitig die Genehmigung der Bestellung der C zum Geschäftsführer zu verweigern gewesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belange Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich in dem Recht "auf rechtsrichtige Anwendung des § 25 Abs. 1 und 2 GewO 1973 in Verbindung mit § 13 GewO 1973 verletzt". In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes trägt die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, bei Prüfung des im § 13 Abs. 1 letzter Halbsatz enthaltenen Tatbestandsmerkmales der Befürchtung, der Verurteilte werde die gleiche oder eine ähnliche Straftat bei Ausübung des Gewerbes begehen, habe die Behörde - zufolge der im Zusammenhang damit getroffenen gesetzlichen Anordnung - sowohl auf die Eigenart der strafbaren Handlung als auch auf die Persönlichkeit des Verurteilten Bedacht zu nehmen. Auszugehen sei von der festgestellten gerichtlichen Verurteilung des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, sowie von der Tatsache, daß zwar die Probezeit abgelaufen und die Strafe endgültig nachgesehen, die Verurteilung jedoch noch nicht rechtskräftig getilgt sei. Die belangte Behörde hätte jedoch berücksichtigen müssen, daß trotz der Verlängerung der Tilgungsfrist bei mehreren Verurteilungen, dennoch bereits die Frist für die Tilgung abgelaufen sei. Ob S die nötige Zuverlässigkeit aufweise, sei einerseits auf Grund der negativen Formulierung im § 13 Abs. 1 GewO 1973 und in der weiteren Folge gemäß § 25 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 zu prüfen. Diese Prüfung liege im freien Ermessen der Behörde, zumal eben auf Grund beider Bestimmungen auf ein mögliches zukünftiges Wohlverhalten des Betreffenden abgestellt werden müsse. Diesen Ermessensspielraum habe die belangte Behörde bei weitem überschritten. Anstelle sachlich zu prüfen, welche Tatsachen für und welche gegen die Beschwerdeführerin bzw. ihren handelsrechtlichen Geschäftsführer sprächen, habe sich die belangte Behörde einzig und allein an der erfolgten Verurteilung orientiert. Hiebei sei jedoch zu bedenken, daß die der Verurteilung zugrundeliegenden Tatbegehungen in den Jahren 1980 und 1981 erfolgt seien und sich S seither wohlverhalten und sämtliche durch die begangenen Straftaten verursachten Schäden ersetzt bzw. gutgemacht habe. S betreibe seit 1988 als Gesellschafter und auch Geschäftsführer in Niederösterreich das Bauträgergewerbe, das dazu gehörige Unternehmen habe mittlerweile über 150 Häuser errichtet, vorher die hiefür notwendigen Grundstücke angekauft, geteilt und sodann gemeinsam mit den errichteten Baulichkeiten verkauft, wobei auch die Finanzierung für die einzelnen Kunden vorgenommen, Millionenbeträge verwaltet und ihrer widmungsgemäßen Verwendung zugeführt worden seien. Bei all diesen Tätigkeiten sei es zu keinerlei Unregelmäßigkeiten gekommen und es deute dieser Umstand ebenfalls darauf hin, daß von einer günstigen Zukunftsprognose auszugehen sei; eine Bedachtnahme auf die Persönlichkeit des seinerzeit Verurteilten ergebe, daß dessen Lebenswandel völlig untadelig geworden sei. Es müsse einem auch seinerzeit Verurteilten zugebilligt werden, daß er sein Fehlverhalten einsehe und seine Einstellung geändert habe. Hinzu komme noch, daß die strafbaren Handlungen mehr als 12 Jahre zurücklägen und nur die Verurteilung erst viel später - nunmehr ebenfalls bereits vor fast 6 Jahren - erfolgt sei. Die belangte Behörde hätte daher die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 genau prüfen müssen, insbesonders wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, die beantragten Beweisaufnahmen durchzuführen und auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen, so insbesondere die derzeitige wirtschaftliche Situation ihres handelsrechtlichen Geschäftsführers und seiner Gesellschaft. Die belangte Behörde hätte auch berücksichtigen müssen, daß kein Insolvenzverfahren und keine Exekutionsverfahren gegen Sepp Kindl anhängig und die seinerzeitigen Schäden gutgemacht worden seien.

Diesem Vorbringen bleibt es verwehrt, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.

Gemäß § 25 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 - in der hier anzuwendenden Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993 - ist eine Bewilligung (Konzession) für ein konzessioniertes Gewerbe (§ 5 Z. 2) zu erteilen, wenn bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben (§§ 8 bis 15) keine Tatsachen vorliegen, die es zweifelhaft machen, ob der Bewerber oder, falls sich eine juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes um die Konzession bewirbt, eine der im § 13 Abs. 7 genannten Personen die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist die Konzession zu verweigern, wenn eine der im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen nicht vorliegt.

Gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 in der vorgenannten Fassung ist von der Ausübung des Gewerbes auszuschließen, wer wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, von einem Gericht verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung noch nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist.

Gemäß Abs. 7 leg. cit. sind die Bestimmungen des Abs. 1 bis 6 auf eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes sinngemäß anzuwenden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 6 auf eine natürliche Person zutreffen, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht.

Gemäß § 130 Punkt VI leg. cit. ist das Gewerbe der Immobilienmakler (§ 259) ein konzessioniertes Gewerbe.

Dem alleinigen handelsrechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, S, kommt schon im Hinblick auf die rechtliche Organisationsform der Beschwerdeführerin ein maßgebender Einfluß im Sinne des § 13 Abs. 7 GewO 1973 zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/04/0017).

Der Begriff der Zuverlässigkeit im Sinne des obzitierten § 25 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 hat durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Auslegung des Inhaltes erfahren, daß darunter eine solche Geisteshaltung und Sinnesart zu verstehen ist, die Gewähr dafür bietet, daß bei Ausübung des Gewerbes die hiebei zu beachtenden öffentlichen Rücksichten gewahrt werden. Diese Konzessionsvoraussetzung ist somit dann nicht erfüllt, wenn die Handlungen und Unterlassungen des Bewerbers - und im Beschwerdefall die dem Bewerber diesbezüglich gemäß § 13 Abs. 7 GewO 1973 gleichgestellte Person - so beschaffen sind, daß das daraus zu gewinnende Persönlichkeitsbild es zweifelhaft erscheinen läßt, daß eine zukünftige Ausübung der gewerblichen Tätigkeit den im Zusammenhang mit dem Gewerbe zu beachtenden öffentlichen Interessen entsprechen würde (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Slg. N.F. Nr. 9607/A, vom , Zl. 89/04/0018 uva.).

Im vorliegenden Fall bestreitet die Beschwerdeführerin das Vorliegen der im angefochtenen Bescheid angeführten Verurteilungen wegen schweren Betruges nach § 147 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten bedingt unter Setzung einer dreijährigen Probezeit nicht. Auch die Begehung der weiteren obzitierten Delikte durch S und die Verurteilung werden von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Die belangte Behörde war an die rechtskräftige Bestrafung insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlung, deretwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht, sie hatte aber im Bewilligungsverfahren unabhängig davon das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Konzessionswerberin zu untersuchen. Hiebei kommt es weder auf die Verbüßung der Strafe an, noch darauf, ob die Verurteilung getilgt ist oder nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 4142/A), noch müssen die Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes begangen worden sein. Entscheidend ist vielmehr, daß der Kozessionswerber bzw. die im § 13 Abs. 7 GewO 1973 genannte Person nach seinem/ihrem unter Berücksichtigung der erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung manifest gewordenen Verhalten keine Gewähr dafür bietet, daß er/sie bei Ausübung des Gewerbes die hiebei zu beachtenden öffentlichen Rücksichten wahren werde (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 85/04/0043).

Die belangte Behörde handelte daher nicht rechtswidrig, wenn sie - ohne daß es weiterer Ermittlungen bedurft hätte und daß ihr ein Begründungsmangel anzulasten wäre - im Hinblick auf die den Straftaten gemäß § 146 StGB in Verbindung mit § 147 StGB und § 114 ASVG zugrundeliegende Vorgangsweise auf ein Persönlichkeitsbild des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin schloß, das die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei Ausübung des Gewerbes befürchten läßt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/04/0021), dies insbesonders unter Berücksichtigung der Eigenart des von der Beschwerdeführerin angestrebten Gewerbes der Immobilienmakler (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 1763/72). Das Vorliegen einer derartigen Befürchtung ist auch auf Grund der mehrfachen Verwirklichung des Straftatbestandes des (schweren) Betruges gegeben. Unter Bedachtnahme auf diese Umstände war es auch nicht rechtswidrig, die betreffende, aus dem Persönlichkeitsbild abgeleitete Befürchtung im Hinblick auf den zwischen der letztmaligen Verwirklichung des Straftatbestandes und der Erlassung des angefochtenen Bescheides gelegenen Zeitraum von über 10 Jahren nicht als hinfällig geworden zu betrachten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/04/0102). Auch kommt dem Umstand allein, daß seit der strafgerichtlichen Verurteilung des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin 6 Jahre vergangen sind, wobei er sich in dieser Zeit keiner gerichtlich strafbaren Handlung schuldig gemacht hat, keine solche Bedeutung zu, um vom Ausschluß von der Ausübung eines Gewerbes abzusehen. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, daß der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin nach dem Beschwerdevorbringen den durch seine Straftaten verursachten Schaden ersetzt habe und seit 1988 als Geschäftsführer und Gesellschafter im Bauträgergewerbe erfolgreich und ohne Hervorkommen irgendwelcher Unregelmäßigkeiten tätig sei. Dem kommt im gegebenen Zusammenhang kein entscheidendes Gewicht zu.

Da sohin die Abweisung des Konzessionsansuchens schon aus den dargelegten Gründen gerechtfertigt war, bedurfte es keiner Prüfung der weiteren Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 in der Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1992.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung des Bundeskanzlers

BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

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Normen
ASVG §114;
GewO 1973 §13 Abs1 Z1;
GewO 1973 §13 Abs7 idF 1988/399;
GewO 1973 §13 Abs7;
GewO 1973 §142 idF 1988/399;
GewO 1973 §25 Abs1 Z1 idF 1988/399;
GewO 1973 §25 Abs1 Z1;
GewO 1973 §87 Abs1 Z1;
GmbHG §35;
StGB §146;
StGB §147;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1994:1993040034.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAE-43008