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VwGH vom 25.04.2002, 2001/15/0225

VwGH vom 25.04.2002, 2001/15/0225

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde des R A, vertreten durch Mag. Peter Greifeneder, Wirtschaftsprüfer in 1060 Wien, Lehargasse 1, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VII) vom , RV/272-17/14/2001, betreffend Einkommensteuer 1997 bis 1999, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Musiker, machte bei Ermittlung seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für die Jahre 1997 bis 1999 Kilometergelder für Fahrten zwischen seinem Wohnort und der Arbeitsstätte (Musikschule in Eisenstadt) als Werbungskosten geltend.

Gegen den Einkommensteuerbescheid, mit welchem das Finanzamt an Stelle der Kilometergelder (und zusätzlich zum Verkehrsabsetzbetrag) das so genannte große Pendlerpauschale zum Ansatz brachte, berief der Beschwerdeführer. Er brachte vor, es bestehe (abends) keine Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte, weshalb er den Pkw benutze. Da einem Familienvater wohl kaum zugemutet werden könne, am Arbeitsort zu nächtigen, um am nächsten Morgen das öffentliche Verkehrsmittel zu erreichen, müssten die Kilometergelder für den ansonsten privat genutzten Pkw als Werbungskosten anerkannt werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Ausgaben eines Dienstnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zählten zwar zu den Werbungskosten, seien jedoch - durch die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 - pauschaliert. Da im gegenständlichen Fall die Benutzung eines Massenbeförderungsmittels nicht möglich sei, werde neben dem Verkehrsabsetzbetrag das große Pendlerpauschale gewährt. Damit seien alle Aufwendungen für die Benutzung des Pkw abgegolten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG zählen zu den Werbungskosten "Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung

und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:

a) Diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 und § 57 Abs. 3) abgegolten.


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b)
...
c)
Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt:
...
Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit. b und c sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. "
Der Beschwerdeführer bringt vor, bei den Pauschalierungen nach § 17 EStG könnten an Stelle der pauschalierten Beträge tatsächlich nachgewiesene höhere Beträge angesetzt werden. Dass im Rahmen des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG der Nachweis höherer Kosten nicht zulässig sei, stelle eine Härte dar.
Mit Beschluss vom , B 21/95 und B 3056/95 (wiedergegeben im hg. Erkenntnis vom , 96/14/0002) hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer die Verfassungswidrigkeit des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 behauptenden Beschwerde abgelehnt. Er verwies dabei auf seine ständigen Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Pauschalierungen (z.B. VfSlg. 9119/1981, 9624/1983, 10.135/1984, 11.615/1988) und zur Zulässigkeit unterschiedlicher Behandlung von selbständigen und unselbständigen Einkommen (z.B. VfSlg. 7957/1976, 8487/1979) 10.424/1984). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 16 Abs. 1 Z 6 EStG, die den Verwaltungsgerichtshof zu einer Antragstellung nach Art. 140 Abs. 1 B-VG veranlassen könnten.
Nach dem klaren Wortlaut des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG sind die Aufwendungen für täglich zurückgelegte Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Verkehrsabsetzbetrag und dem Pendlerpauschale abgegolten. Die Rechtsansicht der belangten Behörde entspricht damit dem Gesetz. Im Übrigen behauptet auch der Beschwerdeführer einen Fehler in der Vollziehung des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG nicht.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am