VwGH vom 12.06.1990, 89/14/0173
Beachte
Besprechung in:
ÖStZB 1990, 434;
Betreff
N gegen Finanzlandesdirektion für Steiermark vom , Zl. B 310-4/88, betreffend Eintragung eines steuerfreien Betrages auf der Lohnsteuerkarte für das Jahr 1987
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin bantragte die Berücksichtigung eines ihrer Tochter gegebenen Heiratsgutes in der Höhe von S 100.000,-- als außergewöhnliche Belastung durch Eintragung eines entsprechenden Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte für das Jahr 1987. Die Eheschließung hat am stattgefunden. Den Erhalt des Geldbetrages am hat die Tochter der Beschwerdeführerin schriftlich bestätigt.
Über Ergänzungsauftrag des Finanzamtes brachte die Beschwerdeführerin vor, sie beziehe ein jährliches Nettoeinkommen von ca. S 388.000,--, weshalb sie das hingegebene Heiratsgut aus dem laufenden Einkommen habe ansparen können. Sie habe zu Beginn des Jahres 1987 ein Sparbuch angelegt und auf dieses aus ihren laufenden Pensionsbezügen Einzahlungen getätigt. Nach Auszahlung des Heiratsgutes an ihre Tochter sei das Sparbuch aufgelöst, jedoch nicht aufgehoben worden. An Kontonummer oder Bezeichnung des Sparbuches könne sie sich nicht mehr erinnern.
Daraufhin wies das Finanzamt den Antrag mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin habe nicht den Nachweis erbringen können, daß der hingegebene Betrag aus dem laufenden Einkommen des Jahres 1987 stamme.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Anläßlich einer persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde wurde sie aufgefordert, den "Geldfluß" anläßlich der Hingabe des Heiratsgutes nachzuweisen, da die Bestätigung ihrer Tochter nicht ausreiche. Nachdem die hiefür gesetzte Frist ungenützt verstrichen war, wies die belangte Behörde die Berufung ab. Die Beschwerdeführerin habe es trotz mehrmaliger Aufforderungen verabsäumt, den Geldfluß neben der vorgelegten Bestätigung der Tochter in anderer, geeigneter Weise nachzuweisen; die angebotene Glaubhaftmachung reiche nicht aus.
Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach der zum Zeitpunkt der Eheschließung der Tochter der Beschwerdeführerin geltenden Rechtslage war die Hingabe eines Heiratsgutes von der Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ausdrücklich ausgeschlossen (§ 34 Abs. 2 zweiter Satz EStG 1972 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 587/1983). Mit Erkenntnis vom , G 52/87, hob der Verfassungsgerichtshof diese Bestimmung mit Wirkung ab auf. Ein von der Beschwerdeführerin am ihrer Tochter als Heiratsgut bezahlter Betrag von S 100.000,-- wäre daher grundsätzlich bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen für das Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung als solche zu berücksichtigen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 88/13/0157, und vom , Zl. 88/13/0207).
Die belangte Behörde hat aber die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Bestätigung ihrer Tochter als für sich allein noch nicht beweiskräftig genug angesehen, um die Hingabe des Heiratsgutes nachzuweisen, und sich hiebei auf die Bestimmung des § 138 Abs. 1 BAO berufen.
Danach haben die Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
Die Beschwerdeführerin stützt sich demgegenüber auf § 162 BAO, wonach beantragte Absetzungen nicht anzuerkennen sind, wenn der Abgabepflichtige die Empfänger der abgesetzten Beträge nicht genau bezeichnet.
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid aber keineswegs damit begründet, daß die Beschwerdeführerin den Empfänger des Heiratsgutes nicht genannt hätte. Auch im Ermittlungsverfahren hatte die Abgabenbehörde nie eine genauere Bezeichnung des Empfängers verlangt, sondern sich insoweit mit der schriftlichen Bestätigung der Tochter der Beschwerdeführerin zufrieden gegeben. Die Nennung des Empfängers bedeutet aber nicht schon, daß damit die Richtigkeit sämtlicher Angaben der Beschwerdeführerin bewiesen wäre. Aus der Berufung auf § 162 BAO ist für die Beschwerdeführerin daher nichts zu gewinnen.
Die Beschwerdeführerin meint weiters, da ihr die Vorlage des Sparbuches bzw. einer Bankbestätigung nicht möglich sei, zumal sie sich an Nummer oder Benennung des Sparbuches nicht mehr erinnern könne, genüge im Sinne des § 138 Abs. 1 BAO anstelle einer Beweisführung die bloße Glaubhaftmachung.
Was ihre Argumentation im Einzelnen anlangt, so ist nicht ohne weiteres einzusehen, warum sie - für den Fall, daß sie sich an die Bezeichnung des Sparbuches doch erinnern könnte - gegenüber ihrer Bank nicht legitimiert wäre, über ihr aufgelöstes Sparbuch Auskünfte zu verlangen. Auf der anderen Seite begründet auch die belangte Behörde ihre Ansicht, der Beschwerdeführerin wäre es - ohne Sparbuchdaten - ohne besondere Schwierigkeiten möglich gewesen, eine Bankbestätigung zu erlangen, nicht näher.
Betrachtet man den Sinn der Bestimmung des § 138 Abs. 1 BAO, so geht es hier vor allem um die Feststellung solcher Verhältnisse, die für die Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des Abgabepflichtigen aufklärbar sind, also um solche Umstände, denen der Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung näher steht als die Behörde. Es handelt sich um Tatsachen, für die die Behörde keine zweckdienliche Nachprüfungsmöglichkeit hat, für deren Beweisbarkeit der Abgabepflichtige aber VORSORGEND wirken kann (vgl. Stoll, BAO Handbuch Seite 331).
Im Lichte dieses Normzweckes war es durchaus gerechtfertigt, wenn die Abgabenbehörden über die Vorlage der nicht einmal datierten Empfangsbestätigung der Tochter hinaus weitere Beweise verlangten. Von Bedeutung war hiebei nicht nur, ob das Heiratsgut aus dem laufenden Einkommen oder aus dem vorhandenen Vermögen der Beschwerdeführerin stammte (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/14/0071), sondern auch der genaue Zeitpunkt der Hingabe, nachdem der behauptete Zeitpunkt mehrere Monate nach der Eheschließung, mit der die Fälligkeit der Hingabeverpflichtung eingetreten war (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/13/0157), aber nur kurz nach dem Wirksamwerden der Aufhebung des § 34 Abs. 2 zweiter Satz EStG 1972 durch das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes gelegen war.
Um eine Nachprüfung des für die Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung maßgeblichen Sachverhaltes zu ermöglichen, wäre es Sache der Beschwerdeführerin gewesen, das von ihr genannte Sparbuch vorsorglich auch nach dessen Auflösung aufzubewahren. Die Vernichtung von Beweismitteln kann nicht schon dazu führen, daß zu Gunsten des Abgabepflichtigen jedenfalls mit der bloßen Glaubhaftmachung das Auslangen gefunden werden müßte. Es genügt daher im vorliegenden Fall nicht, daß die Höhe des Einkommens der Beschwerdeführerin für die Möglichkeit einer Ansparung des Betrages von S 100.000,-- ab Beginn des Jahres 1987 spricht.
Allerdings darf § 138 BAO auch nicht als Handhabe dafür verstanden werden, daß im Falle der Nichterfüllung eines erteilten Auftrages keinesfalls der ursprünglich von der Partei behauptete Sachverhalt als maßgebend zu erachten wäre (vgl. Stoll aaO.). Nachdem die Beschwerdeführerin aber auch nach dem im Berufungsverfahren erfolgten Vorhalt keine Veranlassung gesehen hat, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht weitere Beweise für ihr Vorbringen (z.B. Zeugen) anzubieten, hält es der Verwaltungsgerichtshof für unbedenklich, wenn die belangte Behörde in freier Beweiswürdigung die vorgelegte Bestätigung der Tochter als nicht ausreichend angesehen hat.
Da dem angefochtenen Bescheid somit keine Rechtswidrigkeit anhaftet, die die Beschwerdeführerin in ihren subjektiven Rechten verletzt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.