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VwGH vom 10.11.1999, 98/04/0026

VwGH vom 10.11.1999, 98/04/0026

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde des K H in B, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. WST1-B-9713, betreffend Zurückweisung der Gewerbeanmeldung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom wurde festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom angemeldeten freien Gewerbes "Natur-Heilpraktiker mit Ausschluss der gesetzlich den Ärzten oder anderen Heilberufen vorbehaltenen heilkundlichen Tätigkeit" nicht vorliegen und dem Beschwerdeführer die Ausübung des angemeldeten Gewerbes untersagt.

Die Behörde erster Instanz verwies darauf, dass der Beschwerdeführer nach dem Inhalt seiner Gewerbeanmeldung Tätigkeiten auszuüben beabsichtige, die nicht auf "medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründet" seien, sondern "auf natürlichen Heilmethoden beruhen und auf eine besondere diagnostische und/oder therapeutische Begabung des Antragstellers zurückzuführen" seien. Da der Beschwerdeführer trotz Mitteilung der Bedenken der Behörde, dass er eine den Ärzten vorbehaltene Tätigkeit ausüben wolle, eine weitere Konkretisierung der beabsichtigten Tätigkeiten nicht bekannt gegeben und somit nicht dargelegt habe, welche Tätigkeiten seiner Auffassung nach "nicht auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen" begründet seien, folge die Gewerbebehörde erster Instanz insoweit der Stellungnahme der österreichischen Ärztekammer als die vom Anmelder beabsichtigten natürlichen Heilmethoden selbständige Tätigkeiten darstellten, die darin bestünden, dass Maßnahmen zur Beseitigung oder Besserung krankhafter körperlicher oder seelischer Zustände des Kranken angeraten, angeordnet oder an ihnen ausgeführt werden sollen. Eine solche Tätigkeit sei aber den Ärzten vorbehalten und vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung selbst dann ausgeschlossen, wenn diese nicht auf "medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen" begründet seien.

In der dagegen eingebrachten Berufung widerspricht der Beschwerdeführer insoweit den Ausführungen der belangten Behörde nicht, als diese aufgrund seiner Gewerbeanmeldung davon ausging, er wolle aufgrund seiner behaupteten "diagnostischen und/oder therapeutischen Begabung" Heilmethoden zur Behandlung von als krankhaft empfundenen Zuständen von Personen einsetzen. Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Berufung allerdings die Auffassung, dass es "eine heilende Tätigkeit nur im Bereich der von Ärzten gepflogenen Schulmedizin gebe". Eine solche Auffassung sei durch die Neufassung des Ärztegesetzes unhaltbar geworden, weil evident sei, "dass es auch eine dem Wohlbefinden des Menschen dienende Tätigkeit geben könne, die nicht auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht". Diese Rechtsauffassung sei in der Gewerbeanmeldung näher begründet worden. Die Umschreibung des angemeldeten Gewerbes in Form des angeführten Zusatzes "Natur-Heilpraktiker mit Ausschluss der gesetzlich den Ärzten oder anderen Heilberufen vorbehaltenen heilkundlichen Tätigkeiten" sei im Gewerberecht "gang und gäbe". Der Beschwerdeführer berufe sich auf seine in Deutschland ausgesprochene behördliche Erlaubnis, als Heilpraktiker tätig sein zu dürfen. Er nehme sein Recht auf Niederlassung unter Berufung auf "Art. 57 EG-Vertrag und die EU-Richtlinie Nr. 5/92" in Anspruch.

Die Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom als unbegründet abgewiesen und die Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde dahingehend abgeändert, dass die Anmeldung des oben genannten Gewerbes im Grunde des § 2 Abs. 1 Z 11 GewO 1994 als unzulässig zurückgewiesen wird. Die belangte Behörde führte nach Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer angemeldete Tätigkeit stelle die Ausübung der Heilkunde dar, sie unterliege daher nicht der GewO 1994, weshalb die Anmeldung als unzulässig zurückzuweisen sei. Im Wesentlichen könne den Ausführungen der Bezirkshauptmannschaft Baden gefolgt werden. Wie bereits der Gewerbeanmeldung entnommen werden könne, solle im Rahmen der angemeldeten Tätigkeit eine Diagnose erstellt, eine Therapie vorgenommen und Heilung erzielt werden. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers stützten sich seine Tätigkeiten jedoch nicht auf medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse, sondern auf eine natürliche Heilmethode sowie eine besondere diagnostische und therapeutische Begabung. Es sei daher unstrittig, dass der Gewerbeanmelder beabsichtige, die gleichen Tätigkeiten wie ein Arzt (Diagnose, Therapie und Heilung) auszuüben, sich hiebei jedoch nicht auf medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse stützen wolle. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 GewO 1994 sei die Ausübung der Heilkunde vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen. Dem Beschwerdeführer könne nicht gefolgt werden, wenn er behaupte, die Ausübung der Heilkunde sei nur insofern von der GewO 1994 ausgenommen, als diese den Ärzten vorbehalten sei. Für eine solche Interpretation fehle jeder Anhaltspunkt, insbesondere müsse der Bezirkshauptmannschaft Baden gefolgt werden, wenn diese darauf hinweise, dass der Gesetzgeber zahllose Möglichkeiten gehabt hätte, um eine dem § 1 Abs. 2 des ÄrzteG analoge Regelung vorzunehmen. Es fehle daher jeder Grund anzunehmen, die Anpassung der Gewerbeordnung an das Ärztegesetz sei lediglich verabsäumt worden. Vielmehr wolle die Gewerbeordnung jegliche Heilkunde vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausnehmen, wogegen das Ärztegesetz festlege, dass die ärztliche Tätigkeit nur aufgrund medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse ausgeübt werden dürfe. Tätigkeiten des ärztlichen Berufes, die nicht auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhten, seien nach dem Ärztegesetz unzulässig. Daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass eine Diagnose, eine Therapie oder eine Heilung, die nicht auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründet sei, ein freies Gewerbe darstelle. Gegen eine solche Interpretation spreche überdies, dass - wie in der Anmeldung selbst zugestanden worden sei - durch die Ärztegesetznovelle 1974 eine Erweiterung des Berufsbildes der Ärzte erfolgt sei. Die vom Beschwerdeführer vorgenommene Gesetzesauslegung würde eine Einschränkung des Berufsbildes bedeuten. Die angemeldete Tätigkeit sei daher Heilkunde im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 11 der GewO 1994, den Ärzten gemäß § 1 Abs. 2 des Ärztegesetzes nicht gestattet, und daher ungesetzlich. Aus diesem Grunde sei die Berufung abzuweisen gewesen. Die angefochtene Entscheidung habe nur dahingehend abgeändert werden müssen, dass die Gewerbeanmeldung als unzulässig zurückgewiesen werde. Wie die erstinstanzliche Behörde festgestellt habe, sei die angemeldete Tätigkeit vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen, folglich sei die Anmeldung unzulässig gewesen.

Die gegen diesen Bescheid zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom , B 961/97, abgelehnt hatte, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetreten.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf "Zurkenntnisnahme seiner Gewerbeanmeldung sowie in dem Recht verletzt, als in Deutschland niedergelassener und zugelassener Heilpraktiker seinen Beruf in Österreich ausüben zu können". In Ausführung dieses Beschwerdepunktes macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, aufgrund der Erlaubnis des Landratsamtes E. vom zur Ausübung des Berufes eines Heilpraktikers und zur Führung dieser Berufsbezeichnung berechtigt zu sein. Unter Berufung auf die Niederlassungsfreiheit nach Art. 52 ff des EGV wolle sich der Beschwerdeführer in Baden zur Ausübung des Berufes "Natur-Heilpraktiker" niederlassen. Der Beschwerdeführer habe daher am bei der Bezirkshauptmannschaft Baden das freie Gewerbe "Natur-Heilpraktiker" mit Ausschluss der gesetzlich den Ärzten oder anderen Heilberufen vorbehaltenen heilkundlichen Tätigkeit zur Anmeldung gebracht. Das angemeldete Gewerbe "Natur-Heilpraktiker" - mit Ausschluss der gesetzlich den Ärzten oder anderen Heilberufen vorbehaltenen heilkundlichen Tätigkeit - sei enger als der Beruf des Heilpraktikers in der Bundesrepublik Deutschland, dem durch Gesetz die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde, ohne als Arzt bestellt zu sein, gestattet sei. Hingegen sei in Österreich gemäß § 1 Abs. 2 des ÄrzteG die Ausübung des ärztlichen Berufes, das sei jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt werde, dem Arzt vorbehalten. Die als Gewerbe angemeldete Tätigkeit des Natur-Heilpraktikers sei jedoch nicht auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründet, sondern beruhe insbesondere auf natürlichen Heilmethoden und einer besonderen diagnostischen und therapeutischen Begabung. Die angemeldete berufliche Tätigkeit sei daher nicht dem Arzt vorbehalten. Eine dem Arzt vorbehaltene Tätigkeit werde weder angestrebt noch ausgeübt. Nach § 2 Abs. 1 Z 11 der GewO sei dieses Gesetz unter anderem nicht auf die "Ausübung der Heilkunde" anzuwenden. Unter "Ausübung der Heilkunde" sei die Ausübung des ärztlichen Berufes zu verstehen, die in § 1 Abs. 2 des ÄrzteG in der Fassung vor der Ärztegesetznovelle 1974 mit denselben Worten, nämlich "Ausübung der Heilkunde", umschrieben worden sei. Durch die Ärztegesetznovelle 1974 sei das Berufsbild des Arztes erweitert worden, und zwar auf "jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird". Die Erweiterung sei erfolgt, um beispielsweise kosmetische Operationen, die Sterilisierung, die Blutentnahme, den straflosen Schwangerschaftsabbruch und andere ärztliche Tätigkeiten, die nicht unmittelbar einer Heilung dienten, in den Vorbehaltsbereich einzubeziehen. Anlässlich der Ärztegesetznovelle 1974 sei offenbar versäumt worden, die Gewerbeordnung textlich dem novellierten Ärztegesetz anzupassen. Deshalb sei in § 2 Abs. 1 Z 11 der GewO die alte Formulierung "Ausübung der Heilkunde" bestehen geblieben. Es könne aber - schon wegen der folgenden Aufzählung der anderen Heilberufe in § 2 Abs. 1 Z 11 der GewO - kein Zweifel daran bestehen, dass die dort verbliebenen Worte "Ausübung der Heilkunde" auch heute noch gerade und nur die ärztliche Tätigkeit erfassen und bezeichnen sollten. Wenn man von dem Begriffsinhalt der Worte "Ausübung der Heilkunde" in § 2 Abs. 1 Z 11 der GewO ausgehe, so sei der Beruf des Natur-Heilpraktikers nicht "Ausübung der Heilkunde" im Sinne der Gewerbeordnung, weil von diesem Berufsbild jede ärztliche, auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit ausgeschlossen sei. Der Beruf des Natur-Heilpraktikers sei somit von der Anwendung der Gewerbeordnung nicht ausgenommen, sondern falle als freies Gewerbe unter dieses Gesetz. Die Ausübung des Berufes des Natur-Heilpraktikers sei in Österreich nicht rechtswidrig und nicht verboten. § 184 des Strafgesetzbuches verbiete als Kurpfuscherei bloß die Ausübung einer Tätigkeit, die den Ärzten vorbehalten sei, und zwar dann, wenn sie ohne die zur Ausübung des ärztlichen Berufes erforderliche Ausbildung in Bezug auf eine größere Zahl von Menschen gewerbsmäßig ausgeübt werde. Auch die verwaltungsrechtlichen Strafbestimmungen des § 108 ÄrzteG würden nur die ärztliche Berufsausübung durch hiezu nicht Berechtigte verbieten. Das angemeldete Gewerbe des Natur-Heilpraktikers mit Ausschluss der gesetzlich den Ärzten oder anderen Heilberufen vorbehaltenen heilkundlichen Tätigkeit falle somit begrifflich nicht unter die angeführten Verbots- und Strafbestimmungen. Die Auffassung, dass es keine Behandlung nach Naturmethoden gebe, die nicht unter das Ärztegesetz falle, könne angesichts des klaren Gesetzestextes nicht aufrecht erhalten werden. Vielmehr bestehe für die Anwendung natürlicher Methoden ein breiter Raum, was sich etwa auch aus Erlässen des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten ergebe. Die Anwendung von Naturheilmethoden sei keine auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit im Sinne des Ärztegesetzes und daher auch keine Ausübung der Heilkunde im Sinne der Gewerbeordnung. Durch Art. 6 Abs. 1 Staatsgrundgesetz sei die Erwerbsfreiheit und durch Art. 18 Staatsgrundgesetz die Freiheit der Berufswahl für jedermann verfassungsgesetzlich gewährleistet. Weiters sei der Beschwerdeführer in Deutschland berechtigt, als Heilpraktiker tätig zu werden. Diese Berufsberechtigung sei nach Art. 57 EGV und der Richtlinie Nr. 51/92 in Österreich anzuerkennen. Somit werde die Gewerbeberechtigung auch aufgrund der für die Staaten der Europäischen Union geltenden wechselseitigen Anerkennung von Berufsberechtigungen und aufgrund der Niederlassungsfreiheit beansprucht. Jede Gesetzesauslegung finde ihre Grenze im Wortlaut. Es könnten die Gesetzesworte "auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründet" nicht hinweginterpretiert und behauptet werden, es gebe keine andere Heiltätigkeit als eine solche, die auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründet sei. Dass aber eine Heiltätigkeit unter Anwendung von Naturheilmethoden überhaupt unter die Gewerbeordnung falle, finde in einer historischen Auslegung eine Stütze, weil der historische Gesetzgeber der Gewerbeordnung eben nur die ärztliche Heiltätigkeit von deren Anwendungsbereich ausnehmen wollte.

Die Beschwerde ist nicht berechtigt:

Die Auffassung des Beschwerdeführers, die Zurückweisung seines Antrages erweise sich deshalb als rechtswidrig, weil ihm aufgrund seiner in Deutschland erworbenen Erlaubnis zur Ausübung des Berufes als Heilpraktiker "gemäß Art. 57 EGV und der Richtlinie Nr. 51/92 die Tätigkeit als Heilpraktiker" nicht verwehrt werden dürfe, wird vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt. Der Beschwerdeführer kann aus dieser Richtlinie, die nicht unmittelbar anwendbar ist, kein subjektives Recht auf Ausübung seiner in Deutschland erworbenen Berechtigung zur Berufsausübung ableiten. Weder die (allgemeine) Richtlinie 89/48/EWG vom über eine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, noch die dazu ergangene ergänzende (vom Beschwerdeführer zitierte) Richtlinie 92/51/EWG vom über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise vermag den Standpunkt des Beschwerdeführers zu unterstützen. Nach Art. 2 der jeweils zitierten Richtlinie gelten diese für alle Angehörigen eines Mitgliedstaates, die als Selbständige oder abhängig Beschäftigte einen reglementierten Beruf in einem Aufnahmestaat ausüben wollen. Als reglementierte berufliche Tätigkeit ist nach dem Verständnis dieser Richtlinien (vgl. Art. I lit. d der Richtlinie 89/48/EWG und Art. 1 lit. f der Richtlinie 92/51/EWG) eine solche berufliche Tätigkeit anzusehen, deren Aufnahme oder Ausübung in einem Mitgliedstaat direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz eines Diploms, eines Ausbildungs- oder Befähigungsnachweises gebunden ist. Mangels entsprechender Bestimmungen über die Ausübung des Berufes eines "Natur-Heilpraktikers" (vgl. das Bundesgesetz vom , BGBl. Nr. 151, über "die Wiederherstellung des österreichischen Rechtes auf dem Gebiete des Gesundheitswesens", mit dem das Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom , Deutsches R.G.Bl. I S. 251 (G.Bl.f.d.L.Ö. Nr. 250/1939) nebst den Durchführungsverordnungen vom , Deutsches R.G.Bl. I S. 259 (G.Bl.f.d.L.Ö. Nr. 251/1939) und vom , Deutsches R.G.Bl. I S. 368 aufgehoben wurde), unterliegt die Ausübung einer derartigen beruflichen Tätigkeit insoweit keiner im Sinne dieser Richtlinien verstandenen Reglementierung, weshalb diesen in Anbetracht der vom Beschwerdeführer beabsichtigten Gewerbeausübung schon deshalb der Anwendungsbereich fehlt (vgl. das , Georgios Aranitis gegen Land Berlin). Im Übrigen besteht - wie schon in dem den Beschwerdeführer betreffenden hg. Vorerkenntnis vom , Zl. 98/04/0082, ausgeführt - keine europarechtliche Regelung des bei Anmeldung eines Gewerbes, zu dessen Ausübung bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Berechtigung erworben wurde, einzuhaltenden Verwaltungsverfahrens. Auch ist ganz allgemein in den Regelungen der §§ 339 und 340 GewO 1994 eine durch Art. 6 EG-Vertrag verbotene Diskriminierung nicht zu erblicken (vgl. das soeben zitierte hg. Erkenntnis vom ). Die belangte Behörde hatte nicht darüber abzusprechen, ob dem Beschwerdeführer in unmittelbarer Anwendung der Bestimmungen des EGV über die Niederlassungsfreiheit das Recht auf Ausübung der Tätigkeit eines Heilpraktikers aufgrund seiner in Deutschland dazu erworbenen Berechtigung zukommt. Im hier vorliegenden Verfahren ist lediglich zu beurteilen, ob die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Tätigkeit unter das Regelungsregime der GewO 1994 fällt oder aber von dessen Anwendungsbereich ausgenommen ist.

Mit der angefochtenen Zurückweisung der Anmeldung der vom Beschwerdeführer umschriebenen Tätigkeit, weil diese vom Anwendungsbereich der GewO 1994 ausgenommen sei, wurde demnach nicht ausgesprochen, dass deren Ausübung überhaupt unzulässig wäre.

Ob zurecht ist im Folgenden zu prüfen:

Gemäß § 339 Abs. 1 GewO 1994 hat - soweit es sich nicht um ein bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe handelt -, wer ein Gewerbe ausüben will, die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten. Gemäß § 339 Abs. 2 leg. cit. hat eine Gewerbeanmeldung die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des für die Ausübung in Aussicht genommenen Standortes zu enthalten. Nach § 340 Abs. 1 GewO 1994 hat die Bezirksverwaltungsbehörde aufgrund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen.

Im vorliegenden Fall hatte die Behörde im Sinne dieser Gesetzesbestimmungen insbesondere zunächst zu prüfen, ob es sich bei dem vom Beschwerdeführer angemeldeten Gewerbe um ein freies Gewerbe im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 3 leg. cit. handelt, für das kein Befähigungsnachweis als Voraussetzung der Gewerbeausübung vorgeschrieben ist, oder aber, ob es sich bei der angemeldeten Tätigkeit im Grunde des § 2 leg. cit. um eine solche handelt, auf welche die Bestimmungen der Gewerbeordnung keine Anwendung finden. Hätte die Behörde erster Instanz Zweifel daran haben müssen, "ob auf die betreffende (angemeldete) Tätigkeit die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind", so hätte sie gemäß § 348 Abs. 1 GewO 1994 von Amts wegen darüber eine feststellende Entscheidung des Landeshauptmannes herbeiführen und damit dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Berufung an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten eröffnen müssen (vgl. dazu die in Kirschner/Sedlak, GewO6, S 788, zitierte hg. Judikatur). Unterliegt die angemeldete Tätigkeit allerdings zweifelsfrei nicht der GewO 1994, so hatte die Behörde die Anmeldung zurückzuweisen.

Die belangte Behörde hatte keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer eine Tätigkeit anmeldete, die nicht der Gewerbeordnung unterliege.

Diese Auffassung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden:

Für die Ausübung eines freien Gewerbes bildet zwar die Anmeldung die Grundlage, für den Umfang der Gewerbeberechtigung ist aber nach § 29 GewO 1994 der Wortlaut der Gewerbeanmeldung im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften maßgebend. Demnach wird der Umfang der Gewerbeberechtigung, nämlich des Rechtes, das Gewerbe aufgrund der Anmeldung auszuüben, durch die "einschlägigen Rechtsvorschriften" mitbestimmt. Als "einschlägig" müssen nach dem klar erkennbaren Zusammenhang jedenfalls alle jene Vorschriften verstanden werden, die über den Umfang des Rechtes zur Gewerbeausübung eine Aussage treffen. Demgemäß hatte der Beschwerdeführer seine Anmeldung derart zu konkretisieren, dass dieser der Umfang der beabsichtigten Gewerbeausübung klar entnommen werden kann. Unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 29 GewO 1994 hatte die belangte Behörde für die Beurteilung des beabsichtigten Umfanges des angemeldeten Gewerbes zunächst von der ausschließlich als Wortlaut der Gewerbeanmeldung in Betracht zu ziehenden Wortfolge "Natur-Heilpraktiker" auszugehen, da der Anmeldungsbeisatz "mit Ausschluss der gesetzlich den Ärzten oder anderen Heilberufen vorbehaltenen heilkundlichen Tätigkeit" in diesem Zusammenhang als bloß rechtliche Beurteilung der beabsichtigten Tätigkeit - nämlich Ausübung eines freien Gewerbes - durch den Beschwerdeführer ohne Aussagekraft für die Art der angemeldeten Tätigkeit anzusehen ist (vgl. dazu die in Kobzina/Hrdlicka, Gewerbeordnung 1994, auf S 151 unter 17. zitierte hg. Judikatur).

Nach dem Sprachgebrauch, dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Anmeldung und in der Berufung, insbesondere angesichts seines ausdrücklichen Hinweises auf die ihm in Deutschland verliehene Berechtigung zur Ausübung des Berufes als Heilpraktiker (der auf die Ausübung der Heilkunde am Menschen ausgerichtet ist) durfte die belangte Behörde - da der Beschwerdeführer trotz Aufforderung zur Konkretisierung der angemeldeten Tätigkeit eine nähere Umschreibung nicht vornahm - davon ausgehen, die beabsichtigte Tätigkeit bestehe in der Beurteilung des Gesundheitszustandes von Personen und der Empfehlung sowie Anwendung von Heilmethoden zur Erzielung der Besserung eines zumindest subjektiv als ungenügend empfundenen Gesundheitszustandes.

Die belangte Behörde vertritt die Auffassung, der Gesetzgeber der GewO 1994 habe mit § 2 Abs. 1 Z. 11 "jegliche Heilkunde vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausnehmen (wollen), wogegen das Ärztegesetz festlegt, dass die ärztliche Tätigkeit nur aufgrund medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnis ausgeübt werden dürfe". Andere Tätigkeiten des ärztlichen Berufes seien aufgrund des Ärztegesetzes unzulässig. (Soweit die belangte Behörde in diesem Zusammenhang zum Ausdruck brachte, die vom Beschwerdeführer angemeldete Tätigkeit sei gesetzlich verboten, sei darauf hingewiesen, dass dieser Aussage in der Begründung des bekämpften Bescheides keine bindende Wirkung zukommt. Diese besteht in der Zurückweisung der Anmeldung mangels einer Tätigkeit, die von der Gewerbeordnung erfasst ist.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 GewO 1994 ist dieses Gesetz - unbeschadet weiterer ausdrücklich angeordneter Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften - u.a. auf die "Ausübung der Heilkunde" nicht anzuwenden.

Zur Klärung der Tragweite dieser Bestimmung ist auf die Bedeutung des schon in § 2 Abs. 1 Z 9 GewO 1973 enthaltenen Begriffes "Ausübung der Heilkunde" zurückzugreifen, weil § 2 Abs. 1 Z 11 GewO 1994 nur diesen wiederverlautbart und insoweit keinen anderen Norminhalt aufweist. In den Erläuterungen zu § 2 Abs. 1 Z 9 GewO 1973 (395 BlgNR XIII. GP, 107) heißt es dazu:

"Da im Begutachtungsverfahren insbesondere hinsichtlich des Gesundheitswesens die Befürchtung laut geworden ist, die Ausnahmebestimmungen des § 2 Abs. 1 könnten zu einer Versteinerung des Bereiches der vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommenen Tätigkeiten führen, wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Aufzählung des § 2 Abs. 1 von der derzeitigen Rechtslage ausgeht. Sollte sich in der Zukunft die Notwendigkeit ergeben, etwa im Bereiche des Gesundheitswesens neue Berufe zu schaffen, die nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung unterliegen sollen, so steht die Aufzählung des § 2 Abs. 1 einer weiteren Ausnahmebestimmung eines anderen Bundesgesetzes nicht entgegen."

Die gewerberechtliche Gesetzeslage beruhte auf der Gewerbeordnung 1859, RGBl. Nr. 227, wo in Art. V lit. g als Ausnahme vom Anwendungsbereich der gewerberechtlichen Bestimmungen normiert war:

"g) Die Ausübung der Heilkunde (Ärzte, Wundärzte, Zahn-, Augenärzte, Geburtshelfer und Hebammen usw.), die Unternehmungen von Heilanstalten jeder Art mit Inbegriff der Gebär- und der Irrenbewahrer-, Bade- und Trinkkuranstalten; das Apothekerwesen, das Veterinärwesen mit Einschluss des Viehschnittes;"

Der Gesetzgeber der Gewerbeordnung 1859 wollte somit bezüglich der Ausübung der Heilkunde jede Tätigkeit auf dem Gebiete der Heilkunde und nicht bloß die wissenschaftliche als eine Angelegenheit des öffentlichen Sanitätswesens behandelt wissen, was aus der beispielsweisen Aufzählung in der Klammer nach dem Worte Heilkunde hervorgeht (vgl. dazu Heller, Kommentar zur Gewerbeordnung, 1937, 1. Band, S. 67). So hat auch der Verwaltungsgerichtshof in einem Erkenntnis vom , Slg. Budw. A Nr. 11.609, ausgeführt, dass jede Tätigkeit auf dem Gebiete der Heilkunde, und zwar nicht allein die wissenschaftliche Heilpflege, wie sie unmittelbar von den Ärzten ausgeübt wird, nicht vor die Gewerbebehörden gehöre.

Der Gesetzgeber der Gewerbeordnung 1973 übernahm zwar nicht die Formulierung des Art. V lit. g der Gewerbeordnung 1859, sondern führte in § 2 Abs. 1 Z 9 GewO 1973 bestimmte berufliche Tätigkeiten eigens als von der Gewerbeordnung ausgenommen an, die nach dem Verständnis des Gesetzgebers der Gewerbeordnung 1859 unter den Begriff "Ausübung der Heilkunde" fielen. Es bestehen aber keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber meinte, der Begriff "Ausübung der Heilkunde" beinhalte nunmehr entgegen der vor Inkrafttreten der GewO 1973 bestandenen Rechtslage auf dem Gebiete der Heilkunde lediglich Tätigkeiten, die auf "medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen" beruhten. Welche Tätigkeiten - ob auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhend oder nicht - der Gesetzgeber der GewO 1973 unter den von ihm gegenüber der GewO 1959 hinsichtlich des Umfanges eingeschränkten Begriff der Ausübung der Heilkunde verstanden hatte, lässt sich entsprechend dem Hinweis der Materialien auf die "derzeitige Rechtslage" § 1 Abs. 3 Ärztegesetz 1949 i.d.F. vor der Novelle BGBl. 460/1974 entnehmen. Ob und in welchem Umfang mit der Ärztegesetznovelle 1974 bzw. mit dem Ärztegesetz 1984 Tätigkeiten ausschließlich den Ärzten vorbehalten und anderen Personen derartige Tätigkeiten bei gewerbsmäßiger Ausübung unter Strafdrohung untersagt wurden (vgl. dazu die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom , 11 Os 89, 100/83, zu § 1 Abs. 2 Ärztegesetz 1949 i.d.F. BGBl. 460/1974, wonach das Kriterium "medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse" bei der allgemeinen Definition ärztlicher Tätigkeit nur einem Gebot der ärztlichen Standespflicht Rechnung trage) kann dahingestellt bleiben. § 1 Abs. 3 Ärztegesetz 1949 i.d.F. vor Inkrafttreten der GewO 1973 definierte als "Ausübung der Heilkunde" u.a. die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen Krankheiten, Geistes- und Gemütskrankheiten, von Gebrechen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind und deren Behandlung sowie die Verordnung von Heilmitteln, von Heilbehelfen und medizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln. Derartige Tätigkeiten waren somit unabhängig davon, ob sie der Anwendende auf der Grundlage von medizinisch-wissenschaftlichen Erfahrungen ausübte, von der Gewerbeordnung 1973 ausgenommen. Sie sind demnach auch vom Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 1 Z 11 Gewerbeordnung 1994 erfasst.

Das vom Beschwerdeführer angemeldete Gewerbe "Natur-Heilpraktiker" bezieht sich - wie schon ausgeführt - gerade darauf, Personen auf ihren Gesundheitszustand hin zu untersuchen und mit "natürlichen" Heilmethoden zu behandeln, wobei sich der Beschwerdeführer bezüglich der ärztlichen Tätigkeit (nur) dahingehend abzugrenzen vermeint, seine Methoden beruhten nicht auf "medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen". Da es aber gerade auf das letztangeführte Unterscheidungsmerkmal nicht ankommt und daher derartige Tätigkeiten die "Ausübung der Heilkunde" darstellen, konnte die belangte Behörde - zumal der Beschwerdeführer eine Konkretisierung der seiner Anmeldung unterliegenden Tätigkeiten unterließ - das Anmeldungsgesuch als zweifellos nicht unter den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung 1994 fallend zurückweisen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als

unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am