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VwGH vom 28.02.2002, 2001/15/0201

VwGH vom 28.02.2002, 2001/15/0201

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. U. Zehetner, über die Beschwerde des W in W, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/II/23, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. RV/390-16/13/2001, betreffend Einkommensteuer für 1999, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer machte in seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 1999 Unterhaltszahlungen in Höhe von 69.000 S an seinen im Jahr 1989 geborenen, nicht mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden, sondern im gemeinsamen Haushalt mit der Kindesmutter, deren Lebensgemeinschaft mit dem Beschwerdeführer seit mehr als acht Jahren aufgehoben sei, lebenden Sohn als außergewöhnliche Belastung geltend.

Mit dem Einkommensteuerbescheid für 1999 erkannte das Finanzamt lediglich einen jährlichen Unterhaltsabsetzbetrag von 4.200 S an, nicht jedoch die außergewöhnliche Belastung im darüber hinaus gehenden Betrag.

Die dagegen erhobene Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.

Der Verfassungsgerichtshof hat die vor ihm erhobene Beschwerde gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid mit Beschluss vom , B 839/01-5, abgelehnt und die Beschwerde über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom , B 839/01-7, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichthof zur Entscheidung abgetreten.

Die Beschwerde und die in Entsprechung einer Berichterverfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom vorgelegte Ergänzung enthalten annähernd wortgleiche Ausführungen über die steuerliche und zivilrechtliche Rechtslage zu Unterhaltsleistungen und über die zivilrechtliche Rechtsprechung zum Kindesunterhalt nach dem ABGB. Nach Schilderung seiner "verfassungsrechtlichen Einwände gegen die Rechtslage im verfassungsgerichtlichen Verfahren" führt der Beschwerdeführer in der ergänzten Beschwerde die aus seiner Sicht "verfassungsrechtliche Bedenklichkeit" des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1285/00, aus. Mit jenem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde abgewiesen, welche u.a. die Verfassungswidrigkeit des § 34 Abs. 7 Z 2 EStG 1988 gerügt hatte. Im Ergebnis hält der Beschwerdeführer die "von der verfassungsgerichtlichen Judikatur und vom Gesetzgeber vorgenommene Fokussierung auf den zivilrechtlichen Geldunterhalt sachlich nicht haltbar". Durch die Haushaltsarbeit und Kinderbetreuung - der Beschwerdeführer habe auf Grund des sehr guten Einvernehmens mit der Kindesmutter ein außergerichtlich geregeltes Besuchsrecht, in dessen Rahmen sein Sohn zwei Tage pro Woche, darüber hinaus einen Teil der Ferien bei ihm verbringe -

leiste der Beschwerdeführer neben dem Unterhalt, den er bezahle, nicht nur auch noch zusätzliche finanzielle Aufwendungen, sondern auch einen beträchtlichen weiteren Beitrag.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die ergänzte Beschwerde erwogen:

Nach § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Für Unterhaltsleistungen gilt gemäß § 34 Abs. 7 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/1998 Folgendes:

"...

2. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind, das nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört und für das weder der Steuerpflichtige noch sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner Anspruch auf Familienbeihilfe hat, sind durch den Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b abgegolten.

..."

Angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes, dass dem Beschwerdeführer ein Unterhaltsabsetzbetrag zugestanden wurde und sein minderjähriger Sohn mit ihm nicht im gemeinsamen Haushalt wohnte, kann im Hinblick auf die klare gesetzliche Regelung des § 34 Abs. 7 Z 2 EStG 1988 für nicht rechtswidrig gefunden werden, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Anerkennung der geltend gemachten außergewöhnlichen Belastung versagt hat.

Die verfassungsrechtlichen Ausführungen in der ergänzten Beschwerde veranlassen den Verwaltungsgerichtshof angesichts der Überlegungen des Verfassungsgerichtshofes in dessen Erkenntnis vom , B 1285/00, nicht, verfassungsrechtliche Bedenken gegen die anzuwendenden Bestimmungen an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung der Beschwerde mit dem oben erwähnten Beschluss abgelehnt hat, heranzutragen.

Da der Inhalt der Beschwerde bereits erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am