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VwGH vom 06.02.1990, 89/14/0147

VwGH vom 06.02.1990, 89/14/0147

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1990, 303;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte

Dr. Schubert und Dr. Hnatek als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Egger, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Tirol (Berufungssenat II) vom , Zl. 30.087-3/88, betreffend Einkommensteuer 1981, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein pauschalierter Landwirt, verkaufte Teilwaldrechte (§ 33 Abs. 2 lit. d TFLG 1978 idF vor der Novelle LGBl. 1984/18) seiner Stammsitzliegenschaft an einem im Eigentum der Gemeinde stehenden Grundstück im Jahre 1981 an diese Gemeinde um S 1,573.203,50 und gegen Ablösung des stehenden Holzes zu einem von der Bezirksforstinspektion festzulegenden Preis, sodaß er im erwähnten Jahr zusammen S 2,605.242,-- aus dem Geschäft einnahm.

Die belangte Behörde vertrat bei Neufestsetzung (§ 307 Abs. 1 BAO) der Einkommensteuer für das genannte Jahr im Instanzenzug die Meinung, der Erlös aus dem Verkauf der Teilwaldrechte sei von der Besteuerung nach Durchschnittssätzen nicht

erfaßt. Es handle sich auch nicht um außerordentliche Einkünfte gemäß § 37 EStG 1972; der ermäßigte Steuersatz sei daher nicht anzuwenden.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Beschluß vom , B 544/89-5).

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Einbeziehung des Verkaufs der Teilwaldrechte in die Durchschnittssatzbesteuerung verletzt. Er behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit und beantragt deshalb, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In einer gleichgelagerten Rechtssache hat der Verwaltungsgerichtshof über eine in den wesentlichen Punkten gleichlautende Beschwerde mit Erkenntnis vom , 89/14/0143, die maßgeblichen Rechtsfragen bereits klargestellt. Auf diese Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen.

Aus den dort genannten Gründen wird der Beschwerdeführer im Beschwerdepunkt durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten nicht verletzt; die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abzusehen, weil der Inhalt der von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erstatteten Schriftsätze und der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließ, daß von der mündlichen Erörterung in einer Verhandlung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist.

Die Entscheidung konnte gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG im Dreiersenat erfolgen, weil die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt sind.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG und die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom , BGBl. Nr. 206.