VwGH vom 09.09.1998, 98/04/0004
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Urban, über die Beschwerde des E M in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. Ge-213297/48-1997/Myh/G, betreffend Untersagung der Gewerbeausübung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zum Gang des Verwaltungsverfahrens bis zur Aufhebung des Bescheides des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom durch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/04/0148, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in diesem Erkenntnis verwiesen.
Kraft der Übergangsbestimmung des § 379 Abs. 3 GewO 1994 war mit Inkrafttreten der Gewerberechtsnovelle 1992 das mit Eingabe vom gestellte Ansuchen des Beschwerdeführers um Erteilung einer Konzession zur Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes im Kehrgebiet "B" als bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes erstattete Gewerbeanmeldung anzusehen. Über dieses Ansuchen des Beschwerdeführers entschied der Magistrat der Landeshauptstadt Linz mit Bescheid vom dahin, es werde festgestellt, daß die Voraussetzungen für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes für den Kehrbezirk B in einem näher bezeichneten Standort in L durch den Beschwerdeführer nicht vorlägen und es wurde die beantragte Gewerbeausübung untersagt.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab der Landeshauptmann von Oberösterreich mit dem Bescheid vom keine Folge. Zur Begründung führte der Landeshauptmann nach Darstellung des Verfahrensganges, insbesondere nach wörtlicher Wiedergabe der Äußerungen der zur Beurteilung des Bedarfes befragten Gemeinden und der Landesinnung Oberösterreich der Rauchfangkehrer zunächst zu der in der Berufung aufgeworfenen Frage der Zuständigkeit der Erstbehörde aus, nach § 339 Abs. 1 GewO 1994 sei die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten. Da Standort des Rauchfangkehrergewerbes, welches der Beschwerdeführer in dem in Rede stehenden Kehrgebiet ausüben möchte, nach seinen eigenen Angaben L sei, sei zur Erlassung des erstbehördlichen Bescheides der Magistrat der Landeshauptstadt Linz und nicht, wie der Beschwerdeführer vermeine, die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung zuständig gewesen. Zur Durchführung einer gesetzeskonformen Bedarfsprüfung sei eine exakte zahlenmäßige Bestimmung der Nachfrage im Sinne einer Auflistung der bestehenden Kehrobjekte, der Zahl der Feuerstätten sowie der Art und Anzahl der zu verrichtenden Rauchfangkehrerdienstleistungen nicht erforderlich. Nach § 102 Abs. 2 GewO 1994 sei bei der Feststellung des Bedarfes vom gegenwärtigen und dem zu erwartenden Bedarf auszugehen. Eine exakte Zählung von Kehrobjekten bzw. erforderlichen Rauchfangkehrerdienstleistungen sei ausschließlich für einen in der Vergangenheit gelegenen Zeitraum möglich. Ein Abstellen auf die an einem bestimmten Tag vorgenommenen Rauchfangkehrerdienstleistungen wäre für die Bedarfsfrage wenig aussagekräftig, weil die Nachfrage denkmöglich im erheblichen Umfang vom Ausmaß der Kehrpflicht beeinbflußt werde und daher in der Heizperiode größer sei als im Sommerhalbjahr. Signifikantes Zahlenmaterial könnte daher lediglich für das laufende Jahr als Durchrechnungszeitraum gewonnen werden, was sohin wieder eine bloße Prognose ergebe. Letzteres gelte umsomehr für den zu erwartenden Bedarf. Eine zahlenmäßige Bestimmung des derzeitigen Angebotes wäre zwar durch Erhebung der Zahl der Rauchfangkehrerbetriebe sowie der im Fachbereich herangezogenen Arbeitnehmer relativ exakt möglich, doch leide die Genauigkeit einer solchen Erhebung durch die Möglichkeit der Änderung der Personalresourcen der bestehenden Betriebe. Eine Gegenüberstellung von Angebot und Nachfrage könnte lediglich eine Relation von zu verrichtenden Rauchfangkehrertätigkeiten pro Arbeitskraft ergeben, doch könne daraus nicht auf den Auslastungsgrad der bestehenden Betriebe geschlossen werden, weil hiebei die insbesondere im ländlichen Raum nicht unbedeutenden "Wegzeiten" nicht berücksichtigt werden könnten. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Befragung der Gemeinden des Kehrbezirkes bilde keine für die Beurteilung der Bedarfsfrage ausreichende Entscheidungsgrundlage, sei entgegenzuhalten, daß die Gemeinden des Kehrgebietes auf Grund der örtlichen Nähe und der Befassung mit feuerpolizeilichen Agenden notwendig zumindest Kenntnisse über Mißstände in der Versorgung mit Dienstleistungen des Rauchfangkehrergewerbes und insoweit über die örtliche Marktsituation haben müßten. Auf Grund der Einbindung in Belange des Bau- und Siedlungswesens verfügten die Gemeinden zwangsläufig auch über Informationen über örtliche Entwicklungstendenzen, sodaß ihrer Befassung gerade auch im Hinblick auf die Beurteilung des zu erwartenden Bedarfes besondere Bedeutung zukomme. Gemäß § 116 Abs. 3 GewO 1994 sei die Landesinnung der Rauchfangkehrer aufzufordern, ein "Gutachten" zum Bedarfserfordernis abzugeben. Von diesen rechtlichen Erwägungen abgesehen, könne kein vernünftiger Zweifel bestehen, daß die Landesinnung der Rauchfangkehrer als Standes- und Interessenvertretung qualifiziert sei, Auskünfte über die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung ihrer Mitglieder bzw. die Versorgungslage zu erteilen.
Zusammenfassend könne daher gesagt werden, daß die Befassung der örtlich berührten Gemeinden sowie der Landesinnung der Rauchfangkehrer als Auskunftspersonen ein durchaus geeignetes Mittel zur Erhebung der Lage der örtlichen Versorgung mit Dienstleistungen des Rauchfangkehrerhandwerkes als Basis für eine rechtliche Beurteilung des Vorliegens eines Bedarfes darstelle. Dem schlüssigen Sachverhaltsvorbringen der befaßten Gemeinden bezüglich der ordnungsgemäßen Wahrnehmung feuerpolizeilicher Agenden, des Fehlens von Bürgerbeschwerden sowie der Folgen der Reduktion der gesetzlichen Kehrverpflichtung und des Ausbaues von Erdgas- und Fernwärmenetzen werde vom Beschwerdeführer nicht entgegengetreten und es seien von ihm auch keine weiteren Beweisanträge gestellt worden. Bei der Beurteilung des Vorliegens eines Bedarfes nach Tätigkeiten des Rauchfangkehrergewerbes komme es insbesondere darauf an, ob alle aus feuerpolizeilichen Gründen erforderlichen Arbeiten ordnungsgemäß verrichtet würden und ob deren zufriedenstellende Verrichtung unter Bedachtnahme auf die künftige Entwicklung auch in Hinkunft angenommen werden könne.
Entscheidungswesentlich sei daher nicht die (zahlenmäßige) Größe von Angebot bzw. Nachfrage, sondern vielmehr das Vorliegen eines Marktgleichgewichtes. Für das Vorliegen einer von diesem Marktgleichgewicht abweichenden Marktstörung im gegenständlichen Kehrgebiet seien im Ermittlungsverfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen und es sei Derartiges auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden. Nach dem Gutachten der Landesinnung Oberösterreich der Rauchfangkehrer seien die bestehenden Betriebe in der Lage, alle Arbeiten zeitgerecht und zufriedenstellend zu erbringen und es sei auch sichergestellt, daß alle feuerpolizeilichen Aufgaben in dem Gesetz entsprechender Weise durchgeführt würden. Die wirtschaftliche Lage der Branche verschlechtere sich durch die Reduktion der Kehrpflicht sowie die Erweiterung von Ferngas- und Fernwärmenetzen ständig, wodurch die Existenzgrundlage der bestehenden Betriebe in Frage gestellt sei. Auf Grund der Ermittlungsergebnisse müsse zumindest derzeit von einem gesättigten Markt für Dienstleistungen des Rauchfangkehrergewerbes ausgegangen werden und es könne ein gegenwärtiger (zusätzlicher) Bedarf nicht angenommen werden. Es seien nämlich für eine zu erwartende Änderung des Angebotes an Dienstleistungen des Rauchfangkehrerhandwerkes weder auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch im Zuge der Erhebungen Anhaltspunkte hervorgekommen, sodaß diesbezüglich eine Fortschreibung der bestehenden Verhältnisse angenommen werden könne. Bezüglich der Nachfrageentwicklung sei nach Maßgabe der Ermittlungsergebnisse von einem weiteren Ausbau von Ferngas- und Fernwärmeversorgungsanlagen auszugehen. Der Einsatz von Fernwärme wirke im Hinblick auf den Wegfall von Feuerstätten fraglos nachfragedämpfend. Bezüglich der Umstellung auf Erdgas sei festzustellen, daß dadurch eine erhebliche Verringerung der nachgefragten Dienstleistungen des Rauchfangkehrerhandwerkes bedingt sei. Soweit auf Bautätigkeiten in den Stadtrandgemeinden nördlich von L verwiesen werde, sei zu bedenken, daß nach der Lebenserfahrung ein generelles Ruhen von Bautätigkeiten wohl für kein Kehrgebiet Österreichs angenommen werden könne. Ein Anwachsen des Bedarfes auf Grund der Bautätigkeit könne nur dann angenommen werden, wenn dieser Umstand den Nachfragerückgang durch die Reduktion der gesetzlichen Kehrverpflichtung, die Umstellung auf Erdgas sowie den Wegfall durch Feuerstätten durch Anschluß an ein Fernwärmeversorgungssystem qualifziert übersteige. Für die Erwartung einer derartigen Bautätigkeit in einem absehbaren Zeitraum bestehe aber kein Anhaltspunkt. Die Bedarfssituation sei somit durch eine erhebliche Reduktion des Ausmaßes der gesetzlichen Kehrverpflichtung durch Inkrafttreten der oberösterreichischen Kehrordnung gekennzeichnet. Hinzu komme der kontinuierliche Ausbau des Erdgas- und Fernwäremenetzes, der zum Wegfall von Feuerstätten bzw. zur Reduktion der Anzahl der vorzunehmenden Dienstleistungen führe. Da keine Anhaltspunkte dafür bestünden, daß dieser tendenziell bestehende Angebotsüberhang durch eine überdurchschnittliche Entwicklung der Bautätigkeit im Kehrgebiet in absehbarer Zeit kompensiert werde, sei das Vorliegen eines Bedarfes weder für die Gegenwart anzunehmen noch mittelfristig zu erwarten.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom , Zl. B 2306/97-3, ab und trat die Beschwerde mit Beschluß vom , Zl. B 2306/97-6, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf Erteilung der Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes in dem gegenständlichen Kehrgebiet verletzt. In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes verweist der Beschwerdeführer zunächst auf sein Vorbringen in der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde und führt dazu aus, es sei für ihn angesichts des vorgelegten Beweismaterials und auch angesichts des Gesetzesprüfungsverfahrens betreffend § 10 Apothekengesetz unverständlich, daß der Verfassungsgerichtshof die von ihm aufgezeigten Systemprobleme nicht aufgegriffen habe. Er rege daher an, die Bedarfsregelung des § 108 Abs. 1 Z. 4 GewO 1994, die Kehrgebietesregelung der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, Oö LGBl. Nr. 144/91, die Regelung des § 108 Abs. 2 GewO 1994 betreffend die Kriterien für die Feststellung des Bedarfes, die Regelung der gebietsweisen Abgrenzung in § 113 Abs. 1 GewO 1994 und die Regelung des § 116 Abs. 3 GewO 1994 betreffend die Beteiligung der Landesinnung der Rauchfangkehrer an Verfahren zur Erteilung von Rauchfangkehrergewerbeberechtigungen einem Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof zuzuführen. Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bringt er vor, die von der belangten Behörde durchgeführte Bedarfsprüfung sei gesetzwidrig erfolgt. In dem in diesem Verfahren bereits ergangenen hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/04/0148, sei ausdrücklich ausgeführt worden, daß es bei der Bedarfsprüfung insbesondere darauf ankomme, daß alle aus feuerpolizeilichen Gründen erforderlichen Arbeiten ordnungsgemäß vorgenommen würden und deren zufriedenstellende Verrichtung oder Bedachtnahme auf die künftige Entwicklung auch in Hinkunft angenommen werden könne. Bereits im damaligen Verfahrensgang habe die belangte Behörde die hiefür erforderlichen Erhebungen nicht durchgeführt, was zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof geführt habe. Auch im fortgesetzten Verfahren habe die belangte Behörde keine diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes entsprechende Bedarfsprüfung durchgeführt und sich darauf beschränkt, Stellungnahmen der Gemeinden des Kehrgebietes und ein Gutachten der Landesinnung der Rauchfangkehrer einzuholen. Dazu komme, daß die Gewerbebehörde bei der Bedarfserhebung die Fragestellung so konzipiert habe, daß möglichst kein Bedarf erkannt werden solle. Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bestehe auch darin, daß in erster Instanz die zuständige Gewerbebehörde die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung gewesen wäre, tatsächlich jedoch der Magistrat der Landeshauptstadt Linz, sohin eine unzuständige Behörde die Entscheidung erster Instanz getroffen habe. Im übrigen wirft der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde der belangten Behörde eine verschleppende Vorgangsweise vor, während in anderen Verfahren anderen Antragstellern Gewerbeberechtigungen binnen kurzer Zeit ohne genauere Prüfung des Bedarfes erteilt worden seien. Diese Vorgangsweise bestätige, daß Bedarfsprüfungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt würden, bei der Vergabe von Gewerbeberechtigungen willkürlich vorgegangen werde und auch die eingeteilten Kehrgebiete nicht der Gewerbeordnung entsprächen. Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer vor, es hätte einer genauen Ermittlung der vorhandenen Kehrobjekte im Kehrgebiet bedurft, wozu eine Befragung der im Kehrgebiet ansässigen Feuerwehren erforderlich gewesen wäre. Es hätte ferner eine Ermittlung der konkreten topographischen Situation und eine konkrete Ermittlung der Bautätigkeit im Bezirk stattfinden müssen. Soweit auf Fernwärme Bezug genommen werde, hätte festgestellt werden müssen, in welchem Bereich diese tatsächlich relevant sei. Es hätte weiters eine konkrete Überprüfung jener Gemeinden stattfinden müssen, die einen Bedarf nach einem neuen Rauchfangkehrer angemeldet und Unzulänglichkeiten und Marktstörungen geltend gemacht hätten. Schließlich hätten Überprüfungshandlungen dahingehend vorgenommen werden müssen, wie sich die Situation der einzelnen Feuerpolizeibehörden darstelle, ob diese ihren Aufgaben nachkämen oder es insoweit zu Unzulänglichkeiten komme. Auch eine Erhebung hinsichtlich der Mitarbeiter der einzelnen Rauchfangkehrerbetriebe hätte erfolgen müssen.
Nach § 94 Z. 10 GewO 1994 handelt es sich beim Gewerbe der Rauchfangkehrer um ein Handwerk.
Gemäß § 339 Abs. 1 GewO 1994 hat, wer ein Gewerbe ausüben will, soweit es sich nicht um ein bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe handelt, die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.
Nach der mit Inkraftreten der Gewerberechtsnovelle 1992 am wirksam gewordenen Bestimmung des § 379 Abs. 3 GewO 1994 gelten anhängige Ansuchen um die Erteilung einer Konzession für ein Gewerbe, das neu in die Gruppen der Handwerke, nicht bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe oder freien Gewerbe eingestuft wurde, mit dem Inkrafttreten der Neueinstufung als bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes erstattete Gewerbeanmeldungen.
Da der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren selbst den Standort seines Gewerbes mit einer genauen Adresse in L bezeichnet hat, vermag der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf den diesbezüglich eindeutigen Wortlaut des § 339 Abs. 1 GewO 1994 in der Rechtsansicht der belangten Behörde, die Erledigung seines mit Eingabe vom erstatteten Ansuchens um Erteilung einer Konzession zur Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes in dem in Rede stehenden Kehrgebiet falle seit dem Inkrafttreten der Gewerberechtsnovelle 1992 in den Zuständigkeitsbereich des Magistrats der Stadt Linz, eine Rechtswidrigkeit nicht zu erblicken.
Gemäß § 102 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 erfordert die Ausübung des Handwerks der Rauchfangkehrer (unter anderem) das Vorliegen eines Bedarfes nach der beabsichtigten Ausübung des Handwerks. Nach dem Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist bei der Feststellung des Bedarfes vom gegenwärtigen und dem zu erwartenden Bedarf auszugehen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu den diesbezüglich vergleichbaren Bestimmungen der GewO 1852 sowie auch der gleichlautenden Bestimmungen des § 173 Abs. 1 Z. 5 GewO 1973 und des § 108 Abs. 1 Z. 4 GewO 1994 in der Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1997, BGBl. Nr. 63/1997, (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/04/0157) muß der Bedarf nach der Gewerbeausübung in dem objektiv gegebenen Verhältnis von Angebot und Nachfrage seinen Ausdruck finden; hiebei ist auf die bestehenden einschlägigen Betriebe Bedacht zu nehmen. Ein Bedarf ist nicht gegeben, wenn die bestehenden einschlägigen Betriebe zur Zufriedenheit der Bevölkerung tätig werden, wobei der Wunsch der Kunden nach Leistungen eines bestimmten Betriebes für die Beurteilung des Bedarfes ohne Bedeutung ist. Entscheidend für das Vorliegen eines Bedarfes ist daher nicht ein bestimmtes Verhältnis zwischen den nachgefragten Leistungen eines Rauchfangkehrerbetriebes einerseits und den personellen Resourcen der vorhandenen Rauchfangkehrerbetriebe andererseits, sondern allein die tatsächliche Deckung des Bedarfes durch die vorhandenen Betriebe. Es bildet daher auch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, wenn die belangte Behörde im Hinblick auf die diesbezüglich eindeutigen Stellungnahmen der befragten Gemeinden im vorliegenden Verfahren eine genaue Ermittlung der vorhandenen Kehrobjekte und auch der konkreten topographischen Situation unterließ.
Für die Beurteilung des gegenwärtigen Bedarfes ist nach der dargestellten Rechtslage auch die Kenntnis weder der derzeitigen Bautätigkeit im Bezirk noch der Umfang des derzeitigen Einsatzes von Fernwärme von Bedeutung. Daß aber der belangten Behörde bei ihrer Beurteilung des zu erwartenden Bedarfes und der hiezu anzustellenden Prognose eine Fehleinschätzung der Entwicklung dieser Faktoren unterlaufen wäre, wird auch in der Beschwerde nicht behauptet.
Der Beschwerdeführer irrt ferner, wenn er offensichtlich davon ausgeht, die Befragung der Gemeinden des in Rede stehenden Kehrbezirkes hätte Unzulänglichkeiten und Marktstörungen ergeben, die die belangte Behörde zu weiteren Nachforschungen hätten veranlassen müssen. Nach der dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Aktenlage hat keine der befragten Gemeinden derartige Unzulänglichkeiten und Marktstörungen vorgebracht. Auch in der Beschwerde wird dazu ein konkreter Sachverhalt nicht behauptet.
Warum der Beschwerdeführer schließlich meint, es hätte einer Überprüfung der "Situation der einzelnen Feuerpolizeibehörden" bedurft, ist für den Verwaltungsgerichtshof mangels näherer Erläuterung in der Beschwerde nicht erkennbar.
Dem Vorwurf des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe ihre Anfrage an die Gemeinden tendenziell im Sinne einer Verneinung des Bedarfes verfaßt, ist der in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegebene Wortlaut dieser Anfrage entgegenzuhalten, in dem die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien der Bedarfsprüfung in objektiver Weise wiedergegeben werden.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher weder in der Form des durchgeführten Ermittlungsverfahrens noch in der auf die Ergebnisse dieses Ermittlungsverfahrens gegründeten Rechtsansicht der belangten Behörde, es sei im vorliegenden Fall kein Bedarf nach der beabsichtigten Ausübung des in Rede stehenden Handwerkes durch den Beschwerdeführer im gegenständlichen Kehrbezirk gegeben, eine Rechtswidrigkeit zu erblicken. Daran könnte die vom Beschwerdeführer behauptete, möglicherweise rechtswidrige Vorgangsweise der belangten Behörde in anderen gleichartigen Verfahrens nichts ändern, weshalb es sich erübrigt, auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen einzugehen.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich schließlich auch nicht zu der vom Beschwerdeführer angeregten Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof veranlaßt. Was die (vom Beschwerdeführer offensichtlich gemeinte) Bestimmung des § 102 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 betrifft, hat der Verfassungsgerichtshof schon mit Erkenntnis vom , VfSlg. 12.296, ausgesprochen, daß die Bindung der Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes an das Vorliegen eines Bedarfes nach der beabsichtigten Tätigkeit mit dem Grundrecht der Erwerbsfreiheit vereinbar ist. Zu den übrigen in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer genannten Bestimmungen unterläßt es der Beschwerdeführer, Gründe darzulegen, aus denen er meint, deren Verfassungswidrigkeit bzw. Gesetzeswidrigkeit ableiten zu können. Im Rahmen der amtswegigen Prüfung sind derartige Bedenken beim Verwaltungsgerichtshof nicht entstanden.
Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.