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VwGH vom 26.06.1990, 89/14/0125

VwGH vom 26.06.1990, 89/14/0125

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 42;

Betreff

N gegen Finanzlandesdirektion für Steiermark (Berufungssenat) vom , Zl. B 280-3/88, betreffend Einkommensteuer 1983 bis 1985:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist noch strittig, ob die jährlichen Aufwendungen (Treibstoff, Maut, Hotel, Diäten, Teilnahmegebühr) des Beschwerdeführers für die Teilnahme an der Veranstaltung "Internationaler Skirechtskongreß und Skiweltmeisterschaften der Juristen-Skilex" (9. bis in Engelberg/Schweiz, 22. bis in Bad Kleinkirchheim, 27. Jänner bis in Garmisch-Partenkirchen/Bundesrepublik Deutschland) als Betriebsausgaben anzuerkennen sind.

Das Finanzamt verweigerte diesen Aufwendungen nach einer abgabenbehördlichen Prüfung die steuerliche Anerkennung. Die Aufwendungen seien auf Grund des Veranstaltungsmischprogrammes zur Gänze den nicht abzugsfähigen Ausgaben zuzuordnen.

In seiner Berufung führte der Beschwerdeführer im wesentlichen aus, er sei in der Liste der steirischen Rechtsanwälte "intern auch als Fachanwalt für Skirecht eingetragen". Zur Aufrechterhaltung seines Wissenstandes müsse er Skirechtskongresse besuchen. Wenn auch im Programm nicht von 8.00 bis 18.00 Uhr laufend Vorträge enthalten seien, so sei auch eine Besichtigung und Benützung der Skilifte und des Geländes nötig, um hier Erfahrungen sammeln zu können. Gerade die gemischte Programmierung mit Vorträgen und praktischer Erprobung im Gelände führe zu jenen Sachkenntnissen, die ein Fachanwalt für Skirecht haben müsse.

Nach einer abweisenden Berufungsvorentscheidung brachte der Beschwerdeführer in seinem Vorlageantrag vor, er habe daheim im Ennstal genügend Möglichkeiten zum Skilaufen, sodaß er kein Interesse an Skiurlauben im Ausland habe. Die Programme würden nicht bis ins Detail die tatsächliche Tätigkeit, die mit juristischen Problemen zu tun habe, umfassen. Es handle sich um Globalprogramme, die durch mündliche Absprachen vervollständigt würden. Im Zusammenhang mit dem Skirennlauf gebe es zahlreiche Rechtsprobleme, weshalb auch die Abwicklung eines Rennlaufes für Juristen der Sache dienlich sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab. Aus den vorliegenden Veranstaltungsprogrammen ergäbe sich eindeutig ein "Mischprogramm". Neben allgemein interessierenden Programmpunkten würden die eigentlichen Fortbildungsveranstaltungen insgesamt gesehen nur Zeit im untergeordneten Ausmaß in Anspruch nehmen. Eindeutig der beruflichen Sphäre zuzuordnende Aufwendungen ließen sich nicht ermitteln; die Teilnehmergebühr beinhalte überwiegend eine Fülle von Zutrittsmöglichkeiten zu Veranstaltungen, die ausschließlich der privaten Sphäre zuzuordnen seien. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen nachzuweisen, daß Programm und Durchführung im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer seiner Berufsgruppe abgestellt gewesen sei.

In der vorliegenden Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid (im noch strittigen Punkt) wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 EStG 1972 dürfen Aufwendungen für die Lebensführung, welche die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, auch wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Aus diesem Grund muß nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gerade bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen können, ein strenger Maßstab angelegt und eine genaue Unterscheidung vorgenommen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/14/0031).

Über die Abzugsfähigkeit des Aufwandes für die Teilnahme an Studienreisen, Kongressen, Tagungen udgl. liegt eine umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor (vgl. Hofstätter-Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer, § 16 Abs. 1 EStG 1972 allgemein, Seite 36 ff, § 20 EStG 1972 Seite 22/5 ff mit zahlreichen Judikaturhinweisen). Zu den Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit, die alle zusammen erfüllt sein müssen, soll nicht § 20 EStG 1972 zum Zug kommen, zählt unter anderem, daß das Programm und seine Durchführung derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt sein müssen, daß sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren (vgl. aus jüngerer Zeit das hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/14/0100). Der Verwaltungsgerichtshof hat dementsprechend die Kosten von Reisen, deren Gegenstand ein sogenanntes Mischprogramm ist, in den Bereich der privaten Lebensführung verwiesen (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom ).

Andere allgemein interessierende Programmpunkte ("Privatzeiten") dürfen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet wird; hiebei ist auf eine "Normalarbeitszeit" von durchschnittlich 8 Stunden täglich abzustellen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 86/14/0019, und vom , Zl. 88/14/0002).

Auch im Beschwerdefall müssen die jeweiligen Kongreßprogramme als Mischprogramme im dargestellten Sinn angesehen werden: Wie die belangte Behörde festgestellt hat, beinhalteten die jeweiligen Programme ganz überwiegend allgemein interessierende Punkte wie Riesenslalom, Parallelslalom, Langlauf, Eisstockschießen, Parties etc.; Vorträge, Lawinendemonstrationen, Arbeitssitzungen und dgl. nahmen dagegen nur wenig Zeit in Anspruch. Derartige Veranstaltungen in der Gesamtdauer von wenigen Stunden fanden überwiegend am späteren Nachmittag oder Abend statt, sodaß den Teilnehmern in der Regel genausoviel Zeit zum Skifahren zur Verfügung stand, wie jedem anderen Skiurlauber. Der jeweilige "Vorkongreß", an dem der Beschwerdeführer zweimal teilnahm, war ausdrücklich dem "Einfahren" gewidmet. Soweit "Besichtigungen der Lifte und Pisten im Hinblick auf die Verkehrssicherungspflichten" auf dem Programm standen, ist nicht erkennbar, daß damit etwas grundlegend anderes als die Ausübung des Skisportes umschrieben worden wäre.

Unter diesen Umständen kann von nahezu ausschließlich auf die beruflichen Interessen abgestellten Kongreßprogrammen keine Rede sein, weshalb die strittigen Aufwendungen keine Berücksichtigung als Betriebsausgaben finden können.

Auch die Beschwerde enthält nichts, was zu einer anderen Beurteilung führen könnte:

Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde zunächst vor, sie habe keine Erhebungen dazu gepflogen, welche Veranstaltungen den ganzen Tag über durchgeführt worden wären, sie habe insbesondere namhaft gemachte Anwälte nicht einvernommen.

Hiezu hatte die belangte Behörde keine Veranlassung, da ihr die detailierten Kongreßprogramme vorlagen; Zeugenvernehmungen hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nie beantragt. Er hat allerdings behauptet, es habe sich um Globalprogramme, die durch mündliche Absprachen ergänzt worden seien, gehandelt. Welche zusätzlichen Kongreßprogrammpunkte sich hieraus ergeben haben sollen, hat er nicht ausgeführt. "Mündliche Absprachen" können sich auch bloß auf gemeinsam mit anderen Kongreßteilnehmern geplante Skiabfahrten bezogen haben.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, daß er ohnehin in einem Skigebiet wohne, weshalb er einen privaten Skiurlaub nicht nötig habe, ist ihm entgegenzuhalten, daß dies mit der Frage der inhaltlichen Gestaltung der "Skilex-Kongresse" nichts zu tun hat. Im übrigen mag es gerade für einen geübten Skifahrer von Interesse sein, neue Skigebiete kennenzulernen und an Wettkämpfen ("Skiweltmeisterschaften") mit Berufskollegen teilzunehmen.

Auch dem Hinweis der belangten Behörde, in der Teilnehmergebühr seien beispielsweise freie Benützung aller Lifte, des Bades, des Busses, die Teilnahme an Rennen und an abendlichen Unterhaltungen beinhaltet, vermag der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Inwieweit er die Lifte bei ihrer Benützung "überprüft" haben will, ist nicht nachvollziehbar. Ebensowenig ist zu erkennen, worin der "große Unterschied" zwischen dem Skilauf eines "Privaten" und eines "Fachanwaltes für Skirecht" bestehen soll.

In welchem Umfang der Beschwerdeführer beruflich mit Skiunfällen befaßt ist, ist zwar für die Möglichkeit, die bei einer Veranstaltung erworbenen Kenntnisse in der beruflichen Tätigkeit konkret zu verwerten, nicht aber für die Beurteilung der Art der Kongresse, an denen er teilgenommen hat, von Bedeutung. Die Einrichtung eines (eingetragenen) Fachanwaltes für Skirecht, als der sich der Beschwerdeführer bezeichnet, ist in der Rechtsanwaltsordnung freilich nicht vorgesehen.

Das Vorbringen, bei anderen Anwälten wären die Aufwendungen für die Teilnahme an denselben Veranstaltungen als Betriebsausgaben anerkannt worden, bedeutet allenfalls, daß dies zu Unrecht geschehen ist; hiedurch kann der Beschwerdeführer in keinem subjektiven Recht verletzt worden sein.

Welche Beweisanträge die belangte Behörde übergangen haben soll, führt der Beschwerdeführer nicht näher aus.

Wenn er sich auf den "im Gesetz vorgesehenen" spezifisch interessierten Teilnehmerkreis beruft, so unterläßt er es zu begründen, warum ein überwiegend dem freien und rennmäßigen Skilauf gewidmeter Kongreß auf einen potentiellen Teilnehmer, der nicht der Berufsgruppe des Beschwerdeführers angehört, keinerlei Anziehungskraft haben kann.

Schließlich vermag sich der Verwaltungsgerichtshof auch der Argumentation des Beschwerdeführers, eine "geographische Beurteilung" der Umstände hätte im konkreten Einzelfall zur Anerkennung der strittigen Aufwendungen als Betriebsausgabe führen müssen, nicht anzuschließen. Mit der ständigen Rechtsprechung stimmen seine Ausführungen - entgegen seiner Behauptung - keineswegs überein.

Der angefochtene Bescheid läßt somit keine Rechtswidrigkeit erkennen, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.