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VwGH vom 19.01.1994, 93/03/0220

VwGH vom 19.01.1994, 93/03/0220

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des P in X, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom , Zl. 12/48-1/1993, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Lkws nicht dafür gesorgt zu haben, daß das Fahrzeug und seine Beladung den Vorschriften entspreche, weil am um 14.30 Uhr auf der A 12 an einer näher bezeichneten Stelle festgestellt worden sei, daß das höchstzulässige Gesamtgewicht von 22.000 kg um 10.500 kg überschritten wurde und es sich um einen Lkw mit Muldenaufbau handelte und kein Wechselaufbau vorhanden war. Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 103 Abs. 1 KFG 1967 verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe sieben Tage) verhängt wurde. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß im Hinblick auf § 44a VStG die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift "§ 103 Abs. 1 Ziff. 1 KFG" zu lauten habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Als Verfahrensmangel sieht es der Beschwerdeführer an, daß die belangte Behörde gemäß § 51e VStG von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen habe, der vom Beschwerdeführer "glaubhaft gemachte Sachverhalt jedoch weder von der Erstinstanz noch von der belangten Behörde erhoben" worden sei, und daß die belangte Behörde jegliche Beweisaufnahme und Ermittlungstätigkeit unterlassen habe, was auch hinsichtlich der angenommenen "ungünstigen finanziellen Verhältnisse" des Beschwerdeführers zutreffe.

Dies vermag der Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen, zumal nicht jeder Verfahrensmangel zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt, sondern nur ein relevanter, wobei der Beschwerdeführer durch KONKRETES TATSÄCHLICHES Vorbringen die Relevanz des Verfahrensmangels darzulegen hat (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 93/02/0014). Dies hat der Beschwerdeführer unterlassen.

Es trifft wohl zu, daß gemäß § 5 Abs. 1 VStG es dem Beschwerdeführer freistand, GLAUBHAFT ZU MACHEN, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden traf. Dennoch ist für ihn daraus nichts gewonnen, denn auch für ein "Glaubhaftmachen" reichen bloße allgemein gehaltene Behauptungen ohne konkrete Beweisanträge, wie sie der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom und in seiner Berufung vorgetragen hatte, nicht aus. Den wohl kurz gefaßten aber doch hinreichend nachvollziehbaren Argumenten der belangten Behörde zur Beweiswürdigung vermag der Beschwerdeführer nichts Stichhältiges entgegenzusetzen.

Zutreffend verweist er jedoch darauf, daß die Bestimmung des § 44a VStG verletzt wurde. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/18/0057) stellt die Bestimmung des § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG 1967 keine verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z. 2 VStG dar; es ist vielmehr erforderlich, im Spruch eines Straferkenntnisses anzuführen, welche bestimmte Vorschrift des Kraftfahrgesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung im Einzelfall verletzt wurde. Dieser Rechtsmeinung widerstreitet auch nicht das von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1719/75, weil dort nur gefolgert wurde, daß der damalige Beschwerdeführer, der einen Lenker vorsätzlich zur Begehung einer Verwaltungsübertretung dadurch veranlaßt hatte, daß er ihm aufgetragen hatte, einen überladenen Lkw zu lenken, nicht einer Übertretung des § 102 Abs. 1 KFG 1967 in Verbindung mit § 7 VStG schuldig erkannt hätte werden dürfen, sondern die Tat zutreffendenfalls der Bestimmung des § 103 Abs. 1 KFG 1967 zu unterstellen gewesen wäre. Dies schloß die notwendige weitere Präzisierung der Übertretung (in Verbindung mit § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967) nicht aus.

Da die belangte Behörde im vorliegenden Fall die Präzisierung der verletzten Norm unterlassen hat - auch hier kommt § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967 in Frage - erweist sich der angefochtene Bescheid als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behaftet; er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren betrifft den überhöht verzeichneten Stempelgebührenaufwand für die lediglich aus einem Bogen bestehende einfach vorzulegende Kopie des angefochtenen Bescheides.