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VwGH vom 16.12.1998, 98/03/0249

VwGH vom 16.12.1998, 98/03/0249

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Gall als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des W S in E, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Hermann Tschiderer, Dr. Reinhold Wolf und Mag. Gerhard Mader, Rechtsanwälte-Partnerschaft in 6600 Reutte, Claudiastraße 8, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom , Zl. 1997/19/298-2, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als Zulassungsbesitzer eines nach dem Kennzeichen bestimmten Pkws unterlassen, der Bezirkshauptmannschaft Reutte auf ihr schriftliches Verlangen vom binnen zwei Wochen ab Zustellung bekanntzugeben, wer am um 21.47 Uhr dieses Kraftfahrzeug an einer näher bezeichneten Örtlichkeit gelenkt bzw. verwendet habe. Er habe hiedurch die Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.050,-- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und

verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde ging nach der Begründung des angefochtenen Bescheides im wesentlichen davon aus, die Bezirkshauptmannschaft Reutte habe an den Beschwerdeführer eine Aufforderung gerichtet, als Zulassungsbesitzer jene Person bekannt zu geben, die das Fahrzeug zum genannten Zeitpunkt am genannten Ort gelenkt bzw. verwendet habe. Der Beschwerdeführer habe auf diese - mittels Formular - an ihn gerichtete Lenkererhebung geantwortet, er könne die geforderte Auskunft nicht erteilen, weshalb er den Verpflichtungen des § 103 Abs. 2 KFG 1967 nicht entsprochen habe.

Mit Recht wendet der Beschwerdeführer dagegen ein, die an ihn gerichtet gewesene Anfrage sei mißverständlich gewesen.

Gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; ... Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. schon das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2194/74) muß die unmißverständliche Deutlichkeit des Verlangens nach Auskunft im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG 1967 gegeben sein. Dem entsprach das Auskunftsverlangen der Bezirkshauptmanschaft Reutte im vorliegenden Fall nicht:

Der Beschwerdeführer wurde darin nämlich zunächst textlich aufgefordert, gemäß § 103 Abs. 2 KFG als (Verantwortlicher des) Zulassungsbesitzer(s) eines Pkws, der Behörde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich bekanntzugeben, wer das Fahrzeug gelenkt bzw. verwendet habe oder wer der Behörde diese Auskunft geben könne; diesen treffe dann die Auskunftspflicht. Nach dem Hinweis, daß sich der Beschwerdeführer strafbar mache, wenn er die verlangte Auskunft nicht, unrichtig oder nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens gebe, wurden ihm alternativ in der formularmäßigen Anfrage zwei optisch gleichwertige Möglichkeiten geboten, dem Verlangen zu entsprechen, und zwar wie folgt:

"Bitte Zutreffendes ankreuzen und in Blockschrift ausfüllen:

*Lenker des o.a. Fahrzeuges war (bzw. Auskunftspflicht

trifft)

Vor/Familienname: .......

geboren am: ..............

Adresse: .................

...........

Führerscheinnummer ....... Gruppen...............

ausgestellt am .......von..................

* Ich kann die geforderte Auskunft nicht erteilen."

Daß der Beschwerdeführer, wenn er die letztgenannte Rubrik durch Ankreuzen wählen würde, dem Auskunftsverlangen der Behörde nicht nachkäme, sondern sich strafbar machen würde, ergibt sich aus dem Inhalt des Formulars nicht, sondern es wird - als Gegensatz zu der vorangestellten textlich gestalteten Aufforderung, den Lenker bekanntzugeben - geradezu der Eindruck erweckt, daß auch die letztgenannte Rubrik angekreuzt werden kann, um dem Auskunftsverlangen der Behörde zu entsprechen.

Da die belangte Behörde somit verkannt hat, daß der Beschwerdeführer nicht verpflichtet war, eine derart mißverständliche Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe zu beantworten, hat sie das Gesetz unrichtig angewendet, weshalb der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet ist, sodaß er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, wobei dem Beschwerdevertreter bei Addition der im einzelnen zutreffend verzeichneten Ansätze des Kostenersatzes ein offensichtlicher Rechenfehler unterlaufen war, der nicht weiter ins Gewicht fiel.

Wien, am