VwGH 12.06.1990, 89/14/0076
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Norm | EStG 1972 §34; |
RS 1 | Im Hinblick auf den Ausschluß des Heiratsgutes von der Anerkennung als außergewöhnlicher Belastung durch das BG BGBl Nr 1983/587 vermochte die Hingabe eines Heiratsgutes nur dann eine außergewöhnliche Belastung zu bewirken, wenn diese Hingabe zwangsläufig noch im Jahre 1983 erfolgte (Hinweis E , 87/13/0215). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 87/14/0179 E RS 1 |
Norm | EStG 1972 §34; |
RS 2 | Die vorzeitige Hingabe einer Heiratsausstattung kann dann bereits als zwangsläufig angesehen werden, wenn die Notwendigkeit besteht, eine solche Zuwendung schon vor dem Zeitpunkt der Eheschließung zu machen. Eine solche Notwendigkeit kann dann gegeben sein, wenn der hingegebene Betrag zur Finanzierung von Aufwendungen erforderlich ist, die bereits vor der Eheschließung anfallen und im ursächlichen und engen zeitlichen Zusammenhang mit der späteren Eheschließung stehen (zB Anschaffung der späteren ehelichen Wohnung oder längerfristig zu beschaffender Einrichtungsgegenstände). Der zeitliche Zusammenhang ist bei der Anschaffung längerfristig zu beschaffender Einrichtungsgegenstände dann noch gegeben, wenn diese maximal ein Jahr vor der Verehelichung angeschafft und hiefür vom Dotationsverpflichteten Geldbeträge hingegeben werden (Hinweis E , 87/13/0175). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 86/14/0036 E RS 3 |
Norm | EStG 1972 §34; |
RS 3 | Der von der Rechtsprechung geforderte nahe zeitliche Abstand zwischen der Hingabe des Heiratsgutes und der Eheschließung ist bei der Anschaffung einer Wohnung mit zwei und bei der Anschaffung nur längerfristig zu beschaffender Einrichtungsgegenstände mit einem Jahr begrenzt. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 86/14/0023 E RS 3
(Hinweis Hofstätter-Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer § 34
EStG 1972, Einzelfälle Seite 16/2). |
Norm | EStG 1972 §34; |
RS 4 | Eine Verschiebung des Hochzeitstermines aus wichtigen und unvorhergesehenen Gründen vermag an der Zwangsläufigkeit der Hingabe einer Heiratsausstattung dann nichts mehr zu ändern, wenn der Zeitpunkt der Hingabe im angemessenen zeitlichen Zusammenhang mit dem ursprünglich vorgesehenen Eheschließungszeitpunkt lag (Hinweis E , 86/13/0123). |
Norm | EStG 1972 §34; |
RS 5 | Zuwendungen zur Erleichterung des mit einer vorehelichen Gemeinschaft verbundenen Aufwandes können nicht als außergewöhnliche Belastung begünstigt werden. |
Entscheidungstext
Betreff
N gegen Finanzlandesdirektion für Steiermark (Berufungssenat) vom , Zl. B 335-3/86, betreffend Einkommensteuer 1983
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer machte in seiner Einkommensteuererklärung für 1983 die Bezahlung einer Heiratsausstattung in der Höhe von S 275.000,-- anläßlich der Verlobung seines Sohnes am als außergewöhnliche Belastung geltend.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid lehnte es die belangte Behörde ab, diesen Betrag bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens 1983 in Abzug zu bringen. Die Eheschließung sei am erfolgt. Eine zwingende Notwendigkeit der Hingabe der Heiratsausstattung schon im Jahr 1983 sei nicht zu erkennen. Es sei erklärtes Anliegen der Eltern gewesen, daß der Sohn vor der Verehelichung zunächst sein Studium der Rechtswissenschaften beenden solle, was nach seinem Studienfortschritt im Verlobungszeitpunkt erst für 1985 zu erwarten gewesen sei. Von einer Verschiebung des Hochzeitstermines aus unvorhersehbaren Gründen könne daher keine Rede sein. Die gemeinsame Wohnung sei von den zuvor bei ihren Eltern wohnungsversorgten Verlobten unmittelbar nach der Verlobung am bezogen worden. Das Mobiliar sei nach der Umgestaltung der Wohnung, aber noch vor dem Verlobungszeitpunkt angeschafft worden, weshalb dem Einwand, der Sohn habe mit dem überlassenen Geld nur längerfristig beschaffbare Wohnungseinrichtungsgegenstände gekauft, nicht beigetreten werden könne.
In der vorliegenden Beschwerde wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.
Die belangte Behörde beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach der für das Streitjahr 1983 geltenden Rechtslage war die Leistung einer Heiratsausstattung von der Anerkennung als außergewöhnliche Belastung noch nicht ausgeschlossen. Dieser Ausschluß trat erst ab dem Jahr 1984 auf Grund des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 587, ein. Die Änderung der Rechtslage mit Wirkung ab bedeutet aus der Sicht des Beschwerdefalles, daß die Hingabe einer Heiratsausstattung nur dann eine außergewöhnliche Belastung zu bewirken vermag, wenn diese Hingabe zwangsläufig noch im Jahr 1983 erfolgt ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsteht die Verpflichtung zur Hingabe (Fälligkeit) der Heiratsausstattung grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Eheschließung. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof die vorzeitige Hingabe einer Heiratsausstattung auch dann bereits als zwangsläufig angesehen, wenn die Notwendigkeit besteht, eine solche Zuwendung schon vor dem Zeitpunkt der Eheschließung zu machen. Eine derartige Notwendigkeit kann gegeben sein, wenn der hingegebene Betrag zur Finanzierung von Aufwendungen erforderlich ist, die bereits vor der Eheschließung anfallen und im ursächlichen und engen zeitlichen Zusammenhang mit der späteren Eheschließung stehen. Dies kann beispielsweise bei der Anschaffung der späteren ehelichen Wohnung oder nur längerfristig zu beschaffender Einrichtungsgegenstände gegeben sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/14/0036).
Begrenzt ist der erforderliche zeitliche Zusammenhang bei der Anschaffung einer Wohnung mit zwei Jahren und bei nur längerfristig zu beschaffenden Einrichtungsgegenständen mit einem Jahr (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 86/14/0023, 0024; Hofstätter-Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer, § 34 EStG 1972, Einzelfälle Seite 16/2). Außerdem vertritt der Gerichtshof die Auffassung, daß eine Verschiebung des Hochzeitstermines aus wichtigen und unvorhergesehenen Gründen an der Zwangsläufigkeit der Hingabe einer Heiratsausstattung dann nichts mehr zu ändern vermag, wenn der Zeitpunkt der Hingabe im angemessenen zeitlichen Zusammenhang mit dem urspünglich vorgesehenen Eheschließungszeitpunkt lag (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/13/0123).
Im vorliegenden Fall ist die Hingabe der Heiratsausstattung am anläßlich der Verlobung des Sohnes des Beschwerdeführers erfolgt, somit vor der mit Eheschließung eintretenden Fälligkeit der Hingabeverpflichtung. Zu diesem Zeitpunkt war die spätere eheliche Wohnung bereits adaptiert und eingerichtet, sodaß die Verlobten dort bereits ab im Anschluß an ihre Verlobung zusammenleben konnten, wie die belangte Behörde unbekämpft festgestellt hat. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, daß erst mit dem am hingegebenen Betrag von S 275.000,-- die Wohnung adaptiert wurde und Einrichtungsgegenstände angeschafft wurden. Ihm sind aber seine Angaben in der Berufung entgegenzuhalten, wonach die Verlobten am die bereits adaptierte und eingerichtete Wohnung bezogen haben. Auch in der Berufungsverhandlung hat er ausgeführt, die Brautleute seien in die fertig ausgestattete Wohnung eingezogen.
Da der Kaufpreis für angeschaffte Einrichtungsgegenstände Zug um Zug bei Übergabe, für Werkleistungen bei Fertigstellung zu bezahlen war, ist davon auszugehen, daß diese Aufwendungen bei Hingabe der Heiratsausstattung bereits getätigt worden waren. Daß entsprechende, bereits angefallene Rechnungen bis dahin unbezahlt geblieben wären, macht der Beschwerdeführer erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als unbeachtliche Neuerung geltend (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 Seite 552). Demgegenüber ist seiner Darlegung in der Berufungsverhandlung, es sei 1983 noch vor der Verlobung zu Geldübergaben in mehreren Etappen gekommen, zu entnehmen, daß daraus die Wohnungsadaptierung und -einrichtung finanziert wurde. Solche - zeitlich, betraglich sowie der Verwendung nach nicht näher aufgeschlüsselten - Zahlungen hat der Beschwerdeführer aber nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht, sondern einen hievon zu trennenden, erst nach fertiger Ausstattung der Wohnung übergebenen Betrag von S 275.000,--. Dieser diente somit nicht der Anschaffung der späteren ehelichen Wohnung oder nur längerfristig zu beschaffender Einrichtungsgegenstände, sondern allenfalls der Finanzierung der Führung eines eigenen Haushaltes durch den verlobten, noch studierenden Sohn des Beschwerdeführers, weshalb es an der gebotenen Zwangsläufigkeit der Hingabe in bezug auf die beabsichtigte Eheschließung fehlte. Zuwendungen zur Erleichterung des mit einer VORehelichen Gemeinschaft verbundenen Aufwandes können nicht als außergewöhnliche Belastung begünstigt werden.
Von der Hingabe einer Heiratsausstattung vor Eheschließung ist die Hingabe nach Eheschließung, somit nach eingetretener Fälligkeit, zu unterscheiden, weshalb die vom Beschwerdeführer hiezu zitierten Erkenntnisse nicht einschlägig sind.
Es erübrigt sich auch, auf die behaupteten Verfahrensmängel einzugehen, da diese im Hinblick auf die obigen Ausführungen nicht wesentlich sein können (vgl. Dolp aaO. Seite 591). Was die weitwendigen Darlegungen des Beschwerdeführers zum Studienverlauf seines Sohnes und zur angeblichen Verzögerung der für nach Abschluß des Studiums geplanten Eheschließung anlangt, ist lediglich auf das Zugeständnis des Beschwerdeführers in seiner Gegenäußerung zu verweisen, wonach sein Sohn nach Ablegung der zweiten Staatsprüfung am noch den mindestens drei Semester dauernden dritten Studienabschnitt zu absolvieren hatte; im Zeitpunkt der Hingabe des Betrages von S 275.000,-- konnte daher mit einem kurzfristigen Studienabschluß keineswegs gerechnet werden.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Zusatzinformationen
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Norm | EStG 1972 §34; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1990:1989140076.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAE-42723