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VwGH vom 28.10.1998, 98/03/0149

VwGH vom 28.10.1998, 98/03/0149

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr.Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde der Z GmbH CoKG in S, vertreten durch Dr. Martin Leys, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Michael-Gaismair-Straße 8, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom , Zl. I-7811/1997, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin ist schuldig, der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 89a Abs. 2 und Abs. 2a lit. c StVO 1960 iVm § 89a Abs. 7 und 7a leg. cit. verpflichtet, die Kosten für die Entfernung ihres am um ca. 17.52 Uhr verkehrsbehindernd im Halteverbot in der Ladezone in Innsbruck, Ing.-Etzel-Straße, gegenüber Bogen Nr. 49, abgestellten nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeuges in der Höhe von insgesamt S 2.628,-- an die Stadtgemeinde Innsbruck zu bezahlen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 89a Abs. 2 StVO 1960 hat die Behörde die Entfernung u. a. eines stehenden, den Verkehr beeinträchtigenden Fahrzeuges ohne weiteres Verfahren zu veranlassen. Entsprechend § 89a Abs. 2 lit. c StVO 1960 ist eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des § 89a Abs. 2 leg. cit. insbesondere gegeben, wenn der Lenker eines sonstigen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder Wegfahren oder am Zufahren zu einer Ladezone oder zu einer Garagen- oder Grundstückseinfahrt gehindert ist. Gemäß 89a Abs. 7 leg. cit. erfolgt das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war. Gemäß § 89a Abs. 7a StVO 1960 kann durch Verordnung in Bauschbeträgen (Tarifen) die Höhe der zu bezahlenden Kosten festgesetzt werden.

Insoweit die Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Bescheid ins Treffen führt, die belangte Behörde habe nicht geprüft, daß durch das Abstellen des Fahrzeuges der Beschwerdeführerin eine Verkehrsbeeinträchtigung nicht herbeigeführt worden sei, ist ihr zu entgegnen, daß es keine wesentliche Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Entfernung eines Fahrzeuges ist, daß im gegenständlichen Fall eine Verkehrsbehinderung konkret eingetreten ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 13.275/A ausgesprochen, daß für die Annahme einer Verkehrsbeeinträchtigung bereits die begründete Besorgnis einer Hinderung des Verkehrs genügt (vgl. auch das eine Ladezone betreffende hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/03/0036, mit weiterem Judikaturhinweis). Wenn daher die belangte Behörde nicht geprüft hat, welches Fahrzeug im Konkreten am Zufahren zur Ladezone behindert wurde, ist ihr kein relevanter Verfahrensmangel unterlaufen.

Ferner ist der Beschwerdeführerin, insoweit sie vorbringt, es habe keine "begründete Besorgnis dahingehend, daß es zu einer Behinderung des übrigen Verkehrs kommen könnte," bestanden, zu entgegnen, daß die Behörde sich aufgrund des Ermittlungsverfahrens, insbesondere gestützt auf den Bericht des Meldungslegers sowie seine Stellungnahme vom eingehend damit auseinandergesetzt hat, warum sie zumindest das Vorliegen einer begründeten Besorgnis einer Behinderung als gegeben erachtete. Aus dem Argument, daß andere Parkflächen frei gewesen seien, läßt sich mangels Relevanz für den Standpunkt der Beschwerdeführerin nichts gewinnen. Daß das Fahrzeug der Beschwerdeführerin in der Ladezone aufgestellt war, wird von ihr nicht bestritten; damit wurden, wie die Behörde frei von Rechtsirrtum angenommen hat, andere Verkehrsteilnehmer an der Zufahrt zu dieser Zone gehindert und es bestand auch die Besorgnis, daß allenfalls andere Verkehrsteilnehmer aus Anlaß der dort unbestritten stattfindenden Messeveranstaltung in zweiter Spur anhalten würden, um Waren auf- und abzuladen.

Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid im wesentlichen davon aus, daß vor dem Abschleppvorgang während eines Beobachtungszeitraumes von einer halben Stunde seitens des Meldungslegers keinerlei Ladetätigkeit in Bezug auf das Fahrzeug der Beschwerdeführerin habe festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin setzt dem entgegen, daß damals ihr Geschäftsführer eine Ladetätigkeit vorgenommen habe, und zwar "Vorzeigestücke für Böden" entladen habe, wobei es sich um sperriges Ladegut gehandelt habe, das der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin allein zum betreffenden Messestand getragen und dort "entsprechend abgelagert" habe, was "eben eine entsprechende Zeit" in Anspruch genommen habe. Darauf ist zu erwidern, daß es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar nicht erforderlich ist, daß sich der Lenker eines in einer Ladezone abgestellten Fahrzeuges stets in dessen unmittelbarer Nähe befindet (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/02/0159, mit weiterem Judikaturhinweis), daß aber eine Ladetätigkeit, soll sie dem Gesetz entsprechen, gemäß § 62 Abs. 3 StVO 1960 unverzüglich begonnen und durchgeführt werden muß (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/03/257, u. v.a.). Wie der Verwaltungsgerichtshof ferner bereits ausgesprochen hat (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 87/03/0157, vom , Zl. 90/18/0125, und das bereits erwähnte vom , Zl. 93/02/0159), ist die Folge der Zweckwidmung eines Teils der Straße mit öffentlichem Verkehr als Ladezone eine Zweckgebundenheit dahin, daß zu der erlaubten Tätigkeit nur alle jene Handlungen zählen, für deren leichtere Durchführung die Zweckwidmung notwendig wurde. Daß der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin während des Beobachtungszeitraumes von rund einer halben Stunde zum Fahrzeug zurückgekehrt wäre, behauptet die Beschwerdeführerin nicht, sie macht auch nicht geltend, daß die konkrete Entfernung zwischen Messestand und Kraftfahrzeug so weit gewesen wäre, daß aus diesem Grund ein früheres Zurückkehren zum Fahrzeug nicht möglich gewesen wäre. Das Argument, das "entsprechende Ablagern" der Ausstellungsstücke habe eine "entsprechende Zeit" in Anspruch genommen, läßt jedoch im Hinblick auf die genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Beschwerdeführerin nichts gewinnen, weil jedenfalls eine einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmende Lagerungstätigkeit hinsichtlich der zum Zielort gebrachten Gegenstände mit der erwähnten Zweckgebundenheit nicht mehr in Einklang zu bringen ist und daher auch nicht mehr als Ladetätigkeit gewertet werden kann. Damit ist es der Beschwerdeführerin auch nicht gelungen aufzuzeigen, daß in der Nichteinvernahme ihres Geschäftsführers ein der Behörde unterlaufener relevanter Verfahrensmangel gelegen sei.

Da sich die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am