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VwGH vom 25.01.1996, 95/18/0733

VwGH vom 25.01.1996, 95/18/0733

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftfüherin Mag. Runge, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 104.524/2-III/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (belangte Behörde) vom wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz abgewiesen worden war, zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid wurde damit begründet, daß Berufungen gemäß § 63 Abs. 5 AVG binnen zwei Wochen nach erfolgter Zustellung einzubringen seien. Der Bescheid der Behörde erster Instanz sei dem Beschwerdeführer am zugestellt und die dagegen erhobene Berufung erst am - daher verspätet - zur Post gegeben worden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Die Beschwerde vertritt die Auffassung, daß das Ende der Frist auf ein Wochenende gefallen sei und gemäß § 33 Abs. 2 AVG die Einbringung der Berufung am rechtzeitig gewesen sei, weshalb der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Entscheidung in der Sache selbst verletzt worden sei.

Der Beschwerdevorwurf ist nicht berechtigt, weil im vorliegenden Fall die Frist am Freitag, den begonnen und gemäß § 63 Abs. 5 AVG i.V.m. § 32 Abs. 2 AVG am Freitag, den geendet hat. Entgegen den Beschwerdeausführungen fiel das Fristende somit nicht auf ein Wochenende. Selbst in diesem Falle wäre die Berufung im übrigen verspätet gewesen, weil sie - entgegen den Beschwerdeausführungen - nicht am , sondern erst am zur Post gegeben worden ist.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Fundstelle(n):
GAAAE-42658