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VwGH vom 09.07.1998, 98/03/0117

VwGH vom 09.07.1998, 98/03/0117

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des W F in Z, vertreten durch Dr. Willibald Rath, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Friedhofgasse 20, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom , Zl. UVS 30.8-58+59/97-14, betreffend Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes-Straße und des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In dem gegen den Beschwerdeführer ergangenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom wurden die als erwiesen angenommenen Taten (§ 44a Z. 1 VStG) wie folgt beschrieben:


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"1)
Sie haben es als Handelsrechtlicher Geschäftsführer und daher als gem. § 9 Vstg. Verantwortlicher der Fa. F-GmbH in Z, diese ist Halter der Beförderungseinheit Kz. G-73COA, Anhänger G-69.507 zu verantworten, daß die Vorschriften des GGST nicht eingehalten wuden. Die gen. Beförderungseinheit wurde am um 13.30 Uhr in Spielfeld, auf der B 67, Höhe Grenzüberganges (von) G I gelenkt und wurden 22.640 kg Methanol (Gefahrengut der Kl. 3 Zi. 14 b ADR) befördert, obwohl keine Ersatzsicherung mitgeführt wurde.
2)
Weiters wurden keine Ersatzglühlampen mitgeführt.
3)
Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und daher gemäß § 9 VStG Verantwortlicher der Fa. F-Gesellschaft, diese ist Zulassungsbesitzer des LKW Kennzeichen G 73.ZOA zumindest bis zum unterlassen, das Fahrzeug abzumelden, obwohl der Standort des Fahrzeuges seit Dezember 1995 von G, S-Straße 35 nach Z, I-Straße 30 und somit in den Bereich einer anderen Behörde verlegt wurde.
4)
Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und daher gemäß § 9 VStG Verantwortlicher der Fa. F-Gesellschaft, diese ist Zulassungsbesitzer des Sattelaufliegers Kz. G-69.507 zumindest bis zum unterlassen, das Fahrzeug abzumelden, obwohl der Standort des Fahrzeuges seit Dezember 1995 von G, S-Straße 35 nach Z, I-Straße 30 und somit in den Bereich einer anderen Behörde verlegt wurde."

Der Beschwerdeführer habe dadurch - so hieß es im Spruch des angeführten Straferkenntnisses weiter - zu 1) § 14 Abs. 2 Z. 1 Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1993 - GGTFV 1993, BGBl. Nr. 370, zu 2) § 14 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. und zu

3) und 4) § 43 Abs. 4 lit. b KFG (1967) verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über ihn zu 1) und 2) gemäß § 42 Abs. 2 Z. 20 Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße - GGSt, BGBl. Nr. 209/1979, Geldstrafen von je S 500,-- und zu

3) und 4) gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 Geldstrafen von je

S 1.000,-- verhängt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen, und zwar mit der Maßgabe, daß in Punkt 1) das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges richtig G 73 ZOA lautet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

1. Zu den Übertretungen des GGSt:

Gemäß § 42 Abs. 2 Z. 20 GGSt begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, wer als Halter entgegen § 33 Abs. 1 nicht für die Einhaltung der im § 10 enthaltenen Bestimmungen sorgt.

§ 33 Abs. 1 GGSt normiert, daß der Halter eines im § 1 Abs. 1 angeführten Fahrzeuges dafür zu sorgen hat, daß dieses nur verwendet wird, wenn die Voraussetzungen gemäß § 10 erfüllt sind.

Gemäß § 1 Abs. 1 GGSt ist dieses Bundesgesetz - unter anderem - anzuwenden auf:

1. die Beförderung gefährlicher Güter mit Kraftfahrzeugen und Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr

(§ 1 Abs. 1 StVO 1960),

2. die Kraftfahrzeuge, Anhänger und die dazugehörigen Tanks, die zur Beförderung dieser Güter bestimmt sind oder mit denen auf solchen Straßen gefährliche Güter befördert werden.

Als gefährliche Güter gelten gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 GGSt Stoffe und Gegenstände, die als Stoffe und Gegenstände des ADR oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen bezeichnet sind.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 GGSt dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger zur Beförderung gefährlicher Güter nur verwendet werden, wenn sie, abgesehen von den sonst für diese Fahrzeuge in Betracht kommenden Bestimmungen, der Gefährlichkeit und der Menge der zur befördernden Güter entsprechend gebaut, ausgerüstet und ausgestattet sind.

Gemäß § 1 Abs. 1 GGTFV 1993 ist diese Verordnung anzuwenden auf:

1. die Beförderung gasförmiger, flüssiger, pulverförmiger und körniger gefährlicher Stoffe, die dem ADR unterliegen, in festverbundenen Tanks, Aufsetztanks und Gefäßbatterien;

2. festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Gefäßbatterien, Trägerfahrzeuge und Zugfahrzeuge für Tank- und für Trägeranhänger, die für die Beförderung von in Z. 1 angeführten Stoffen bestimmt sind oder verwendet werden.

§ 14 Abs. 2 GGTFV 1993 schreibt vor, daß Zugfahrzeuge sowie Tankkraftwagen und Trägerkraftwagen - Tankkraftwagen und Trägerkraftwagen zusätzlich zu Abs. 1 - ausgestattet sein müssen mit

1. je einer Ersatzsicherung für jede Art der eingebauten elektrischen Sicherungen, sofern es sich nicht um Sicherungsautomaten handelt;

2. je einer Ersatzglühlampe für jede Art der in den Scheinwerfern und Leuchten der Fahrzeuge verwendeten Glühlampen.

Nach dem dritten Absatz der letztgenannten Bestimmung dürfen bei Sattelkraftfahrzeugen die in den Abs. 1 und 2 angeführten Gegenstände auf dem Sattelzugfahrzeug oder auf dem Sattelanhänger untergebracht sein.

Methanol ist in der Klasse 3 Z. 17 lit. b der Anlage A II. Teil des ADR angeführt und somit ein Stoff des ADR.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß zur Tatzeit mit einer aus einem Sattelzugfahrzeug und einem Sattelanhänger bestehenden Beförderungseinheit 22.640 kg Methanol befördert wurden, ohne daß diese Beförderungseinheit mit den nach § 14 Abs. 2 Z. 1 und 2 GGTFV 1993 erforderlichen Ersatzsicherungen und Ersatzglühlampen ausgestattet war. Der Verstoß gegen diese Bestimmungen fällt dem Halter gemäß § 42 Abs. 1 Z. 20 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GGSt jeweils als Verwaltungsübertretung zur Last.

Halter der angeführten Beförderungseinheit war zum Tatzeitpunkt die F-Gesellschaft m.b.H. (im folgenden als F-GmbH bezeichnet). Da es sich bei dieser Gesellschaft um eine juristische Person handelt, trifft die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 1 VStG, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, den zur Vertretung nach außen Berufenen, also den Beschwerdeführer als handelsrechtlichen Geschäftsführer dieser Gesellschaft m.b.H. Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, einer Bestrafung des Beschwerdeführers stünde entgegen, "daß für die Beladung und den Zustand der Fahrzeuge in erster Linie der Fahrer selbst verantwortlich ist", trifft nicht zu, weil die Verwaltungsvorschriften derartiges in Abweichung von § 9 Abs. 1 VStG nicht bestimmen.

Der Beschwerdeführer hat sich im Verwaltungsstrafverfahren auf die Bestellung verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG berufen. Die belangte Behörde stellt dazu folgendes fest:

"Mit Schreiben vom wurde Herr E W gemäß § 9 Abs. 2 VStG zum verantwortlichen Beauftragten im Betrieb bestellt. Der Aufgabenbereich des Herrn W wird wie folgt umschrieben:

"Herr E W obliegt die Überwachung des gesamten Fuhrparks in Bezug auf Ausstattung, Fahrtüchtigkeit und Einhaltung der gesetzlichen Bestimmung. Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ist daher Herr E W als strafrechtlicher Verantwortlicher und zur Vertretung nach außen hin berufen."

Mit Schreiben vom wurde Herr E G ebenfalls zum verantwortlichen Beauftragten bestellt. Der Wortlaut der Bestellungsurkunde lautet wie folgt:

"Aus dem Jahre 1987 besteht die mündliche Vereinbarung zwischen der Firma F-Ges m.b.H. und dem Prokuristen E G,

geb. am , wohnhaft in L, daß dieser für den gesamten technischen Bereich als verantwortlicher Beauftragter mündlich bestellt wurde. Ihm obliegen seit dieser Zeit die Kontrollen, Überprüfung sowie Ausrüstungen, Wartungen und Instandhaltungen der F-Fahrzeuge nach den gesetzlichen Vorschriften.""

Da den genannten Personen - so führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus - somit der gleiche Aufgabenbereich übertragen worden sei, sei das für die rechtswirksame Bestellung eines verantwortliche Beauftragten vorausgesetzte Erfordernis der klaren Abgrenzung des Verantwortungsbereiches nicht gegeben.

Diese Rechtsansicht entspricht der hg. Rechtsprechung, wonach für ein- und denselben Verantwortungsbereich nur ein verantwortlicher Beauftragter bestellt werden kann (vgl. das Erkenntnis vom , Slg. Nr. 14.236/A).

Der Beschwerdeführer räumt zwar ein, daß der Aufgabenbereich der beiden zu verantwortlichen Beauftragten bestellten Personen ident sei, meint jedoch, daß im Hinblick auf die Datierungen der Bestellungsurkunden davon auszugehen sei, daß der mit Schreiben vom zum verantwortlichen Beauftragen bestellte E W durch den mit Schreiben vom bestellten E G als verantwortlicher Beauftragter abgelöst worden sei. Mit letzterem Schreiben sei die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit gemäß § 9 Abs. 2 VStG für den genannten Bereich von E W auf E G übertragen worden. Diese Auffassung findet aber im Inhalt des Schreibens vom keine Deckung, enthält dieses doch nicht den geringsten Hinweis auf die behauptete Übertragung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, sondern bloß den Hinweis auf eine aus dem Jahr 1987 stammende mündliche Vereinbarung betreffend die Bestellung des E G zum verantwortlichen Beauftragten. Die beiden Schreiben können daher nur im Sinne einer

- unzulässigen - kumulativen Bestellung der genannten Personen für denselben Verantwortungsbereich gedeutet werden. Eine rechtswirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten liegt somit nicht vor, sodaß der Beschwerdeführer nicht seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit für die ihm zur Last liegenden Taten enthoben wird.

Da es sich bei den dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen um Ungehorsamsdelikte handelt, hätte der Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft machen müssen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Die belangte Behörde ging in der Begründung ihres Bescheides davon aus, daß er dieser Verpflichtung nicht entsprochen habe, weil es ihm nicht gelungen sei, ein Kontrollsystem darzulegen, von dem erwartet werden könne, daß es diese Verwaltungsübertretungen verhindere. Dagegen vermag der Beschwerdeführer in der Beschwerde nichts Stichhältiges ins Treffen zu führen.

Soweit der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt, daß er und der Zeuge E W nicht vernommen worden seien, bleibt er es schuldig, die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel aufzuzeigen. Schon aus diesem Grund muß der Verfahrensrüge der Erfolg versagt bleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag somit nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde in Ansehung der Bestrafung des Beschwerdeführers wegen der Übertretungen des GGSt ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet hätte.

2. Zu den Übertretungen des KFG 1967:

Gemäß § 43 Abs. 4 lit. b KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer sein Fahrzeug abzumelden, wenn er den dauernden Standort des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt hat.

Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt gemäß § 40 Abs. 1 zweiter Satz KFG 1967 bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt.

Der Ort, von dem aus bei Unternehmungen hauptsächlich über ein Fahrzeug verfügt wird, fällt im Zweifel mit dem Sitz der Unternehmungsleitung zusammen, ist doch anzunehmen, daß in der Regel dort die zum Betrieb des Unternehmens erforderlichen Anordnungen getroffen werden (vgl. die zu § 27 Abs. 1 VStG im Zusammenhang mit Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften ergangene hg. Rechtsprechung, etwa das Erkenntnis vom , Zl. 86/08/0231).

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß die F-GmbH als Zulassungsbesitzerin der im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angeführten Fahrzeuge diese zumindest bis nicht abgemeldet hat. Die belangte Behörde ging in der Begründung ihres Bescheides davon aus, daß "der Sitz der gesamten Verwaltung, der Geschäftsführung, der Abwicklung des Lagers sowie der Werkstättenbereich, welcher nicht ausgegliedert worden ist," im Dezember 1995 von G nach Z verlegt worden sei. Diese Feststellung begegnet insbesondere im Hinblick darauf, daß der F-GmbH mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom die gewerberechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Betriebsanlage für das Güterbeförderungsgewerbe und das Spediteurgewerbe und für die Lagerung von Waren auf einem Grundstück in der Gemeinde Z erteilt wurden, sowie auf die aus dem in den Verwaltungsstrafakten erliegenden Auszug aus dem Firmenbuch hervorgehende, mit Änderung des Gesellschaftsvertrages vom erfolgte Sitzverlegung der F-GmbH in die politische Gemeinde Z und auf den Bericht der Bundespolizeidirektion Graz, Wachzimmer Schillerplatz, vom , wonach "die Firma F" seit Dezember 1995 nach "Z, I-Str. 30" verzogen sei, keinen Bedenken.

Auf dem Boden der dargestellten Rechtslage ist somit die vom Beschwerdeführer bekämpfte Annahme der belangten Behörde, der dauernde Standort der im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses näher bezeichneten Fahrzeuge sei im Dezember 1995 aus dem örtlichen Wirkungsbereich der Zulassungsbehöde in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt worden, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Ob - wie der Beschwerdeführer vorbringt - "zur Tatzeit" im früheren Standort in G noch Geschäftstätigkeiten der F-GmbH vorgenommen wurden, ist nicht entscheidend, weil keine konkreten Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sind, daß von diesem Ort aus von der Zulassungsbesitzerin noch hauptsächlich über die Fahrzeuge verfügt wurde. Auch der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, aus welchen Beweisergebnissen derartige Anhaltspunkte abzuleiten gewesen wären. Soweit er sich auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom beruft, handelt es sich um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung.

Die Beschwerde erweist sich somit auch in Ansehung der Bestrafung wegen der Verwaltungsübertretungen nach dem KFG 1967 als nicht begründet.

Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG zur Gänze als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 (vgl. den hg. Beschluß vom , Zl. 96/21/0735).