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VwGH vom 16.11.1993, 89/14/0051

VwGH vom 16.11.1993, 89/14/0051

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Pokorny, Dr. Karger und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Hutter, über die Beschwerde des Dr. F in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , Zl. 514/1-3/S-1988, betreffend Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 1984 bis 1986 gemäß § 299 Abs. 2 BAO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer erzielt neben anderen Einkünften solche aus selbständiger Arbeit und zwar als Gerichtssachverständiger für das Rechnungswesen. Für diese Einkünfte beantragte er im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen betreffend die Jahre 1984 bis 1986 die Tarifbegünstigung des § 37 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Abs. 4 EStG 1972. Das Finanzamt entsprach den Anträgen und erließ entsprechende Einkommensteuerbescheide. Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung wurden die Einkommensteuerverfahren für die genannten Jahre aus Gründen, die nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind, wiederaufgenommen. Die Tarifbegünstigung wurde auch in den wiederaufgenommenen Verfahren zuerkannt.

Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde die im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1984 bis 1986 gemäß § 299 Abs. 2 BAO auf und begründete dies damit, daß die "Erstellung von Gutachten im Auftrag eines Gerichtes" nicht zu Einkünften aus der Verwertung von selbstgeschaffenen Urheberrechten führe. Die belangte Behörde nahm dabei auch ausdrücklich auf das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , 84/14/0006, Bezug.

Diese Entscheidung bekämpfte der Beschwerdeführer mit Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung jedoch gemäß Art. 144 ABs. 3 B-VG abgelehnt wurde. In der antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 38 Abs. 4 EStG 1972 ist die Tarifbegünstigung des § 37 Abs. 1 leg. cit. auch auf Einkünfte aus der Verwertung von selbstgeschaffenen literarischen oder künstlerischen Urheberrechten anzuwenden, sofern diese Einkünfte als Nebeneinkünfte erzielt werden. Solche Nebeneinkünfte liegen nach der zitierten Gesetzesstelle vor, wenn die grundsätzlich begünstigungsfähigen Einkünfte neben anderen Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 4 EStG 1972 erzielt werden, welche die Nebeneinkünfte übersteigen.

Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die ihm bekannte hg. Rechtsprechung, wonach Einkünfte aus der Erstellung von Gutachten im Auftrag von Gerichten nicht solche aus der Verwertung von selbstgeschaffenen Urheberrechten darstellen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom , 88/13/0086 und die dort zitierten Vorerkenntnisse). Er meint jedoch, daß es sich dabei um eine Änderung der Rechtsprechung handle, die eine Bescheidaufhebung gemäß § 299 Abs. 2 BAO nicht rechtfertige und verweist auf die Bestimmung des § 307 Abs. 2 BAO, wonach bei einer Wiederaufnahme des Verfahrens in der Sachentscheidung eine seit Erlassung des früheren Bescheides eingetretene Änderung der Rechtsauslegung, die sich auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes oder auf eine allgemeine Weisung des Bundesministeriums für Finanzen stützt, nicht zum Nachteil der Partei berücksichtigt werden darf.

Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, daß die Bestimmung des § 307 Abs. 2 BAO auch dann zu beachten ist, wenn Bescheide, die in einem wiederaufgenommenen Verfahren erlassen wurden, in der Folge gemäß § 299 BAO aufgehoben werden. Damit ist aber für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Zu Recht hält nämlich die belangte Behörde dem Beschwerdeführer entgegen, daß das von ihr zitierte hg. Erkenntnis vom , 84/14/0006, bereits zum Zeitpunkt der Erlassung der ursprünglichen Einkommensteuerbescheide (Erstbescheide) im Juni bzw. August 1986 bekannt war, sodaß von einer ZWISCHENZEITIG geänderten Rechtsauslegung nicht gesprochen werden kann. Vielmehr hat die Abgabenbehörde erster Instanz, wie der Gegenschrift der belangten Behörde zu entnehmen ist, selbst die Bescheidaufhebung durch die Oberbehörde beantragt, weil "im Zuge der Wiederaufnahme verabsäumt wurde, die Besteuerung der Einkünfte aus der Tätigkeit als Gerichtssachverständiger richtig zu stellen".

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.