VwGH vom 08.11.1996, 93/02/0318
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer, und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des Dipl. Ing. M in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-07/18/00048/93, betreffend Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen Berufener der E-Gesellschaft mbH mit dem Sitz in W für schuldig befunden, er habe es zu verantworten, daß am auf einer örtlich umschriebenen Baustelle näher angeführte elektrische Betriebsmittel nicht nach den "Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik" instandgehalten und betrieben worden seien; daß zwei namentlich genannten Arbeitnehmern, die mit dem Gipskartonplatten-Ständerwandaufbau im Umbaubereich beschäftigt gewesen seien, keine Sicherheitsschuhe mit Stahlkappe und durchtrittsicherer Sohle zur Verfügung gestellt worden seien, obwohl bei ihrer beruflichen Tätigkeit die Gefahr einer Fußverletzung bestanden habe; daß für diese Baustelle nicht einer der auf der Baustelle beschäftigten Dienstnehmer als Anordnungsbefugter für die Einhaltung der für die Arbeitsstelle geltenden Dienstnehmerschutzvorschriften bestellt worden sei, obwohl auf dieser Baustelle zwei namentlich genannte Arbeitnehmer beschäftigt gewesen und die Aufsichtsperson nicht anwesend gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach § 31 Abs. 2 lit. p Arbeitnehmerschutzgesetz iVm § 38 Abs. 1 AAV sowie der angeführten (näher bezeichneten) Vorschriften iVm § 70 Abs. 2 AAV sowie iVm § 3 Abs. 2 Bauarbeiterschutzverordnung und § 33 Abs. 1 lit. a Z. 12 Arbeitnehmerschutzgesetz begangen; über ihn wurden Geldstrafen sowie Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst dagegen, daß die belangte Behörde gegenüber dem erstinstanzlichen Bescheid unter dem Deckmantel der Berichtigung die angeblich verletzte Norm, somit die rechtliche Beurteilung der vorgehaltenen Tat, verändert habe. Abgesehen davon, daß die Berufungsbehörde dazu berechtigt war, bestand die Unrichtigkeit bloß darin, daß der Behörde erster Instanz bei der Zitierung der verletzten Rechtsvorschriften lediglich ein Schreibfehler unterlaufen ist (§ 55.4.1. ÖVE-EN 1 anstelle von § 55.5.1. ÖVE-EN 1).
Dieselben Erwägungen sind auch anzustellen, wenn der Beschwerdeführer weiters vorbringt, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sei darin zu sehen, daß in Punkt II des angefochtenen Bescheides der Name des Arbeitnehmers von Stefan Resutz auf Stefan Resatz richtiggestellt worden sei. Damit übersieht der Beschwerdeführer im übrigen auch, daß einer namentlichen Nennung von Arbeitnehmern im Spruch des Straferkenntnisses in Ansehung einer als erwiesen angenommenen Übertretung nach § 70 Abs. 2 AAV keine rechtliche Bedeutung zukommt. Wesentlich dafür ist allein, daß bei der beruflichen Tätigkeit "für Arbeitnehmer" die Gefahr von Verletzungen oder Hautschädigungen für die Beine bestehen muß. Daß dies im Beschwerdefall zu verneinen gewesen wäre, ist vom Beschwerdeführer nie behauptet worden (vgl. das zu § 7 Abs. 1 Bauarbeiterschutzverordnung ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/19/0235).
Der Beschwerdeführer vermeint weiters, die belangte Behörde habe keine Anstrengungen unternommen zu ermitteln, ob - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - Sicherheitsschuhe von den betroffenen Arbeitnehmern freiwillig nicht verwendet worden seien oder - wie vom Arbeitsinspektorat behauptet - keine zur Verfügung gestanden seien.
Auch dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 95/02/0603, ausgeführt hat, hat gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern (dem dargestellten Beschwerdefall lag die Behauptung zugrunde, die Arbeiter hätten aus eigenem Antrieb Schutzvorrichtungen nicht in Anspruch genommen) das entsprechende Kontrollsystem Platz zu greifen. Dem Umstand, ob die beiden an der genannten Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer die Sicherheitsschuhe freiwillig nicht getragen haben, kommt nach diesen Ausführungen keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, sodaß auch auf die im Zusammenhang damit behaupteten Verstösse gegen Verfahrensvorschriften nicht weiter einzugehen ist.
Den Ausführungen des Beschwerdeführers, für die in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen sei nicht er, sondern Danuta S. als verantwortliche Beauftragte im Sinne des § 9 Abs. 2 und 4 VStG verantwortlich gewesen, kann nicht gefolgt werden. Da der diesbezügliche Sachverhalt dem dem
hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/02/0085, gleichgelagert ist, genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis zu verweisen.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.