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VwGH vom 26.01.2000, 98/03/0089

VwGH vom 26.01.2000, 98/03/0089

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des W C in Graz, vertreten durch Dr. Helga Gaster, Rechtsanwalt in 8011 Graz, Neutorgasse 50/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom , Zl. UVS 30.5-20/97-7, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit Straferkenntnis vom wurde der Beschwerdeführer von der Bundespolizeidirektion Graz wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs. 3 lit. a leg. cit. mit einer Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) bestraft, weil er am um 08.50 Uhr, auf der Südautobahn A 2 Richtung Graz, bei Bau-Kilometer 141,5, Gemeindegebiet Ilz, Bezirk Fürstenfeld, als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten PKW die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten habe, weil die Fahrgeschwindigkeit 186 km/h betragen habe, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt worden sei.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die dagegen gerichtete Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des Straferkenntnisses dahin abgeändert wird, dass die ziffernmäßige Angabe der Geschwindigkeitsüberschreitung entfällt und der betreffende Spruchbestandteil wie folgt lautet: " ... die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h erheblich überschritten, wobei ...".

In der Begründung ging die belangte Behörde im Wesentlichen davon aus, dass dem Beschwerdeführer auf der besagten Autobahn ab dem Bau-Kilometer 130 ein Zivilstreifenfahrzeug nachgefahren sei; mit der Geschwindigkeitsmessung mittels der im Zivilstreifenfahrzeug eingebauten, geeichten "Provida-Anlage (Eichschein des BEV vom )" habe jedoch erst ab dem Streckenbereich bei Bau-Kilomter 141,2 begonnen werden können, da das Zivilstreifenfahrzeug bzw. der Beschwerdeführer im vorausfahrenden Fahrzeug wiederholt abbremsen und beschleunigen hätten müssen und auch andere Fahrzeuge überholt worden seien. Ab dem Bau-Kilometer 141,2 sei auf der Provida-Anlage die 300 Meter Nachfahrstrecke aktiviert worden und der Meldungsleger sei ab diesem Zeitpunkt mit dem Zivilstreifenfahrzeug auf dem zweiten Fahrstreifen hinter dem Fahrzeug des Beschwerdeführers nachgefahren, wobei zwischen den beiden Fahrzeugen kein anderes Fahrzeug gefahren sei und der Tiefenabstand etwa 100 m betragen habe. Auf der Meßstrecke von 300 Metern sei von den beiden Fahrzeugen kein Fahrstreifenwechsel vorgenommen worden. Im Bereich der 300 Meter Nachfahrstrecke sei der Straßenverlauf annähernd gerade, es bestehe keine Sichtbeeinträchtigung durch Kuppen. Im Bereich des Straßenkilometers 141,5 habe der Meldungsleger vom Monitor der Provida-Anlage die dort aufscheinende, gemessene Durchschnittsgeschwindigkeit von 186 km/h abgelesen. Danach habe der Meldungsleger das Fahrzeug beschleunigt und sei dem Fahrzeug des Beschwerdeführers vorgefahren, um eine Anhaltung durchzuführen. Im Zuge der Amtshandlung am Anhaltsort sei dem Beschwerdeführer das Videoband ausnahmsweise vorgespielt worden. Dieser Sachverhalt werde auf Grund der glaubwürdigen Schilderung des in der Verhandlung am als Zeugen unter Wahrheitspflicht vernommenen Meldungslegers festgestellt. Dieser habe glaubwürdig ausgesagt, über eine Meßstrecke von 300 Metern hinter dem Fahrzeug des Beschwerdeführers nachgefahren zu sein und dabei einen Tiefenabstand von 100 Metern eingehalten zu haben. Bei erheblichen Überschreitungen der höchstzulässigen Geschwindigkeit auf Autobahnen werde die Verkehrssicherheit stark beeinträchtig, weil sie häufig eine Ursache von schweren und schwersten Verkehrsunfällen darstellten. Der Beschwerdeführer habe durch das festgestellte Verhalten gegen diesen Schutzzweck erwiesenermaßen verstoßen. Die von der Erstbehörde verhängte Strafe über den Schuldgehalt der Tat sei auch den vom Beschwerdeführer bekanntgegebenen persönlichen Verhältnissen (Einkommen ca. S 13.400,-- netto monatlich, sorgepflichtig für die Ehefrau, Vermögen: keine Angaben) angemessen, zumal sich die Strafe ohnehin im unteren Strafbereich befinde (Höchststrafe: S 10.000,--) und die Strafe grundsätzlich einen spürbaren Nachteil darstellen solle, um der neuerlichen Begehung derartiger Übertretungen wirksam vorzubeugen.

2. Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

2.1. Wenn die Beschwerde bemängelt, die Behörde hätte nach § 44a VStG die als erwiesen angenommene Tat in den Spruch des angefochtenen Bescheides aufzunehmen gehabt, und vorbringt, der Spruch enthalte - soweit er der Berufung des Beschwerdeführers nicht stattgebe - eine unzulässige, in § 44a leg. cit. nicht vorgesehene Verweisung auf den Erstbescheid, ist der Beschwerdeführer auf die hg. Rechtsprechung zu verweisen (vgl das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/18/0382). Danach kann es nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn die belangte Behörde auf die dargestellte Weise über die Berufung des Beschwerdeführers gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis ausdrücklich abgesprochen hat, wurde doch damit ein mit dem Spruch der Erstbehörde grundsätzlich übereinstimmend neuer Bescheid erlassen, wobei die im bekämpften Bescheid im Spruch getroffene Änderung hinsichtlich der Angabe der Geschwindigkeitsüberschreitung bei verständiger Würdigung zwanglos mit dem Spruch des Erstbescheides zusammengelesen werden kann. Dies vor dem Hintergrund, dass der Gerichtshof nicht erkennen kann, dass den im Lichte des § 44a leg. cit. erhobenen Beschwerderügen gegen den solcherart übernommenen erstinstanzlichen Spruch Berechtigung zukäme: Die Beschwerde weist zwar zutreffend darauf hin, dass als Tatort für eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO niemals ein bestimmter Punkt, sondern stets nur eine bestimmte (Fahr-)Strecke in Betracht kommt (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa die Erkenntnisse vom , Zl. 91/03/0152, und vom , Zl. 97/03/0090). Entgegen der Beschwerde ist aber durch die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Bezeichnung des Tatortes ein ausreichend enger Bezug zwischen der dem Beschwerdeführer angelasteten Tat und einem bestimmten Ort hergestellt, so dass der Tatort unverwechselbar feststeht. Die Angabe "bei Bau-km 141.5" in der Tatortumschreibung ist nicht auf einen Punkt, sondern auf eine in diesem Straßenkilometerbereich gelegene Strecke zu beziehen. Eine derartige Tatortumschreibung entspricht dem Gebot des § 44a Z. 1 VStG und damit auch den an eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG zu stellenden Anforderungen, weil der Beschwerdeführer dadurch weder in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt noch der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wird. Von daher ist auch der Einwand, der Tatvorwurf im Verwaltungsverfahren habe sich immer nur auf einen Punkt, nämlich "bei Bau-km 141,5", niemals aber auf eine bestimmte Fahrstrecke im Sinn des § 20 Abs. 2 StVO bezogen, weswegen vorliegend schon längst die Verjährung gemäß § 31 VStG eingetreten sei, nicht zielführend. Weiters ist es unerheblich, ob der Anhalteort - wie der Beschwerdeführer vermeint - bereits bei Bau-Kilometer 141,5 oder - wie von der belangten Behörde angenommen - erst nach diesem Ort erfolgte. Entgegen der Beschwerde ist schließlich auch das genaue Ausmaß in der Geschwindigkeitsüberschreitung kein Tatbestandselement einer Übertretung nach § 20 Abs. 2 StVO (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/03/0111), weshalb es nicht als rechtswidrig erkannt werden kann, wenn die belangte Behörde im Beschwerdefall zum Ergebnis gelangt ist, dass der Beschwerdeführer die erlaubte Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten hat.

2.2. Weiters führt der Beschwerdeführer ins Treffen, er habe bei der Berufungsverhandlung ausgesagt, auf dem ihm vom Meldungsleger bei der Anhaltung gezeigten Videoband hauptsächlich Geschwindigkeiten im Bereich von 112 km/h bis 156 km/h, 186 km/h aber nur ganz kurz, aufgeschienen seien; da 186 km/h nur ganz kurz aufgeschienen sei, müsse diesbezüglich der Zivilstreifenwagen beschleunigt worden sein. Die gemessenen Geschwindigkeiten von 120 km/h und 156 km/h stellten unter Berücksichtigung einer Mindesttoleranz von "minus 10 %" keine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung dar, wobei das Wort "erheblich" wegen seines "bloßen Vermutungsgehaltes" unzulässig sei.

Mit diesem Vorbringen ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Bei der von der belangten Behörde am durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung hat er ausgesagt, dass er "auf der Strecke von etwa 300 Metern vor der Anhaltung" mit seinem Fahrzeug unmittelbar vor dem Zivilstreifenfahrzeug - ohne dass sich dazwischen ein anderes Fahrzeug befunden hätte - gefahren sei (Blatt 19 der von der belangten Behörde geführten Verwaltungsstrafakten). Damit bestätigte er insoweit die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Aussagen des Meldungslegers, die sich auch im Übrigen als schlüssig und widerspruchsfrei erweisen. Der Umstand, dass der Videofilm im Verwaltungsstrafverfahren nicht mehr als Beweismittel zur Verfügung stand, ist nicht geeignet, die Beweiskraft der Zeugenaussagen des Meldungslegers zu beeinträchtigen. Wenn die belangte Behörde diesen Aussagen folgte, so begegnet es im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof obliegenden Prüfung der Beweiswürdigung (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 85/02/0053) keinem Einwand. Daran kann der Hinweis des Beschwerdeführers, der Zivilstreifenwagen sei vom Meldungsleger gelenkt worden, der sich zwangsläufig nicht bloß auf die Beobachtung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers, sondern auch auf den sonstigen Straßenverkehr habe konzentrieren müssen, nichts ändern, sind doch geschulten Organen der Straßenaufsicht die vom Meldungsleger geschilderten Wahrnehmungen auch unter den im Beschwerdefall gegebenen Umständen durchaus zumutbar. Auf dem Boden des Gesagten bedurfte es somit nicht der Aufnahme eines Gutachtens eines kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigen. Entbehrlich war auch die Einvernahme der vom Beschwerdeführer beantragten Zeugin, zumal diese nach den vorgelegten Verwaltungsstrafakten am Tatort gar nicht anwesend war und daher über ihre eigenen Wahrnehmungen betreffend den Hergang der Tat keine Auskunft hätte geben können (vgl. die Aussage des Beschwerdeführers bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung, Blatt 19 der von der belangten Behörde geführten Verwaltungsstrafakten, sowie die Ausführungen in der Berufung gegen den Erstbescheid, Blatt 31 verso der von der Erstbehörde geführten Verwaltungsstrafakten). Ebenso versagt das Vorbringen, es seien "jedenfalls bei einer Messung mindestens 10 % Toleranz abzuziehen", "wobei hier aber weitaus mehr Unsicherheitsfaktoren" vorlägen, handelte es sich doch dabei um eine bloße, nicht weiters substantiierte Behauptung, der der Verwaltungsgerichtshof nachzugehen nicht gehalten ist. Ungeachtet dessen ist das vom Beschwerdeführer in seiner Berufung gegen den Erstbescheid in diesem Zusammenhang ins Treffen geführte hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/03/0171, nicht einschlägig, weil sich der dort zu Grunde liegende Sachverhalt maßgeblich vom Beschwerdefall unterscheidet und der Gerichtshof zur Frage einer "Toleranz" bezüglich eines Messergebnisses keine Aussage traf.

2.3. Schließlich schlägt auch der gegen die Strafbemessung vorgebrachte Einwand nicht durch. Mit seinem Vorbringen, die Strafe sei "nicht schuldangemessen, sondern überhöht" und trage seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht Rechnung, übersieht der Beschwerdeführer das gravierende Ausmaß der ihm zur Last gelegten Geschwindigkeitsüberschreitung, zumal im angefochtenen Bescheid ebenso wie im Erstbescheid die vom Beschwerdeführer eingehaltene Geschwindigkeit mit 186 km/h angenommen wird und die Verhängung derselben Strafe wie im Erstbescheid nicht als reformatio in peius angesehen werden kann.

2.4. Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

2.5. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. Die Durchführung der mündlichen Verhandlung war auch unter dem Aspekt des Art. 6 EMRK nicht geboten, da die für die Entscheidung wesentlichen Sachverhaltselemente fest standen, eine Erörterung von Sachverhaltsfragen nicht erforderlich war und die Rechtsfragen durch die Vorjudikatur geklärt und keiner Erörterung bedürftig waren. Überdies fand in dieser Angelegenheit des Beschwerdeführers bereits die besagte mündlich Verhandlung vor einem Tribunal, nämlich der belangten Behörde, statt.

2.6. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am