VwGH vom 08.09.1992, 89/14/0014
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert sowie die Hofräte Dr. Hnatek und Dr. Karger, als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des S in N, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Kärnten, Berufungssenat I, vom , 136 - 3/85, betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1979 bis 1981 sowie Einkommen- und Gewerbesteuer für das Jahr 1979, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 3.035 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer betrieb in den Streitjahren als Einzelunternehmer einen Automatenhandel, wobei er den Gewinn gemäß § 4 Abs 3 EStG 1972 ermittelte, sowie ab die Vermietung von Hotelzimmern an Prostituierte. Daneben war er in den Streitjahren an einer GesBR (Hotel) beteiligt sowie alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer einer Automaten-GmbH (vgl das hg Erkenntnis vom , 86/14/0077).
Im für die Jahre 1979 bis 1981 gemäß § 151 Abs 3 BAO erstatteten Bericht stellte der Prüfer ua folgende Mängel der Aufzeichnungen fest:
"In den Belegsammlungen der einzelnen Jahre sind nur Belege
enthalten, die Barbewegungen betreffen. Die Ausgangrechnungen der einzelnen Jahre sind nur zu ca 50 % vorhanden.Genaue Aufzeichnungen über die Kundenforderungen zu den einzelnen Abschlußstichtagen wurden nicht vorgelegt. Es war daher nicht möglich, den gesamten Umsatz der geprüften Jahre von den ursprünglichen Belegen her, auch nur annähernd festzustellen..... Die Inventuren weisen keine genauen Warenbezeichnungen auf und können daher auch mengen- und wertmäßig nicht überprüft werden. Es wurde lediglich ein Einnahmen-Ausgaben Journal geführt, das aber den im § 128 BAO geforderten Bestimmungen nicht entspricht. Die Spesenverteiler wurden äußerst mangelhaft geführt. Es fehlen Hinweise auf die einzelnen Belege, sodaß eine lückenlose Überprüfung nur unter großem Zeitaufwand möglich war. Bei dieser Überprüfung konnte festgestellt werden, daß Spielautomaten, welche als Anlagevermögen genutzt werden, gleichzeitig als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Weiters wurden die Vorschriften des § 20a EStG 1972 nicht vollständig beachtet.
Die absetzbaren Zinsen wurden nicht richtig ermittelt."
Der Prüfer vertrat daher die Ansicht, die Aufzeichnungen seien nicht beweiskräftig, weswegen er Geldverkehrsrechnungen (in der Folge: GVR) durchführte. Hiebei stellte er sowohl den Bareinnahmen die Barausgaben als auch den im Bankenbereich erfolgten Einzahlungen die Abhebungen gegenüber, wobei er Zuflüsse aus Kreditaufnahmen ebenso wie Abhebungen aus einem Sparbuch berücksichtigte. Die so errechneten Geldzuflüsse bereinigte der Prüfer um die Entnahmen bzw Einlagen aus der GesBR (Hotel). Unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten der Familie des Beschwerdeführers (Ehegattin und zwei Kinder) gelangte der Prüfer zu nicht erklärten Einnahmen incl Umsatzsteuer für die Streitjahre von 900.000 S 700.000 S und 1,200.000 S, erhöhte die erklärten Einnahmen incl Umsatzsteuer jedoch nur um 800.000 S 600.000 S und 1,000.000 S, woraus sich unter Berücksichtigung eines inneren Betriebsvergleiches Gewinne aus dem Automatenhandel für die Streitjahre von 350.000 S 220.000 S und 250.000 S ergaben.
Der Prüfer wies darauf hin, daß der Beschwerdeführer nur teilweise bei der Klärung des Sachverhaltes mitgewirkt habe; nichtsdestoweniger seien dessen Einwendungen hinsichtlich der Lebenshaltungskosten weitgehend berücksichtigt worden.
Das Finanzamt folgte den Ausführungen des Prüfers und erließ - teilweise im wiederaufgenommenen Verfahren - entsprechende Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuerbescheide für die Jahre 1979 bis 1981, wobei es zur Begründung auf den dem Beschwerdeführer übermittelten Bericht verwies.
Mit Berufung wandte der Beschwerdeführer ein, es sei zwar richtig, daß seine Aufzeichnungen auf Barbewegungen abgestellt seien. Die Ausgaben (Ü) seien aber trotzdem in voller Höhe erfaßt worden, weil auf Grund der Eigenart des Betriebes keine Verbindlichkeiten bestünden. Es seien, um "nur ein annähernd richtiges Betriebsergebnis zu verzeichnen, den Istausgaben auch noch die Isteinnahmen gegenübergestellt" worden. Diese Vorgangsweise sei die einzig richtige, "um ein annehmbares Betriebsergebnis zu erzielen". Die Feststellung des Prüfers, in den einzelnen Jahren seien nur ca 50 % der Ausgangsrechnungen vorhanden gewesen, sei unerklärlich und einfach falsch. Es spiele keine Rolle, daß keine Wareneingangsbücher geführt worden seien, weil diese durch die Spesenverteiler mehr als ersetzt worden seien. Die Rüge des Prüfers, bei den Spesenverteilern fehlten Hinweise auf die einzelnen Belege, gehe ins Leere, weil derartige Hinweise in Spesenverteilern unüblich seien und der Praxis widersprächen.
Der Beschwerdeführer erstellte ebenfalls eine GVR für das Jahr 1981 und gelangte zu nicht erklärten Einnahmen incl Umsatzsteuer von 349.536 S. Unter Bezugnahme auf die von ihm erstellte GVR führte der Beschwerdeführer weiter aus, der Unterschied zu dem vom Prüfer ermittelten Betrag von 1,200.000 S sei beträchtlich, weswegen die Hinzurechnung eines so hohen Betrages auf keinen Fall gerechtfertigt erscheine. Der Fehlbetrag könne nur wegen des Hotelkaufes und der damit zusammenhängenden Verflechtungen seiner Betriebe zustande gekommen sein. Er müsse die fehlenden Einnahmen von 349.000 S zur Kenntnis nehmen und die Konsequenzen dafür ziehen. Es werde daher beantragt, die nicht erklärten Einnahmen für das Jahr 1981 im Sinn der nunmehr vorliegenden Berechnung zu berichtigen. Zeige schon die GVR für das Jahr 1981 solche gewaltigen Abweichungen von den Feststellungen des Prüfers, so könnten genaue GVR für die Jahre 1979 und 1980 kein anderes Bild ergeben. Die Abgabenbehörde werde daher ersucht, neue GVR für die Jahre 1979 und 1980 zu erstellen. Sollte sie dazu nicht in der Lage sein, so würde er für diese Jahre richtige GVR aufstellen.
Der Prüfer forderte den Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf dessen Berufung auf, Forderungsaufstellungen zum , 1979, 1980 und 1981, GVR für die Jahre 1979 und 1980, Ausgangsrechnungen für die Jahre 1979 bis 1981, Kassa- bzw Journalbücher für die Jahre 1979 bis 1981, sämtliche Bankauszüge für die Jahre 1979 bis 1981, Spesenverteiler für die Jahre 1979 bis 1981, Warenverbindlichkeitsaufstellungen zum , 1979, 1980 und 1981 sowie Belegsammlungen für die Jahre 1979 bis 1981 innerhalb von acht Tagen vorzulegen.
Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung des Prüfers erst nach Erinnerung nur insofern nach, als er auch für die Jahre 1979 und 1980 GVR erstellte sowie die Ausgangsrechnungen, die Kassa- bzw Journalbücher und Bankauszüge für die Jahre 1979 bis 1981 vorlegte. Der Beschwerdeführer wies in den von ihm erstellten GVR für die Jahre 1979 und 1980 nicht erklärte Einnahmen incl Umsatzsteuer von 413.428,60 S und 450.635,19 S aus.
In einem weiteren Vorhalt wurde der Beschwerdeführer nochmals aufgefordert, die von ihm verlangten, jedoch nicht vorgelegten Unterlagen beizubringen. Weiters nahm der Prüfer zu den vom Beschwerdeführer erstellten GVR für die Jahre 1979 bis 1981 Stellung, wobei er den Beschwerdeführer auf unterlaufene Fehler aufmerksam machte sowie um die Vorlage von Abschriften bestimmter Konten sowie des Kassabuches der GesBR (Hotel) ersuchte.
Nachdem der Beschwerdeführer Ansuchen um Fristverlängerung zur Beantwortung dieses Vorhaltes gestellt hatte, wies das Finanzamt das zuletzt gestellte Ansuchen unter Setzung einer Nachfrist ab, wobei es für den Fall der Nichtbeantwortung des Vorhaltes eine Zwangsstrafe androhte.
In Beantwortung des zweiten Vorhaltes gab der Beschwerdeführer bekannt, er könne die von ihm geforderten Forderungsaufstellungen, Warenverbindlichkeitsaufstellungen sowie die Spesenverteiler nicht mehr auffinden. Er kündigte an, er werde in kürze die von ihm geforderten Abschriften bestimmter Konten vorlegen. Das Kassabuch der GesBR (Hotel) legte der Beschwerdeführer trotz einer gegenteiligen Ankündigung nicht vor. Er behauptete weiters, er habe im Jahr 1978 und 1979 Kredite aufgenommen, die bei der Erstellung der GVR durch den Prüfer nicht berücksichtigt worden seien. Er unterließ es jedoch, auf die konkreten Vorhaltungen des Prüfers hinsichtlich der Unrichtigkeit der von ihm erstellten GVR einzugehen.
Trotz Androhung und Verhängung mehrerer Zwangsstrafen legte der Beschwerdeführer die von ihm angekündigten Unterlagen nicht vor und verweigerte weitere Auskünfte.
Der Prüfer erstellte unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen neue GVR für die Jahre 1979 bis 1981, wobei er zu nicht erklärten Einnahmen incl Umsatzsteuer von 958.555 S 689.385,45 S und 972.779 S gelangte. Diese Berechnungen, denen der Prüfer umfangreiche Erläuterungen beischloß, wurden dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt, worauf dieser ebenfalls GVR für die Jahre 1979 bis 1981 erstellte. Der Beschwerdeführer gelangte hiebei zu nicht erklärten Einnahmen incl Umsatzsteuer von
416.409 S 119.335,45 S und 88.808 S. Die Abweichungen gegenüber den vom Prüfer erstellten GVR für das Jahr 1979 ergaben sich im wesentlichen daraus, daß der Beschwerdeführer behauptete, Lebenshaltungskosten seien überhaupt nicht zum Ansatz zu bringen, weil der Lebensunterhalt ausschließlich mit Warenentnahmen aus der GesBR (Hotel) sowie Einnahmen aus einem von seiner Ehegattin vermieteten Haus gedeckt worden sei, er habe im November 1978 von einem Sparbuch 264.000 S abgehoben und diesen Betrag dem Automatenhandel im Jahr 1979 zufließen lassen sowie, von der GesBR (Hotel) seien (weitere) Bareinlagen von 66.055 S erfolgt. Für die Jahre 1980 und 1981 ergaben sich die Abweichungen gegenüber der vom Prüfer erstellten GVR im wesentlichen ebenfalls aus den Behauptungen des Beschwerdeführers, Lebenshaltungskosten seien überhaupt nicht zum Ansatz zu bringen und, der Prüfer habe Kontenbewegungen nicht berücksichtigt. Unterlagen für seine Behauptungen legte der Beschwerdeführer nicht vor.
In einer neuerlichen Stellungnahme wies der Prüfer darauf hin, die Behauptung, Lebenshaltungskosten seien überhaupt nicht zum Ansatz zu bringen, widerspreche jeglicher Lebenserfahrung. Die Abhebung aus dem Sparbuch im Jahr 1978 sei nicht im November, sondern in Teilbeträgen zwischen März und November erfolgt. In der vom Beschwerdeführer erstellten Vermögensteuererklärung zum scheine ein Bargeldbetrag in der Höhe von 264.000 S nicht auf. Das Kassabuch der GesBR (Hotel) sei nie vorgelegt worden, sodaß die behaupteten (weiteren) Bareinlagen in den Automatenhandel nicht überprüfbar seien. Es entspreche keineswegs den Tatsachen, daß Kontenbewegungen nicht berücksichtigt worden seien. Zum Beweis dafür nahm der Prüfer eingehend zu den von ihm festgestellten Kontenbewegungen Stellung.
Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer die neuerliche Stellungnahme des Prüfers und forderte ihn auf, sich hiezu zu äußern.
In Beantwortung dieser Aufforderung teilte der Beschwerdeführer mit, er habe den in seiner Berufung getätigten Äußerungen nichts hinzuzufügen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen gegen die Umsatz- und Gewerbesteuerbescheide für die Jahre 1979 bis 1981 ab; gleichzeitig änderte sie die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1979 bis 1981 zu Ungunsten des Beschwerdeführers ab, gelangte aber nichtsdestoweniger sowohl im Jahr 1980 als auch im Jahr 1981 zu keinem zu versteuernden Einkommen. Die Änderungen zu Ungunsten des Beschwerdeführers sind nicht Gegenstand im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsverfahrens und unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 184 BAO aus, die Schätzungsbefugnis sei gegeben. Diese gründe sich zum einen auf Mängel im Bereich der Belegsammlung, der Inventuren, der Wareneingangsbücher und der Spesenverteiler und zum anderen auf vom Beschwerdeführer nicht aufgeklärte fehlende Einnahmen auf Grund der GVR. Auch der Beschwerdeführer gelange bei den von ihm erstellten GVR zu beträchtlichen - allerdings unterschiedlichen - nicht erklärten Einnahmen, was ebenfalls für die Schätzungsbefugnis spreche. Der Beschwerdeführer habe gegen die Schätzungsmethode des Prüfers grundsätzlich keine Einwendungen erhoben, sei jedoch der Ansicht, die zum Ansatz gebrachten Einnahmen seien zu hoch. Die belangte Behörde stellte sodann im einzelnen dar, weswegen sie das Schätzungsausmaß als den Tatsachen entsprechend ansehe, wobei sie unter Bezugnahme auf die Feststellungen des Prüfers und dessen Stellungnahmen zu den Ausführungen des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren im wesentlichen hinsichtlich der GVR für das Jahr 1979 die Ansicht vertrat, die erstmals vom Beschwerdeführer in seinem zuletzt erstatteten Schriftsatz aufgestellte Behauptung, der Lebensunterhalt werde ausschließlich aus den von seiner Ehegattin erzielten Einnahmen aus der Vermietung eines Hauses sowie mit Warenentnahmen aus der GesBR (Hotel) gedeckt, sei mangels schlüssiger Begründung als Zweckbehauptung anzusehen. Die Ehegattin habe nämlich im Jahr 1979 keine Einnahmen aus der Vermietung eines Hauses erklärt. Erst im Jahr 1980 seien Einnahmen erzielt worden, wobei der Ehegattin rund 28.000 S verblieben seien. Aus der GesBR (Hotel) seien im Jahr 1979 Waren im Wert von 93.318 S entnommen worden. Gehe man von den vom Prüfer keineswegs überhöht angenommenen Lebenshaltungskosten einer vierköpfigen Familie von insgesamt 150.000 S aus, so verringere sich unter der Annahme, die Ehegattin hätte bereits im Jahr 1979 Einnahmen aus dem Haus erzielt, sowie, das Ausmaß der Warenentnahmen entspreche den Tatsachen, zwar die vom Prüfer in seiner Stellungnahme errechneten nicht erklärten Einnahmen von 958.555 S um rund 140.000 S. Damit sei aber der hinzuzuschätzende Betrag noch immer höher als jener, der im Jahr 1979 Grundlage der Besteuerung gewesen sei. Es erscheine unwahrscheinlich, daß der Beschwerdeführer die zwischen März und November 1978 von einem Sparbuch abgehobenen Beträge in Höhe von insgesamt 264.000 S privat verwahrt und erst im Jahr 1979 dem Automatenhandel zugeführt habe. Für die Unrichtigkeit dieser Behauptung spreche auch die Tatsache, daß in der Vermögensteuererklärung zum ein Bargeldbetrag in dieser Größenordnung nicht aufscheine. Mangels Vorlage des Kassabuches der GesBR (Hotel) könne nicht davon ausgegangen werden, (weitere) Einlagen in den Automatenhandel seien durch Entnahmen aus der GesBR (Hotel) finanziert worden. Der Beschwerdeführer habe schließlich nicht dargestellt, weswegen die Berechnungen des Prüfers hinsichtlich der unbaren Bewegungen bzw der Vermögensumschichtungen unrichtig seien. Für die Jahre 1980 und 1981 stellte die belangte Behörde die selben Überlegungen wie für das Jahr 1979 an, wobei sie ebenfalls zu dem Schluß gelangte, die vom Prüfer zum Ansatz gebrachten nicht erklärten Einnahmen, die in diesen Jahren jeweils Grundlage der Besteuerung gewesen seien, entsprächen in etwa den tatsächlich nicht erklärten Einnahmen (Differenz im Jahr 1980 zu Gunsten des Beschwerdeführers 30.615 S, im Jahr 1981 zu Lasten des Beschwerdeführers 2.779 S). Insgesamt gesehen vertrat die belangte Behörde die Ansicht, die nach einem umfangreichen Ermittlungsverfahren, bei dem der Beschwerdeführer nur schleppend mitgewirkt habe, festgestellten nicht erklärten Einnahmen wichen von den den angefochtenen Bescheiden des Finanzamtes zugrunde gelegten nicht so weit ab, daß die vom Prüfer zunächst vorgenommene Schätzung nicht den Tatsachen entsprechen könnte.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf mangelfreie Handhabung der §§ 183 und 184 BAO sowie in seinem Recht, nicht zu einer höheren als der gesetzlich zulässigen Belastung durch Abgaben verhalten zu werden, verletzt und macht sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof forderte den Beschwerdeführer ua auf, das Recht, in dem er hinsichtlich der Einkommen- und Gewerbesteuer für die Jahre 1980 und 1981 verletzt zu sein behaupte, bestimmt zu bezeichnen.
Der Beschwerdeführer gab daraufhin bekannt, die Beschwerde beziehe sich insbesondere auf die Vorschreibung der Einkommensteuer für das Jahr 1979. Das Vorbringen für die Jahre 1980 und 1981 sei als illustrativ zu verstehen, weil damit aufgezeigt werden sollte, daß die belangte Behörde keinesfalls auf seine Argumente und auf die von ihm aufgestellten GVR eingegangen sei.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde möge als unbegründet kostenpflichtig abgewiesen werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs 2 VwGG erstatteten Schriftsatz geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß nur die im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten Abgabenarten angefochten sind.
Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst die behördliche Schätzungsbefugnis nach § 184 Abs 3 BAO und macht so Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend. An der Schätzungsbefugnis kann aber schon deshalb kein Zweifel bestehen, weil auf Grund der im wesentlichen unbestrittenen Feststellungen des Prüfers die Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäß und damit nicht beweiskräftig sind. Der Beschwerdeführer gelangte bei den von ihm erstellten GVR ebenfalls zu erheblichen Differenzen in bezug auf seine Erklärungen und führte in der Berufung hinsichtlich des Jahres 1979 aus, "den Abgang von 349.000 S muß ich zur Kenntnis nehmen und die Konsequenzen dafür ziehen". Der Beschwerdeführer stellte auch nur den Berufungsantrag, die Umsatzschätzung für die Jahre 1979 bis 1981 "entsprechend zu vermindern".
Ist die Schätzungsbefugnis gegeben, so steht die Schätzungsmethode der Abgabenbehörde grundsätzlich frei. Die von der Abgabenbehörde angewandte Methode, die tatsächlich erzielten Einnahmen incl Umsatzsteuer im Weg einer GVR zu ermitteln und sodann auf Grund eines inneren Betriebsvergleiches Gewinne zum Ansatz zu bringen, wird vom Beschwerdeführer im Endeffekt nicht bekämpft. Der Verwaltungsgerichtshof hält eine derartige Vorgangsweise für schlüssig.
Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, das Verfahren sei insofern mangelhaft geblieben, als die belangte Behörde auf die von ihm vorgebrachten Argumente, insbesondere auf die von ihm erstellten GVR im Zusammenhang mit den von ihm vorgelegten Unterlagen, nicht eingegangen sei. Mit diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer nach einem bereits vom Prüfer äußerst aufwendig geführten Ermittlungsverfahren die Möglichkeit eingeräumt, sich zur abschließenden Stellungnahme des Prüfers zu äußern. Da der Beschwerdeführer "dem nichts hinzuzufügen hat", kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie sich den Ausführungen des Prüfers, insbesondere unter Berücksichtigung, daß dieser auch noch im Berufungsverfahren bemüht war, zu einem dem tatsächlichen Betriebsergebnis möglichst nahe kommenden Schätzungsergebnis zu gelangen, angeschlossen hat und hinsichtlich geringfügiger, erst im Rechtsmittelverfahren zu Tag gekommener Änderungen der GVR nicht veranlaßt sah, die bekämpften Bescheide abzuändern. Wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat, führen geringfügige Änderungen im Schätzungsergebnis noch nicht dazu, dieses abzuändern. Da ein begründeter Anlaß zur Schätzung bestand, muß der Beschwerdeführer die mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen. Eine Fehlertoleranz ist der Schätzung immanent. Der Beschwerdeführer behauptet auch nicht, daß die Schätzung im Denkvorgang unrichtig gewesen wäre. Es ist daher irrelevant, daß die nicht erklärten Einnahmen unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten nicht im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn berechnet worden sind. Die belangte Behörde konnte auch die Behauptung hinsichtlich der im Lauf des Jahres 1978 von einem Sparbuch abgehobenen Beträge in Höhe von insgesamt 264.000 S und der im nächsten Jahr erfolgter Einlage in den Automatenhandel als mit der Lebenserfahrung nicht im Einklang stehend ansehen, wobei noch zu berücksichtigen ist, daß der Beschwerdeführer keinen entsprechenden Bargeldbetrag in der Vermögensteuererklärung zum ausgewiesen hat. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, wesentliche Unterlagen (Abschriften bestimmter Konten, Kassabuch der GesBR (Hotel)) zur Stützung seiner Behauptungen vorzulegen. Es kann daher der belangten Behörde nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie die auf vorhandene Unterlagen gestützten GVR des Prüfers für beweiskräftiger gehalten hat, als die vom Beschwerdeführer erstellten. Bemerkt wird, daß aus der GesBR (Hotel) in den Jahren 1979 bis 1981 hohe Verluste erzielt worden sind, sodaß es auch aus diesem Grund unwahrscheinlich erscheint, daß die behaupteten (weiteren) Entnahmen aus der GesBR (Hotel) zwecks Einlage in den Automatenhandel getätigt wurden.
Die Rüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte die Bestimmungen des § 183 Abs 3 BAO verletzt, geht ins Leere. Abgesehen davon, daß eine unmittelbare Beweisaufnahme im Abgabenverfahren nicht erforderlich ist, konnte sich die belangte Behörde auf die vom Prüfer von Amts wegen aufgenommenen Beweise stützen. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren keinen Beweisantrag gestellt. Vielmehr ist er - wie sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten zweifelsfrei ergibt - seiner im § 119 BAO normierten Mitwirkungspflicht, wenn überhaupt, nur schleppend nachgekommen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe Unterlagen nicht vorlegen können, weil sich diese bei der Abgabenbehörde befunden hätten, stellt eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung dar. Da der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen keine Wareneingangsbücher geführt hat, sind diese - im Gegensatz zu den Ausführungen in der Beschwerde - nicht "geeignet, eine Nachvollziehung der Umsätze durchzuführen". Mit der bloßen Behauptung, die Kritik des Prüfers an den geführten Spesenverteilern sei ungerechtfertigt, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, diese hätten die von ihm iSd § 127 BAO zu führenden Wareneingangsbücher ersetzt. Richtig ist, daß der Beschwerdeführer zum Zweck der Gewinnermittlung keine Forderungsaufstellungen führen hätte müssen. Sehr wohl hätten aber derartige Aufzeichnungen auf Grund der abgegebenen Erklärungen betreffend die Einheitswerte des Betriebsvermögens vorhanden sein müssen. Die Forderungsaufstellungen wurden vom Prüfer verlangt, um zu einem möglichst den Tatsachen entsprechenden Schätzungsergebnis zu gelangen. Die Nichtvorlage dieser Unterlagen wurde jedoch keineswegs als Mangel der Aufzeichnungen gerügt.
Zusammenfassend ergibt sich, daß der Vorwurf des Beschwerdeführers, der Bescheid der belangten Behörde sei infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig, zu Unrecht erfolgt ist. Der Prüfer und ihm folgend die belangte Behörde stellten die entscheidungswesentlichen Tatsachen auf Grund eines mängelfreien Verfahrens und auf Grund schlüssiger Überlegungen fest, die nicht im Widerspruch zur Lebenserfahrung stehen. Hiebei machten sie von ihrem Recht Gebrauch, die ihnen vorliegenden Beweisergebnisse zu würdigen. Von einer Verletzung des Parteiengehörs kann bei dem von der Abgabenbehörde durchgeführten umfangreichen Verfahren keine Rede sein. Die vorgenommene Schätzung war stets auf das Ziel gerichtet, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Wer, wie der Beschwerdeführer, zur Schätzung Anlaß gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muß die mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen. Der Beschwerdeführer meint daher zu Unrecht, die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, die Abgaben auf Grund der von ihm erstellten GVR festzusetzen, wobei noch fraglich bleibt, von welchen der beiden GVR für die Jahre 1979 bis 1981 die belangte Behörde ausgehen hätte sollen. Die belangte Behörde brauchte auch keine absolute Gewißheit zu schaffen, daß die von ihr getroffene Entscheidung tatsächlich dem Betriebsergebnis des Automatenhandels entspricht. Es genügte, daß sie nach den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung annehmen durfte, die von ihr zum Ansatz gebrachten Beträge hätten gegenüber den Behauptungen des Beschwerdeführers den größeren Grad der Wahrscheinlichkeit für sich.
Dem Beschwerdeführer ist es daher mit seinen Ausführungen nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weswegen die Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 104/1991.