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VwGH vom 12.09.2001, 98/03/0057

VwGH vom 12.09.2001, 98/03/0057

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

98/03/0058

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerden des H in Salzburg, vertreten durch Dr. Wolfgang Berger und Dr. Josef W. Aichlreiter, Rechtsanwälte in Salzburg, Sterneckstraße 55, 1) gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg (Einzelmitglied) vom , Zlen. UVS-5/619/13-1997, UVS- 5/620/13-1997, und 2) gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg (Kammer) vom , Zlen. UVS-5/599-602, 618/13-1997, UVS-5/621-626/13-1997, jeweils betreffend Übertretungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg (Einzelmitglied) vom wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin F-GesmbH und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ

1) der Taxiunternehmen P OEG zu verantworten, dass von dieser Gesellschaft vom bis mit Standort in Salzburg, F-Gasse, und

2) der Taxiunternehmen T OEG zu verantworten, dass von dieser Gesellschaft vom bis mit Standort in Salzburg, F-Straße,

jeweils auf eigene Gefahr und Rechnung entgeltlich Personenbeförderungen mit einem Personenkraftwagen durchgeführt worden seien, wobei die jeweiligen Fahrzeuge auf Taxistandplätzen im Bereich der Landeshauptstadt Salzburg für einen unbestimmten Personenkreis zur Benützung bereitgehalten worden seien und auch telefonisch angefordert werden haben können und somit jeweils das Taxigewerbe ausgeübt worden sei, ohne im Besitz der hiefür erforderlichen Gewerbeberechtigung (Konzession) zu sein. Der Beschwerdeführer habe dadurch jeweils die §§ 1 Abs. 1 und Abs. 2, 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 Z. 3 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz i.V.m.

§ 366 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 verletzt, weshalb über ihn Geldstrafen zu


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1)
von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) und
2)
von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag)
verhängt wurden. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Verfahren vorgebracht, es seien zwar die gewerblichen Tätigkeiten in den genannten Zeiträumen entfaltet worden, allerdings nicht von den genannten Erwerbsgesellschaften, sondern von der F-GesmbH, die auch Inhaberin einer entsprechenden Gewerbeberechtigung sei. Die jeweils zweiten persönlich haftenden Gesellschafter hätten nämlich ihre Taxilenkertätigkeit nicht im Rahmen der OEG, sondern auf Grundlage eines Werkvertrages mit der F-GesmbH ausgeübt. Um jedweder Kritik von vornherein den Boden zu entziehen, sei dieses "freie Dienstverhältnis" in der Folge in ein Angestelltenverhältnis überführt worden. Dem gegenüber hätten die als Zeugen einvernommenen natürlichen Mitgesellschafter der OEG's übereinstimmend angegeben, dass mit der F-GesmbH betreffend die in Rede stehenden Tatzeiträume keine über die Gesellschaftsverträge hinausgehenden vertraglichen Vereinbarungen getroffen worden seien. Sie hätten jeweils selbst ein Fahrzeug angekauft und in die jeweilige OEG eingebracht, wobei die Zulassung auf die F-GesmbH vorgenommen worden sei. Die Mitgesellschafter hätten dies getan, um über die Konstruktion der OEG selbständig das Taxigewerbe ausüben zu können. Es seien ihnen die dabei erzielten Einnahmen abzüglich des der Mitgesellschafterin F-GesmbH gesellschaftsvertraglich vereinbarten monatlichen Fixgewinnanteils von S 1.500,-- verblieben. Die Einnahmen seien als Einnahmen der OEG's versteuert worden. Im Übrigen ergäbe sich aus den Gesellschaftsverträgen - im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers - nicht, dass der Beginn der Vertragswirkungen aufgeschoben gewesen wäre. Für die Berufungsbehörde stehe somit fest, dass die in Rede stehende entgeltliche Personenbeförderung auf Rechnung und Risiko der jeweiligen OEG ausgeübt worden sei. Dass die verwendeten Fahrzeuge mit den "Logos" der F-GesmbH gekennzeichnet gewesen seien, vermöge an dieser Auffassung ebenso wenig zu ändern wie der Umstand, dass die OEG's mit der F-GesmbH einen exklusiven Funkvermittlungsvertrag abgeschlossen hätten. Gegen die Annahme, zwischen der F-GesmbH und den jeweiligen Mitgesellschaftern der OEG's sei ein Werkvertrag abgeschlossen worden, spreche überdies, dass die Taxilenker weder für die einzelnen noch für eine bestimmte Anzahl von Beförderungen von der F-GesmbH entlohnt worden seien. Vielmehr seien die Einnahmen aus der Beförderungstätigkeit den jeweiligen OEG's direkt zugerechnet und den natürlichen Mitgesellschaftern - nach Abzug der Fixgewinnbeträge - ausgeschüttet worden. Für die OEG's seien gewerberechtliche Geschäftsführer gemäß den §§ 9 und 370 GewO 1994 nicht bestellt worden, sodass in Ansehung des Beschwerdeführers die Verantwortung gemäß § 9 VStG zum Tragen komme; er sei der handelsrechtliche Geschäftsführer der F-GesmbH, die jeweils persönlich haftende Gesellschafterin der genannten OEG's sei. Die verhängten Geldstrafen seien u.a. in Anbetracht der vorgeworfenen Tatzeiträume von vier bzw. zehn Monaten - die Anführung des als Tatzeitende im Straferkenntnis betreffend die Taxiunternehmen T OEG beruhe auf einem offensichtlichen Schreibfehler, richtiger Weise sei der als Tatzeitende anzusehen und eine entsprechende Berichtigung vorzunehmen gewesen - gerechtfertigt.
Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom , B 1102/97, 1106/97, abgelehnt hatte, gemäß Art. 144 Abs. 3 VwGG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten und hier zur Zl. 98/03/0057 protokolliert.
II.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg (Kammer) vom wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin F-GesmbH und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ
1) der S OEG zu verantworten, dass von dieser Gesellschaft vom bis mit Standort in Salzburg, M-Straße,
2) der W OEG zu verantworten, dass von dieser Gesellschaft vom bis mit Standort in Salzburg, G-Straße,
3) der R OEG zu verantworten, dass von dieser Gesellschaft vom bis mit Standort in Salzburg, H-Straße,
4) der Taxiunternehmen P OEG zu verantworten, dass von dieser Gesellschaft vom bis mit Standort in Salzburg, H-Straße,
5) der J OEG zu verantworten, dass von dieser Gesellschaft vom bis mit Standort in Salzburg, E-Straße,
6) der P OEG zu verantworten, dass von dieser Gesellschaft vom bis mit Standort in Salzburg, M-Straße,
7) der Taxiunternehmen L OEG zu verantworten, dass von dieser Gesellschaft vom bis mit Standort in Salzburg, H-Straße,
8) der E OEG zu verantworten, dass von dieser Gesellschaft vom bis mit Standort in Salzburg, H-Straße,
9) der Taxiunternehmen F OEG zu verantworten, dass von dieser Gesellschaft vom bis mit Standort in Salzburg, H-Straße,
10) der Taxiunternehmen D OEG zu verantworten, dass von dieser Gesellschaft vom bis mit Standort in Salzburg, I-Straße,
11) der Taxiunternehmen N OEG zu verantworten, dass von dieser Gesellschaft vom bis mit Standort in Salzburg, A-Straße,
jeweils auf eigene Rechnung und Gefahr entgeltlich Personenbeförderungen mit einem Personenkraftwagen durchgeführt worden seien, wobei die jeweiligen Fahrzeuge auf Taxistandplätzen im Bereich der Landeshauptstadt Salzburg für einen unbestimmten Personenkreis zur Benützung bereitgehalten worden seien und auch telefonisch angefordert werden haben können und somit jeweils das Taxigewerbe ausgeübt worden sei, ohne im Besitz der hiefür erforderlichen Gewerbeberechtigung (Konzession) zu sein. Er habe dadurch jeweils §§ 1 Abs. 1 und Abs. 2, 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 Z. 3 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz i.V.m. § 366 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 verletzt, weshalb gemäß § 366 Abs. 1 Einleitungssatz GewO 1994 über ihn Geldstrafen zu
1)
von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage)
2)
von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage)
3)
von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage)
4)
von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage)
5)
von S 12.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage)
6)
von S 17.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage)
7)
von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage)
8)
von S 13.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage)
9)
von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage)
10)
von S 12.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage)
11)
von S 12.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage)
verhängt wurden.
Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom , B 1102/97, abgelehnt hatte, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten und hier zur Zl. 98/03/0058 protokolliert.
III.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die beiden Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden. Er hat sodann erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1999 (GelVerkG) darf die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Umfang des § 1 Abs. 1 (d.h. ausgenommen die gewerbsmäßige Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr auf Grund des Kraftfahrliniengesetzes 1952) nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden.
Gemäß § 1 Abs. 2 GelVerkG gilt für die diesem Gesetz unterliegenden Gewerbezweige, soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, die GewO 1994 mit der Maßgabe, dass die Gewerbe nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz als bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe gelten.
Eine Tätigkeit wird gemäß § 1 Abs. 2 GewO 1994 gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig, für welche Zwecke dieser bestimmt ist.
Gemäß § 1 Abs. 3 GewO 1994 liegt Selbständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird.
Gemäß § 3 Abs. 1 GelVerkG dürfen Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs. 1) nur für folgende Arten des gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehrs erteilt werden:
...
Z. 3. für die Personenbeförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden (mit Kraftfahrzeugen betriebenes Platzfuhrwerks-Gewerbe) (Taxigewerbe); diese Gewerbeberechtigung umfasst auch die alleinige Beförderung von Sachen, die von einer Person ohne Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel getragen werden können; ...
Gemäß § 366 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu S 50.000,-- zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.
Gemäß § 15 Abs. 4 GelVerkG hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 die Geldstrafe mindestens S 5.000,-- zu betragen.
Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist, soferne die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Der Beschwerdeführer wendet gegen die Auffassung der belangten Behörde, er habe es - wie ausgeführt - zu verantworten, dass von den erwähnten OEG's das Taxigewerbe ausgeübt worden sei, obwohl diese nicht im Besitz der hiefür erforderlichen Gewerbeberechtigung gewesen seien, ein, das Taxigewerbe sei nicht von den OEG's, sondern von der F-GesmbH ausgeübt worden. Die belangte Behörde habe zu ihrer gegenteiligen Auffassung nur unter Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften gelangen können. So widerspreche es bereits den Erfahrungen des täglichen Lebens, aus dem Abschluss eines Gesellschaftsvertrages auf die rechtswidrige Ausübung eines Gewerbes zu schließen. Es sei nämlich keineswegs so, dass jeder, der einen Gesellschaftsvertrag abschließe, der als Gesellschaftszweck die Ausübung eines Gewerbes beinhalte, dieses Gewerbe mit dem Abschluss des Vertrages auch ausübe. Aus dem Umstand, dass in den Gesellschaftsverträgen nicht vorgesehen gewesen sei, sie würden erst rechtswirksam, wenn alle rechtlichen Voraussetzungen für die Gewerbeausübung vorliegen, könne nicht der Schluss gezogen werden, die OEG's hätten das Taxigewerbe rechtswidriger Weise bereits ab Vertragsabschluss ausgeübt. Die Taxilenker seien vielmehr im Rahmen von "freien Dienstverträgen" für die F-GesmbH tätig geworden, die auch Inhaberin von 20 Taxikonzessionen gewesen sei. Wie bei Zeitungskolporteuren sollte die persönliche Einsatzbereitschaft der Taxilenker über die Höhe ihres Entgelts entscheiden, sodass eine Regelung über die Verpflichtung zur Übernahme von Beförderungsaufträgen oder spezifische dahin gehende Weisungs- und Anordnungsverhältnisse entbehrlich gewesen seien. Dass über diese "freien Dienstverträge" keine gesonderten Urkunden errichtet worden seien, schade nicht, weil nach den Bestimmungen des Zivilrechts Verträge auch mündlich und konkludent zu Stande kämen. Schließlich erlaube auch der Umstand, dass die Einkünfte aus den in Rede stehenden Personenbeförderungen steuerlich als Einkünfte der OEG's behandelt worden seien, keine Schlussfolgerung dahin, dass die Ausübung des Taxigewerbes nicht für die F-GesmbH erfolgt sei. Während der (anschließenden) Zeit des Angestelltenverhältnisses der Taxilenker sei dies nämlich "ebenso gehandhabt" worden. Schließlich habe die belangte Behörde unberücksichtigt gelassen, dass Schilder im Inneren der Taxis die F-GesmbH und nicht die jeweiligen OEG's als Unternehmerin ausgewiesen hätten.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist die Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr eine Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 GewO 1994 ausgeübt wird, wer also das mit der Ausübung der Tätigkeit verbundene Unternehmerrisiko trägt, nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Momente und nicht alleine nach den äußeren rechtlichen Formen zu beurteilen, in denen sich diese Tätigkeit abspielt (vgl. die bei Kobzina/Hrdlicka, GewO 1994 (1994), 54 f, referierte hg. Judikatur). In diesem Sinne ist das Tatbestandsmerkmal der Selbständigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 GewO 1994 daher dann als erfüllt anzusehen, wenn die Tätigkeit völlig frei eingeteilt bzw. jederzeit abgebrochen werden kann und das Entgelt ausschließlich vom Erfolg der Tätigkeit abhängt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 85/04/0224).
Davon ausgehend kann zunächst ausgeschlossen werden, dass die in Rede stehenden Tätigkeiten auf Gefahr und Rechnung der F-GesmbH erfolgt wären. Der Beschwerdeführer räumt nämlich selbst ein, dass das den Taxilenkern nach den mit der F-GesmbH abgeschlossenen "freien Dienstverträgen" gebührende Entgelt ausschließlich von den jeweils übernommenen Beförderungen abhängig gewesen sei und dass auch keinerlei Regelungen betreffend eine Verpflichtung zur Übernahme von Beförderungsaufträgen oder entsprechende Weisungs- bzw. Anordnungsbefugnisse bestanden hätten.
Dem gegenüber konnte die belangte Behörde nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Merkmale zu Recht zur Auffassung gelangen, die in Rede stehenden Tätigkeiten seien den jeweiligen OEG's zuzurechnen gewesen; wurden die aus den Tätigkeiten erzielten Einnahmen doch unbestrittener Maßen als Einnahmen der jeweiligen OEG's versteuert und aus diesen Einnahmen der F-GesmbH die ihr gesellschaftsvertraglich zustehenden monatlichen Fixgewinnanteile ausgeschüttet.
Der Umstand, dass Schilder im Inneren der verwendeten Taxis auf die FF-GesmbH als Unternehmerin hingewiesen hätten, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, weil es - wie ausgeführt - nicht auf äußere Formen ankommt, sondern auf das Gesamtbild der wirtschaftlichen Momente. Ebenso wenig ist entscheidend, ob die den Taxilenkern - wie der Beschwerdeführer behauptet - in der Folge aus einem Angestelltenverhältnis zur F-GesmbH gebührenden Einkünfte nach wie vor als Einkünfte der OEG's versteuert worden seien.
Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer weiters, der angefochtene Bescheid beruhe auf einem Ermittlungsverfahren, in dem sich die belangte Behörde über Beweisverbote hinweggesetzt habe. So seien die Mitbeschuldigten im Verfahren des Beschwerdeführers als Zeugen vorgeladen und gegen diese zum Teil auch Mutwillensstrafen verhängt worden, weil sie sich geweigert hätten, in der Sache auszusagen; der Verfassungsgerichtshof habe die entsprechenden Bescheide mittlerweile auch aufgehoben. Der Beschwerdeführer sei zwar selbst in seinem Recht nach § 33 Abs. 2 VStG nicht verletzt worden, weil er selbst nicht als Zeuge geladen worden sei. Allerdings seien durch das Vorgehen der belangten Behörde jene verfahrensrechtlichen Grundsätze außer Kraft gesetzt worden, deren Wahrung bei der Beweismittelgewinnung § 33 Abs. 2 VStG diene.
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, entgegen der Vorschrift des § 33 Abs. 2 VStG zur Beantwortung der an ihn gestellten Fragen gezwungen worden zu sein. Er meint vielmehr, § 33 Abs. 2 VStG verbiete auch die Vorladung und Einvernahme jener Personen als Zeugen in dem gegen ihn gerichteten Verwaltungsstrafverfahren, gegen die gleichfalls ein Verwaltungsstrafverfahren laufe.
Er verkennt dabei allerdings, dass der durch § 33 Abs. 2 VStG verbürgte Schutz nur dem Beschuldigten eingeräumt ist, nicht aber auch - wie das dem Beschwerdeführer vorzuschweben scheint - dem Zeugen im Hinblick auf seine Stellung als Beschuldigter in dem gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahren (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 81/17/0046, und die dort zitierte Judikatur). Vielmehr ist es § 49 AVG, der den Zeugen in dieser Situation davor bewahrt, sich selbst belasten oder falsch aussagen zu müssen, indem er ihm die Möglichkeit einräumt, die Aussage als Zeuge zu verweigern.
Die Entscheidung, ob ein Zeuge die Aussage verweigern oder aussagen will, liegt allerdings ausschließlich beim Zeugen; ausschließlich seinem Schutz dient diese Bestimmung. Der Beschuldigte hingegen hat weder einen Anspruch darauf, dass ein Zeuge von seinem Recht, die Zeugenaussage zu verweigern, Gebrauch macht, noch darauf, dass ein Zeuge, der sich auf gesetzliche Weigerungsgründe beruft, auch tatsächlich nicht als Zeuge einvernommen wird. Das Recht, die Zeugenaussage zu verweigern, ist auschließlich ein Recht des Zeugen. Es ist auch kein Recht, das zu Gunsten des Beschuldigten besteht.
Selbst wenn der belangten Behörde daher bei der Einvernahme der Zeugen - wie der Beschwerdeführer rügt - Verfahrensmängel unterlaufen sein sollten, so wäre die Berücksichtigung der solcherart gewonnenen Beweisergebnisse nicht geeignet, eine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit zu bewirken. Die Berücksichtigung von Beweismitteln, die allenfalls auf gesetzwidrige Weise gewonnen wurden, ist nach ständiger hg. Judikatur nämlich nur dann unzulässig, wenn das Gesetz dies entweder anordnet oder wenn die Verwertung des betreffenden Beweisergebnisses dem Zweck des durch seine Gewinnung verletzten Verbotes widerspräche (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/17/0362, und die dort zit. Vorjudikatur). Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Fall - wie dargelegt - jedoch nicht zu.
In Ansehung der ihm zur Last gelegten Tatvorwürfe rügt der Beschwerdeführer noch, es fehle jedes Beweisergebnis, das Aufschluss über die Annahmen gebe, aus denen die belangte Behörde zu den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tatzeiträumen gelangt sei. In diesem Punkt genügt es, den Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass er in seinen Berufungen selbst eingeräumt hat, es seien in den ihm jeweils zur Last gelegten Zeiträumen gewerbliche Tätigkeiten tatsächlich entfaltet worden.
Schließlich wendet der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid ein, die belangte Behörde hätte ihm selbst unter Zugrundelegung der gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe nicht mehrere Verwaltungsübertretungen zur Last legen dürfen. Es handle sich nämlich um ein eine Einheit bildendes fortgesetztes Delikt; die Tatzeiträume würden einander überlagern, die sonstigen äußeren Tatumstände, nämlich die Ausübung des Taxigewerbes seien gleich gelagert und es sei ein einheitlicher Willensentschluss anzunehmen, weil der Beschwerdeführer die Taten als handelsrechtlicher Geschäftsführer im Rahmen eines Konzerns begangen habe.
Gemäß § 22 Abs. 1 VStG sind, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat, oder wenn eine Tat unter mehrere, einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt, die Strafen nebeneinander zu verhängen.
Eine Ausnahme von diesem im Verwaltungsstrafrecht solcherart verankerten Kumulationsprinzip besteht beim so genannten "fortgesetzten Delikt", worunter einer Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen verstanden wird, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines (noch erkennbaren) zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (vgl. die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000), 441 f, referierte Judikatur). Um von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, müssen die Einzelakte von einem vorgefassten einheitlichen Willenentschluss, vom so genannten Gesamtvorsatz getragen sein, d. h. der Täter muss von vornherein ein bestimmtes Endziel ins Auge gefasst haben, das er durch die Begehung mehrerer Teilakte, somit schrittweise erreichen will. Von einem solchen Gesamtvorsatz kann daher nur dann gesprochen werden, wenn der Täter den erstrebten Enderfolg von Anfang an in seinen wesentlichen Umrissen erfasst hat, sodass sich die einzelnen Akte zu dessen Erreichung nur als Teilhandlungen eines (von vornherein gewollt vorhandenen) Gesamtkonzeptes darstellen. Erst dieser innere Zusammenhang lässt die Einzelakte nur als sukzessive Verwirklichung des einheitlich gewollten Ganzen erscheinen. Demnach reicht der allgemeine Entschluss, eine Reihe gleichartiger strafbarer Handlungen bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu begehen, nicht aus, um subjektiv Fortsetzungszusammenhang zu begründen. Der Gesamtvorsatz kann auch nicht in einem bloß einheitlichen Motiv erblickt werden (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/10/0045).
Der vorliegende Sachverhalt erfüllt die dargestellten Merkmale eines fortgesetzten Deliktes nicht. Vielmehr ist der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte "einheitliche Willensentschluss" nicht mehr als ein Motiv zu wiederholtem, gleichartigen deliktischen Tun. Er geht über einen allgemeinen Entschluss, eine Reihe gleichartiger Handlungen bei sich bietender Gelegenheit zu begehen, nicht hinaus. Ein Gesamtkonzept, das der Beschwerdeführer mit den ihm zur Last gelegten Taten zu verwirklichen meint, ist jedoch nicht ersichtlich. Zu Recht ist die belangte Behörde daher von jeweils gesondert zu bestrafenden Delikten ausgegangen.
Beim Vorwurf, es sei bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt worden, dass ein Tatzeitraum gegenüber dem erstinstanzlichen Straferkenntnis um ein Jahr verkürzt worden sei, übersieht der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde keinen kürzeren Tatzeitraum als die Erstbehörde annahm, sondern das auf einem offensichtlichen Schreibfehler beruhende Tatzeitende berichtigte. Weder wurde der Berufung des Beschwerdeführers daher (teilweise) Rechnung getragen, noch erforderte diese Berichtigung eine Verringerung der verhängten Mindeststrafe. Soweit der Beschwerdeführer aber eine nähere Begründung der Strafbemessung vermisst, zeigt er mit seinem Vorbringen konkret nicht auf, welche - zu einem wesentlich anderen Ergebnis führenden - Umstände von der belangten Behörde bei Bemessung der - ohnedies im unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelten - Strafen nicht berücksichtigt worden seien.
Bei diesem Ergebnis kann es letztlich auf sich beruhen, ob die belangte Behörde - wie der Beschwerdeführer behauptet - die von ihm im Verfahren erhobene Rüge, die "Vorsitzenden im Berufungsverfahren" sei wegen eines erst relativ kurze Zeit vor dem Verfahren beendeten Beschäftigungsverhältnisses zum Rechtsvertreter des Beschwerdeführers befangen, unberücksichtigt gelassen habe. Ob in diesem Umstand nämlich ein Befangenheitsgrund nach § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG zu erblicken wäre, hätte nur dann Bedeutung im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG, wenn sachliche Bedenken gegen die angefochtenen Bescheide bestünden. Dies ist - wie dargelegt - jedoch nicht der Fall.
Die sich somit als unbegründet erweisenden Beschwerden waren gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am