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VwGH vom 09.09.2004, 2001/15/0090

VwGH vom 09.09.2004, 2001/15/0090

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch , über die Beschwerde der D. GmbH in G, vertreten durch Mag. Brigitte Riesemann, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Wielandgasse 2/II, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. 10- 26 Lu 2/50-2001, betreffend Landes-Lustbarkeitsabgabe für September 1999, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von 1.172,88 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin betreibt ein Unternehmen, welches sich u.a. mit der Aufstellung, dem Handel und der Vermietung von Spielautomaten beschäftigt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L. vom wurde ihr auf Ansuchen vom unter hier nicht interessierenden Auflagen u.a. bewilligt, zwei Geldspielapparate am Standort Gasthaus P. in L., S-Straße, aufzustellen.

Bei einer Erhebung durch Organe des Stadtamtes L. am wurde festgestellt, dass sich am angeführten Standort u.a. zwei Geldspielautomaten "Jack-Line" befänden.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt L. vom wurde der Beschwerdeführerin gemäß §§ 1 bis 5 des Landes-Lustbarkeitsabgabegesetzes für das Halten der zwei Geldspielapparate am erwähnten Aufstellungsort für den Zeitraum September 1999 eine Abgabe von insgesamt 3.000 S vorgeschrieben. Auf Grund der Aufzeichnungen bzw. Erhebungen am bezeichneten Standort würden die angeführten Apparate gehalten. Die Beschwerdeführerin sei der Verpflichtung zur Einreichung der Abgabenerklärungen nicht termingerecht nachgekommen.

Dagegen berief die Beschwerdeführerin mit der Begründung, dass sie nicht bereit sei, u.a. die Landes-Lustbarkeitsabgabe für die beiden Geldspielapparate am angeführten Standort für den Monat September 1999 zu bezahlen, weil beide Geräte erst im Oktober 1999 in Betrieb genommen worden seien.

Der Bürgermeister der Stadt L. forderte die Beschwerdeführerin mit einer als Bescheid bezeichneten Verfügung vom auf, innerhalb von zwei Wochen geeignete Beweismittel vorzulegen, welche die Behauptung erhärten könnten, die zwei Geldspielgeräte im "Gastbetrieb in L., S-Straße (M.P. bzw. H. KEG)" seien nicht schon ab September 1999, sondern erst ab dem Kalendermonat Oktober 1999 in Betrieb genommen worden. Als solche Beweismittel kämen zum Beispiel die Bescheinigung über die Anlieferung bzw. Aufstellung der Geräte (Übernahmsbestätigung des Gastbetriebsinhabers), Transportscheine bzw. Speditionsrechnungen, Aufstellungsverträge, Automatenabrechnungen usw. in Frage.

Mit Schriftsatz vom teilte die Beschwerdeführerin mit, dass es ihr nicht möglich sei, die als geeignet angeführten Beweismittel vorzulegen. Bei den aufgestellten Automaten handle es sich um solche, die im Rahmen ihres Automatenverleihs bereits länger in Verwendung seien. Da sie darüber hinaus über eigene Techniker und Transportmittel verfüge, besitze sie über die Anlieferung weder Transportscheine noch Rechnungen. Auch eine Abrechnung für den Monat Oktober könne nicht vorgelegt werden, da sie bislang mit den Verantwortlichen der Firma H. KEG trotz mehrfacher Aufforderung keine Abrechnung habe durchführen können. Sie könne nur nochmals darauf hinweisen, dass die Automaten erst mit Oktober 1999 in Betrieb genommen worden seien.

Der belangten Behörde legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung vom vor, wonach H.M., der "Verantwortliche Geschäftsführer" der Beschwerdeführerin bestätigte, dass die am Standort L., S-Straße, aufgestellten Spielautomaten erst ab dem Kalendermonat Oktober 1999 in Betrieb genommen worden seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Nach der Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und von Bestimmungen der Steiermärkischen Landesabgabenordnung und des Steiermärkischen Landes-Lustbarkeitsgesetzes stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführerin mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L. "vom September 1999, GZ ..." die Bewilligung zur Aufstellung und zum Betrieb zweier Geldspielapparate am näher bezeichneten "Bewilligungsstandort" erteilt worden sei. Bei einer am durchgeführten Erhebung seien zwei Geldspielapparate der Marek "Jack Line" am "Bewilligungsstandort" vorgefunden worden, deren Aufstellung "nicht - der Lustbarkeitsabgabeverordnung der Stadtgemeinde L. entsprechend - innerhalb einer Woche ab Aufstellung schriftlich der Behörde angezeigt wurden". Die Abgabenbehörde erster Instanz sei daher davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ihre Geldspielapparate "bereits im September unmittelbar - wie branchenüblich - nach Bewilligungserteilung" aufgestellt habe. Die Vorhaltsbeantwortung der Beschwerdeführerin, es sei ihr nicht möglich, geeignete Beweismittel vorzulegen, weil es sich um Automaten handle, die im Rahmen ihres Automatenverleihs bereits länger in Verwendung seien und sie darüber hinaus über eigene Techniker bzw. Transportmittel verfüge, weshalb sie daher über die Anlieferung der Geldspielapparate weder Transportmittel noch Rechnungen besitze, halte die belangte Behörde für weder glaubhaft noch schlüssig. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens würde kein im Wirtschaftsleben einigermaßen vernünftig Handelnder keinerlei betriebliche Unterlagen führen, zu deren Führung er einerseits auf Grund steuerlicher Vorschriften verpflichtet sei und die sich andererseits im Zuge der Gewinnermittlung zu Gunsten des Abgabepflichtigen auswirkten. Die Verantwortung der Beschwerdeführerin sei schon deswegen nicht schlüssig, wenn sie darauf abstelle, sie könne keine geeigneten Beweismittel vorlegen, weil es sich bei den aufgestellten Automaten um solche handle, die im Rahmen ihres Automatenverleihs bereits länger in Verwendung gestanden seien, so als ob ordnungsgemäße betriebliche Aufzeichnungen von der Dauer der Verwendung der Wirtschaftsgüter im eigenen Betrieb abhängig wären. Ebenso unschlüssig sei es, wenn die Beschwerdeführerin behaupte, sie verfüge über eigene Techniker und Transportmittel und besitze deshalb keinerlei Unterlagen über die Anlieferung der Geldspielapparate. Auch auf den telefonischen Vorhalt der belangten Behörde vom habe die Beschwerdeführerin keine geeigneten Unterlagen - abgesehen von einer "Eigenbestätigung" - übermittelt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das Halten von Geldspielapparaten unterliegt gemäß § 1 des Steiermärkischen Landes-Lustbarkeitsabgabegesetzes der Abgabepflicht. Gemäß § 3 des Steiermärkischen Landes-Lustbarkeitsabgabegesetzes in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/1996 betrug die Abgabe 1.500 S je Geldspielautomat und begonnenem Kalendermonat.

Strittig ist im Beschwerdefall ausschließlich, ob die in Rede stehenden Geldspielapparate am bewilligten Standort schon im Kalendermonat September 1999 aufgestellt und in Betrieb genommen wurden oder nicht.

Die Frage des Haltens der in Rede stehenden Geldspielapparate im Kalendermonat September 1999 ist eine Tatfrage, deren behördliche Beantwortung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle insofern unterliegt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der freien Beweiswürdigung (§ 132 Abs. 2 Stmk. LAO) vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2003/13/0151).

Gemäß § 93 Abs. 1 der Steiermärkischen Landesabgabenordnung - LAO - haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Verwaltung der Abgaben wesentlich sind.

Die Feststellungen der belangten Behörde beschränken sich darauf, dass die Aufstellung der in Rede stehenden Geldspielapparate mit Bescheid vom September 1999 bewilligt worden sei und die Apparate am am bewilligten Standort vorgefunden worden seien. Dass die Geldspielapparate tatsächlich bereits im September 1999 aufgestellt und in Betrieb genommen worden seien, ist eine Sachverhaltsannahme, die auf reinen Mutmaßungen der belangten Behörde beruht und der Schlüssigkeitsprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht stand hält. Insbesondere sei darauf hingewiesen, dass nach der Aktenlage etwa bei der Erhebung am keine Auskunftsperson befragt worden ist, wie lange die Geräte bereits aufgestellt waren, und auch im weiteren Verfahren keine Befragung einer Auskunftsperson oder eines Zeugen nach dem Zeitpunkt der Aufstellung der Geräte erfolgt ist.

Es mag unglaubwürdig sein, dass die Beschwerdeführerin über die Geräte, die nach ihren Berufungsausführungen im Rahmen ihres Automatenverleihs bereits länger in Verwendung gestanden seien, oder über deren jeweiligen Standort Aufzeichnungen oder andere Unterlagen nicht hätte vorlegen können. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin allerdings kein Beweisergebnis vorgehalten, aus der sich eine Aufstellung der Geräte im September 1999 ergeben könnte. Somit war es nicht Aufgabe der Beschwerdeführerin, die Mutmaßungen der belangten Behörde schlüssig zu entkräften.

Im Ergebnis zu Recht rügt die Beschwerdeführerin daher, für die ihr rechtswidriges Verhalten unterstellende Mutmaßung der belangten Behörde lägen keine Beweismittel vor.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am