VwGH vom 14.11.1990, 89/13/0271

VwGH vom 14.11.1990, 89/13/0271

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 435;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Drexler, Dr. Pokorny und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Schnizer-Blaschka, über die Beschwerde des F gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 7 - 1582/22/89, betreffend Zahlungserleichterungen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer, ihm den "derzeit aushaftenden Rückstand bis zur Beendigung der Betriebsprüfung und Rechtskraft der danach ergehenden Steuervorschreibungen" zu stunden. Diesen Antrag wies das Finanzamt bescheidmäßig mit der Begründung ab, auf Grund des bisherigen steuerlichen Verhaltens des Beschwerdeführers und seines mangelnden Zahlungswillens sei eine Gefährdung der Einbringung gegeben.

Gegen diesen erstinstanzlichen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung, in welcher er vorbrachte, daß die Fahrzeuge, mit welchen er sein Mietwagenunternehmen betrieben habe, auf Grund eines Sicherstellungsauftrages gepfändet und verwahrt worden wären. Diese Maßnahmen hätten ihn gezwungen, seine betriebliche Tätigkeit einzustellen. Auch seine Bankguthaben seien gepfändet und verwahrt worden. Die sofortige Entrichtung der in Rede stehenden Abgaben würde daher für ihn eine erhebliche Härte bedeuten.

Was den Hinweis des Bescheides des Finanzamtes auf seinen mangelnden Zahlungswillen anlange, so stelle diese Ausführung keine Begründung für die Abweisung des vorliegenden Stundungsbegehrens dar, weil ein solches Begehren dann zu bewilligen sei, "wenn die sofortige Entrichtung einer Abgabe für den Abgabepflichtigen eine besondere Härte darstellen würde".

Nachdem das Finanzamt dieses Rechtsmittel mit Berufungsvorentscheidung abgewiesen hatte, beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde das Rechtsmittel ab und führte nach Zitierung des § 212 Abs. 1 BAO im wesentlichen begründend aus:

Der Verwaltungsgerichtshof lege in ständiger Rechtsprechung dar, daß bei Begünstigungstatbeständen die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht in den Hintergrund trete. Der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige habe also unter Ausschluß jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzutun, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden könne.

Für die Gewährung einer Zahlungserleichterung habe der Abgabepflichtige daher sowohl das Vorliegen der erheblichen Härte wie auch die Nichtgefährdung der Einbringung der Abgabe überzeugend nachzuweisen.

Im Streitfall habe der Beschwerdeführer im gesamten bisherigen Verfahren zwar auf die erhebliche Härte bei sofortiger Entrichtung der in Rede stehenden Abgaben hingewiesen, er habe jedoch nichts vorgebracht, worauf die Annahme der Nichtgefährdung der Einbringlichkeit dieser Abgaben gestützt werden könne.

Schon aus diesem Grund habe einer positiven Erledigung des beantragten Zahlungserleichterungsbegehrens nicht näher getreten werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintritts aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Essentielle Voraussetzungen für die Stundungsbewilligung der vom Beschwerdeführer beantragten Art sind demnach neben dem Vorliegen eines entsprechenden Ansuchens des Abgabepflichtigen einerseits, daß die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für diesen mit erheblichen Härten verbunden wäre und andererseits, daß die Einbringlichkeit der betreffenden Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Für die bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen SÄMTLICHE dieser gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein (vgl. Stoll, Bundesabgabenordnung, Wien 1980, Seite 511). Nur wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen, steht es im freien Ermessen der Abgabenbehörde eine Zahlungserleichterung zu bewilligen (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 84/13/0067, und die dort zitierte hg. Judikatur).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/16/0183) dargelegt hat, tritt bei Begünstigungstatbeständen die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung - z.B. eine Zahlungserleichterung - in Anspruch nehmende Abgabenpflichtige hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluß jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Bei Ansuchen um Zahlungserleichterungen muß der Abgabenpflichtige daher die Voraussetzungen für eine solche sowohl hinsichtlich des Vorliegens der erheblichen Härte wie auch der Nichtgefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe überzeugend dartun (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/16/0183).

Im vorliegenden Verwaltungsverfahren nun betonte der Beschwerdeführer in seinen Eingaben zwar wiederholt, daß in der sofortigen Entrichtung des in Rede stehenden Abgabenbetrages (wie sich aus dem Verwaltungsakt ergibt rund S 9,500.000,--) eine erhebliche Härte zu erblicken wäre, er brachte jedoch konkret nie vor, daß die Einbringlichkeit des fraglichen Steuerrückstandes durch die Gewährung des beantragten Aufschubes nicht gefährdet würde. Er legte im Verwaltungsverfahren seine für die Beurteilung der Nichtgefährdung der Einbringlichkeit des Rückstandes durch den Aufschub erforderliche wirtschaftliche Situation in keiner Weise dar, was umso notwendiger gewesen wäre, als sich der Beschwerdeführer selbst als Auslandsösterreicher bezeichnet, der, wie aus dem mit hg. Erkenntnis vom abgeschlossenen Verfahren zur Zl. 89/13/0047, betreffend die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages, gerichtsbekannt ist, keinerlei Auskünfte über seine geschäftlichen Aktivitäten im Ausland sowie zwischen Ausland und Inland der Finanzbehörde erteilte.

Wenn in der Beschwerde sinngemäß die Ansicht vertreten wird, auf die Frage der Einbringlichkeit wäre deshalb nicht weiter einzugehen gewesen, weil die Verwaltungsbehörde ohnehin die Aktiven des Beschwerdeführers gepfändet habe, so wird diesen Ausführungen in der Gegenschrift zu Recht entgegengehalten, daß die Pfändung der Aktiven "noch lange nicht" bedeute, daß "eine ausreichende Besicherung der Finanzverwaltung gegeben" und von einer Nichtgefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben auszugehen sei.

Da der Beschwerdeführer demnach seiner Verpflichtung, die Voraussetzungen der Nichtgefährdung der Einbringlichkeit der in Rede stehenden Abgaben überzeugend darzulegen, nicht nachkam, durfte die belangte Behörde ohne sich einer Rechtsverletzung schuldig zu machen zu dem Schluß gelangen, daß die vom Beschwerdeführer beantragte Zahlungserleichterung nicht zu gewähren sei.

Da demnach die vorliegende Beschwerde unbegründet ist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung wird gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.