VwGH vom 17.06.1998, 98/03/0018
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
98/03/0019 E
98/03/0020 E
98/03/0021 E
98/03/0022 E
98/03/0023 E
98/03/0024 E
98/03/0025 E
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Grubner, über die Beschwerde der A V Gesellschaft m.b.H. & Co KG in B, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Dr. Herwig Mayrhofer und Dr. Robert Schneider, Rechtsanwälte in 6850 Dornbirn,
Am Rathauspark, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom , Zl. 3-53-04/95/K1, betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen die Vorschreibung von Bundes-Verwaltungsabgaben für die Vergabe von Kontingenterlaubnissen, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom schrieb der Landeshauptmann von Vorarlberg der Beschwerdeführerin gemäß § 78 in Verbindung mit § 57 AVG für am ausgegebene Kontingenterlaubnisse gemäß § 8 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 553, zur Beförderung von Gütern nach Italien Bundes-Verwaltungsabgaben von insgesamt S 400,-- zur Zahlung vor. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung, über die der Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom erging. Darin wurde ausgesprochen, daß gemäß § 78 AVG in Verbindung mit TP 3 der Bundes- Verwaltungsabgabenverordnung 1983 für jede nach § 8 Güterbeförderungsgesetz (1995) ausgegebene Genehmigung (Kontingenterlaubnis) S 20,--, somit insgesamt S 400,-- an Bundes-Verwaltungsabgaben innerhalb von zwei Wochen zu entrichten seien.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, die mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 in Verbindung mit § 20 Abs. 7 Güterbeförderungsgesetz 1995 als unzulässig zurückgewiesen wurde.
Mit Beschluß vom , B 2091/96 und andere, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Darin wurde u.a. ausgeführt: "Soweit die Beschwerden aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berühren, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtenen Bescheide tragenden Zuständigkeitsvorschrift bzw. ihre verfassungswidrige Anwendung behauptet wird, verkennen sie, daß die Zuständigkeitsübertragung an den Landeshauptmann als Delegation anzusehen ist (vgl. VfSlg. 5184/1965), für die § 8 Abs. 3 GBefG die gesetzliche Ermächtigung darstellt (zur Zulässigkeit von Delegationen durch den Bundesminister im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung VfSlg. 5184/1965, 5695/1968), und daß es gemäß Art. 103 Abs. 4 B-VG zulässig ist, gesetzlich vorzusehen, daß in solchen Fällen der Instanzenzug beim Landeshauptmann endet (z.B. VfSlg. 11.563/1987). Angesichts dessen läßt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, daß sie - unter dem Blickwinkel der vom Verfassungsgerichtshof wahrzunehmenden Rechtsverletzungen - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben."
Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Güterbeförerungsgesetzes 1995 lauten:
"§ 8. (1) Vereinbarungen über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern gemäß § 7 können auf Grundlage dieses Bundesgesetzes geschlossen werden, wenn der Umfang des zwischenstaatlichen Güterverkehrs dies erfordert. In den Vereinbarungen ist vorzusehen, daß Kraftfahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Fahrten nach, durch und aus Österreich durchführen können. Dabei können auch zwischenstaatliche Kontingente festgelegt werden, bei deren Ausmaß die verkehrsmäßigen und volkswirtschaftlichen Interessen Österreichs sowie der Schutz der Bevölkerung und Umwelt zu berücksichtigen sind. Die Vergabe der Kontingenterlaubnis gemäß Abs. 2 vierter Satz durch ausländische Behörden kann vereinbart werden. Die Kundmachung der Kontingente erfolgt durch Verlautbarung in der offiziellen Zeitschrift des Fachverbandes und der Fachgruppen des Güterbeförderungsgewerbes.
(2) Die Vergabe der vereinbarten Kontingente erfolgt in einem vereinfachten Verfahren. Die zuständige Behörde kann Bestätigungen darüber ausgeben, daß die in der Vereinbarung festgelegten Voraussetzungen, insbesondere die Einhaltung des vereinbarten Kontingents, gegeben sind (Kontingenterlaubnis). Die Vergabe der Kontingenterlaubnis zur Beförderung von Gütern nach, durch und aus dem anderen Staat an österreichische Unternehmer kann nur erfolgen, wenn diese - je nach der Art der vorgesehenen Beförderung - entweder zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen oder zur Ausübung des Werkverkehrs (§ 10) berechtigt sind und den Anforderngen der gemäß Abs. 3 zu erlassenden Verordnung entsprechen und wenn volkswirtschaftliche Interessen Österreichs nicht entgegenstehen. Die Vergabe der Kontingenterlaubnis an ausländische Unternehmer kann auch durch die zuständige Behörde des gegenbeteiligten Vertragspartners vorgenommen werden.
(3) Durch Verordnung des Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr sind die Vergabe der Kontingenterlaubnis nach Abs. 2 in zeitlicher, räumlicher und sachlicher Hinsicht, deren äußere Form, die näheren Bestimmungen des Vergabeverfahrens sowie der fachlichen Eignung und die Voraussetzungen der betrieblichen Leistungsfähigkeit des Güterbeförderungsunternehmers für die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern zu regeln. Neubewerber um die Ausstellung einer Kontingenterlaubnis sind im Verhältnis zu den Marktanteilen der bereits in der grenzüberschreitenden Beförderung von Gütern tätigen Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann die Vergabe der Kontingenterlaubnis ganz oder teilweise an den Landeshauptmann in seinem Namen und Auftrag übertragen, soweit die verkehrsmäßigen und volkswirtschaftlichen Interessen Österreichs sowie Gründe der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung dies erfordern.
(4) Bei der erstmaligen Vergabe und dem Entzug der Kontingenterlaubnis sind die gesetzlichen beruflichen Vertretungen zu hören.
......
§ 20. (1) ...
(7) In den Fällen, in denen gegen den Bescheid des Landeshauptmannes eine Berufung zulässig ist, entscheiden über die Berufungen in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern."
Mit § 2 Abs. 1 der Kontingenterlaubnis-Vergabeverordnung - KVV, BGBl. Nr. 974/1994, wurde die Vergabe der Kontingenterlaubnisse (das sind nach § 1 Abs. 2 KVV insbesondere Einzelgenehmigungen einschließlich Ökopunkte und Dauergenehmigungen) zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen nach, durch und aus unter anderem dem Hoheitsgebiet der Italienischen Republik gemäß § 7a Abs. 3 Güterbeförderungsgesetz (nunmehr: § 8 Abs. 3 Güterbeförderungsgesetz 1995) auf die Landeshauptmänner im Namen und Auftrag des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr übertragen. Örtlich zuständig für die Vergabe ist der Landeshauptmann des Landes, in dem der Unternehmer seinen Sitz oder eine weitere Betriebsstätte hat.
Gemäß § 78 Abs. 1 erster Satz AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegenden Amtshandlungen der Behörde Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgelegt ist.
Gemäß § 78 Abs. 5 AVG ist die Art der Einhebung für die Bundesbehörden durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder, Bezirke und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.
§ 3 der aufgrund des § 78 AVG erlassenen Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24, lautet:
"(1) Ergeht im Zusammenhang mit der Verleihung einer Berechtigung oder mit einer sonstigen Amtshandlung, für die eine Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid nach § 56 oder § 57 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, so ist die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe in dessen Spruch aufzunehmen. Dies gilt auch für die Bescheide der Berufungsbehörden, wenn der Anlaß für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe erst durch ihren Bescheid gegeben wird.
(2) Liegt der Fall des Abs. 1 nicht vor, so ist die Verwaltungsabgabe, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, durch einen abgesonderten Bescheid nach § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 vorzuschreiben. Wird gegen einen solchen Bescheid Vorstellung erhoben und darauf ein neuer Bescheid gemäß § 56 erlassen, so richtet sich der Instanzenzug - unbeschadet der Bestimmungen des Art. 3 des Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl. Nr. 277/1925, - nach den für die betreffende Angelegenheit geltenden Vorschriften."
Im Beschwerdefall wurden vom Landeshauptmann von Vorarlberg für die Vergabe bestimmter Kontingenterlaubnisse Verwaltungsabgaben vorgeschrieben. Die Vorschreibung stützte sich auf § 78 Abs. 1 AVG und erfolgte entsprechend dem § 3 Abs. 2 Bundesabgabenverordnung 1983. Gemäß dem zweiten Satz der letztgenannten Bestimmung richtet sich der Instanzenzug gegen den gemäß § 56 AVG erlassenen Bescheid des Landeshauptmannes "nach den für die betreffende Angelegenheit geltenden Vorschriften".
Diese in Ansehung der Regelung des Instanzenzuges hinsichtlich der Vergabe der Kontingenterlaubnisse durch inländische Behörden geltenden Vorschriften sind § 8 Abs. 3 letzter Satz Güterbeförderungsgesetz 1995 und § 2 Abs. 1 KVV. Nach der zitierten Gesetzesstelle fällt die Vergabe der Kontingenterlaubnisse in die Zuständigkeit des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, der jedoch ermächtigt ist, sie auf die Landeshauptmänner zu übertragen. Von dieser Ermächtigung hat der Bundesminister durch die genannte Verordnungsbestimmung Gebrauch gemacht. Diese Übertragung der Enscheidungsbefugnis ist als Delegierung anzusehen. In einem solchen Fall ist die von der delegierten Behörde (dem Landeshauptmann) getroffene Entscheidung nicht der delegierenden Behörde (dem Bundesminister), sondern dem Landeshauptmann zuzurechnen, weil eine Regelung, der zufolge der durch die "Übertragung" (im Sinne von Mandat) betraute Landeshauptmann als Geschäftsapparat des Bundesministers einzuschreiten hätte, den Organisationsvorschriften des B-VG
Tabelle in neuem Fenster öffnen
- | im besonderen den Art. 77 und 5 B-VG - widerspräche. Auch der hier im § 8 Abs. 3 letzter Satz des Güterbeförderungsgesetzes gebrauchte Wortlaut "Der Bundesminister kann die Vergabe an den Landeshauptmann in seinem Namen und Auftrag übertragen" ist einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich, wie dies in der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen angenommen wurde. Was den Instanzenzug anlangt, besteht kein verfassungsgesetzliches Hindernis, die dem Landeshauptmann zuzurechnende Entscheidung so zu betrachten, als wäre sie eine solche des Bundesministers und ein Instanzenzug daher ausgeschlossen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 5184; analog für das Verhältnis Landeshauptmann | |||||||||
- | Bezirksverwaltungsbehörden vgl. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes Slg. Nr. 11.500/1987 und 11.563/1987 sowie die dort zitierte Rechtsprechung; vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/19/3389). |
Für den Beschwerdefall folgt daraus, daß gegen den Bescheid des Landeshauptmannes vom somit keine Berufung zulässig ist. Die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde daher von der belangten Behörde zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Für diese Entscheidung war die belangte Behörde im Grunde des § 20 Abs. 7 Güterbeförderungsgesetz 1995 zuständig. Haben nämlich die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern nach der genannten Bestimmung über zulässige Berufungen gegen Bescheide des Landeshauptmannes - meritorisch - zu entscheiden, dann sind sie auch dazu berufen, unzulässige Berufungen gemäß § 66 Abs. 4 AVG zurückzuweisen.
Auf die die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung von Verwaltungsabgaben betreffenden Beschwerdeausführungen war nicht einzugehen, weil diese Frage nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides war.
Die von der Beschwerdeführerin gegen § 8 Abs. 3 Güterbeförderungsgesetz 1995 vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken werden vom Verwaltungsgerichtshof, nicht zuletzt im Hinblick auf den eingangs zitierten Ablehnungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes, nicht geteilt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 (vgl. den hg. Beschluß vom , Zl. 96/21/0735).