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VwGH vom 30.05.1990, 89/13/0256

VwGH vom 30.05.1990, 89/13/0256

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1990, 423;

Betreff

N gegen Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 5-2138/89, betreffend Jahresausgleich für das Jahr 1987:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, und zwar einerseits vom Bund als Lehrer an der Höheren technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt X und andererseits von der Arbeiterkammer Niederösterreich als Schulleiter der Werkmeisterschule für Berufstätige.

Streit besteht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur darüber, ob der Beschwerdeführer mit Recht einen Betrag von S 13.260,-- als Werbungskosten unter der Bezeichnung "Abgeltung für Schreibarbeiten" in seiner Erklärung zur Durchführung des Jahresausgleiches für 1987 geltend gemacht hat.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Zahlung die Anerkennung als Werbungskosten versagt und dazu ausgeführt, daß der Beschwerdeführer Einkünfte aus Tätigkeiten beziehe, die er überwiegend nicht zu Hause ausübe. Ein unmittelbarer Zusammenhang der an die Ehegattin für Schreibarbeiten gezahlten Beträge mit dem Dienstverhältnis bestehe sohin nicht. Im übrigen sei im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, daß Hilfspersonal, das für die Ausübung einer gehobenen nichtselbständigen Tätigkeit erforderlich sei, vom Arbeitgeber beigestellt werde. Es gehöre daher nicht zu den Obliegenheiten des Dienstnehmers, dritte Personen als Hilfskräfte zu entlohnen, deren Tätigkeit er für die Ausübung seiner Aufgaben in Anspruch nehme. Die von der Ehegattin des Beschwerdeführers verrichteten Schreibarbeiten seien in Erfüllung der ehelichen Beistandspflicht erbracht worden.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer bekämpft die Auffassung der belangten Behörde und meint, auch wenn die Entlohnung von Hilfskräften nur ausnahmsweise als Werbungskosten anzusehen sei, müsse doch in jedem Einzelfall geprüft werden, ob es sich dabei nicht um notwendige Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen handle. Schon auf Grund der Tatsache, daß er eine Zweitbeschäftigung ausübe, ergebe sich die Notwendigkeit der Aufwendungen. Auf die eheliche Beistandspflicht könne die belangte Behörde ihre Entscheidung deshalb nicht mit Erfolg stützen, weil die Ehegattin des Beschwerdeführers schon durch die Führung des gemeinsamen Haushaltes ihren Beitrag zur Deckung der Lebensbedürfnisse leiste.

Diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. Die belangte Behörde hat sich mit Recht auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere auf das Erkenntnis vom , Zl. 88/14/0112, gestützt und dem strittigen Betrag die Anerkennung als Werbungskosten versagt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis ausgeführt, daß bei einem Dienstverhältnis grundsätzlich davon auszugehen ist, daß notwendiges Hilfspersonal für die Ausübung einer gehobenen nichtselbständigen Tätigkeit vom Dienstgeber beigestellt werde. Die belangte Behörde hat daraus zutreffend gefolgert, daß es nicht zu den dienstlichen Obliegenheiten eines Schulleiters gehört, Schreibarbeiten durch seine Ehegattin ausführen zu lassen und diese dafür zu entlohnen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem erwähnten Erkenntnis, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausführlich dargelegt, in welchen Fällen Ausnahmen von dem genannten Grundsatz möglich sind. Ein Ausnahmsfall dieser Art ist beim Beschwerdeführer nicht gegeben. Die vom Beschwerdeführer behauptete Belastung durch sein zweites Dienstverhältnis ändert an diesem Ergebnis nichts, wie es für die hier zu entscheidende Frage auch nicht darauf ankommt, ob ein Dienstnehmer in gehobener Position belastet ist und worauf dies zurückgeführt werden kann.

Bei diesem Ergebnis brauchte in die Prüfung der Frage, ob die Ehegattin des Beschwerdeführers die Schreibarbeiten im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht gemäß § 90 ABGB erbracht hat oder hätte erbringen müssen, nicht eingegangen zu werden. Ebenso konnte dahingestellt bleiben, ob die vom Beschwerdeführer zur Bescheinigung des strittigen Betrages vorgelegte Vereinbarung vom , in der sich die Ehegattin für das Jahr 1987 zur Durchführung "diverser notwendiger Schreibarbeiten" gegen ein vierteljährliches Entgelt von S 3.315,-- verpflichtet hat, auch unter Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wäre und damit im Bereich des Steuerrechtes anzuerkennen wäre (vgl. dazu das Erkenntnis vom , Zl. 88/13/0042).

Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.