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VwGH vom 23.03.1999, 98/02/0343

VwGH vom 23.03.1999, 98/02/0343

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Böhm, über die Beschwerde des DF in L, vertreten durch das Advokaturbüro Pitschmann & Santner, Rechtsanwaltspartnerschaft in Bregenz, Schillerstraße 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom , Zl. 1-0501/98/E1, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am , gegen 01.00 Uhr, in Nüziders, B 190, auf dem Parkplatz gegenüber dem Firmengebäude der Firma L. ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug in Betrieb genommen und trotz vermuteter Alkoholbeeinträchtigung und Aufforderung durch ein geschultes und ermächtigtes Organ die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt um 01.25 Uhr auf diesem Parkplatz verweigert. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. b Straßenverkehrsordnung 1960 begangen. Es sei daher eine Geldstrafe von S 9.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Tage) zu verhängen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe vor der Aufforderung zum Alkotest kein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, weil er durch den Zeugen K. auf den Parkplatz der Firma L. gebracht worden sei. Die belangte Behörde habe gegenüber dem Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses die Tatortumschreibung von "Höhe Parkplatz gegenüber dem Firmengebäude der Firma L." auf "auf dem Parkplatz" abgeändert. Diese Richtigstellung sei nicht fristgerecht erfolgt, sodaß Verjährung eingetreten sei. Auch habe seitens der Straßenaufsichtsorgane keine Berechtigung zur Anhaltung auf dem Privatparkplatz der Firma L. bestanden.

Dem Beschwerdeführer ist folgendes zu entgegnen:

§ 5 Abs. 2 StVO in der Fassung der im Beschwerdefall anzuwendenden 19. StVO-Novelle lautet:

"Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand


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1.
ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder
2.
als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht zu haben,
auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen."
Nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 begeht (unter anderem) eine Verwaltungsübertretung, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Die Weigerung einer Person, auf die die Voraussetzungen des § 5 zutreffen, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, bildet eine Verwaltungsübertretung, wobei der objektive Tatbestand bereits mit der Weigerung, sich dem Test zu unterziehen, vollendet ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/03/0190).
Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß der Beschwerdeführer das angeführte Kraftfahrzeug zum Zeitpunkt seines Betretens durch die Gendarmeriebeamten in Betrieb genommen hatte. Ein Lenken des Kraftfahrzeuges stellt gemäß den angeführten Gesetzesstellen keine Tatbestandsvoraussetzung für eine Aufforderung dar, die Atemluft auf ihren Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.
Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, wenn er offenbar die Auffassung vertritt, bei dem angeführten Privatparkplatz habe es sich nicht um eine Straße mit öffentlichem Verkehr gehandelt. Gemäß § 1 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 gilt dieses Gesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt auch ein im Eigentum eines Privaten stehender Parkplatz eine Straße mit öffentlichem Verkehr dar, wenn nicht durch eine entsprechende Kennzeichnung oder Abschrankung erkennbar ist, daß das Gegenteil zutrifft (vgl. die in Messiner, Straßenverkehrsordnung9, S 13, wiedergegebene hg. Judikatur). Unter Benützung für jedermann unter den gleichen Bedingungen ist zu verstehen, daß irgendeine denkbare Benützung im Rahmen des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs jedermann offen stehen muß. Der Begriff der Benützung unter den gleichen Bedingungen kann nicht so ausgelegt werden, daß die Einschränkung einer Benützungsart auf einen bestimmten Personenkreis allein der Straße den Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche entzöge (vgl. das hg. Erkenntnis vom . Zl. 95/02/0378). Daß aber etwa der Parkplatz abgeschrankt oder sonst der Benützung durch die Allgemeinheit entzogen gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet und ist derartiges auch den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen.
Soweit der Beschwerdeführer Verjährung einwendet, weil die Richtigstellung des Tatortes "nicht fristgerecht" erfolgt sei, ist ihm entgegenzuhalten, daß die beiden im Beschwerdefall eingeschrittenen Gendarmeriebeamten am 7. bzw. am als Zeugen auch hinsichtlich des Tatortes einvernommen wurden, sodaß innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG eine alle Tatelemente umfassende, taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde. Die dargestellte Änderung der Tatortbezeichnung stellt lediglich eine im Zuge des Berufungsverfahrens zulässige Modifizierung der Tatumschreibung dar (vgl. die in Hauer - Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, S 1062, zitierte Judikatur).
Die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am