VwGH vom 26.09.1990, 89/13/0239
Betreff
C-GmbH gegen Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. 6/2-2222/82-08, betreffend Körperschaftsteuer für 1976 bis 1978 und Gewerbesteuer für 1976
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Bei der Beschwerdeführerin, deren Unternehmensgegenstand die Werbungsmittlung und der Verlag von Zeitschriften bildet, fand eine abgabenbehördliche Prüfung (BP) statt. Die BP und die in ihrer Folge erlassenen Abgabenbescheide versagten unter anderem Betriebsausgaben der Jahre 1976 bis 1978 die steuerliche Anerkennung. Diese Betriebsausgaben resultierten aus Leistungen, welche von durch H beherrschten Firmen der Beschwerdeführerin verrechnet worden waren.
Gegen die auf Grund der BP erlassenen Bescheide erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Nach Durchführung eines Vorhalteverfahrens (Vorhaltsbeantwortung der Beschwerdeführerin vom ) und einer Berufungsverhandlung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid der Berufung bezüglich einer der Betriebsausgaben der Jahre 1976 bis 1978, die auf Grund der Berufung in Streit standen, statt (siehe auch Punkt IIB), versagte aber den auch noch vor dem Verwaltungsgerichtshof strittigen Betriebsausgaben (siehe Punkt IIA) ebenfalls die Anerkennung.
Vorliegende Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde erstattete zur Beschwerde eine Gegenschrift, die Gegenstand einer Replik der Beschwerdeführerin war.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
I. Der angefochtene Bescheid spricht über die "Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die entsprechenden Sachbescheide bei der Umsatzsteuer 1974 und 1975, der Körperschaftsteuer 1974 bis 1978 und der Gewerbesteuer 1974 bis 1976" ab. Die Beschwerdeführerin bezeichnet sich in ihrem Recht verletzt, die von ihr auf bestimmte Rechnungen in den Jahren 1976 bis 1978 geleisteten Beträge als Betriebsausgaben geltend zu machen und die darauf bezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen.
Aus der Umschreibung des Beschwerdepunktes ergibt sich zunächst, daß die Wiederaufnahme der Verfahren nicht Gegenstand der Beschwerde ist; auch sonst enthält die Beschwerde keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Wiederaufnahme angefochten wäre.
Soweit sie eine Verletzung im Recht auf Vorsteuerabzug in den Jahren 1976 bis 1978 geltend macht, übersieht die Beschwerdeführerin, daß der angefochtene Bescheid die Umsatzsteuer dieser Jahre nicht zum Inhalt hat.
Unter Bedachtnahme auf den Spruch des angefochtenen Bescheides und den Beschwerdepunkt ist somit als Gegenstand der Beschwerde die Körperschaftsteuer der Jahre 1976 bis 1978 und die Gewerbesteuer des Jahres 1976 anzusehen.
II.A. Die Abgabenbehörden stellten in einer Vielzahl von Fällen fest, daß H im Wege von von ihm beherrschter Firmen ("H-Firmen") Unternehmern Rechnungen für Leistungen ausstellte, die er tatsächlich nicht erbrachte; die in Rechnung gestellten Beträge machten die Unternehmer als (fingierte) Betriebsausgaben, die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend. Dies ist auf Grund mehrerer verwaltungsgerichtlicher Verfahren gerichtsbekannt. Auch die Beschwerdeführerin wußte um die Ausstellung fingierter Rechnungen durch H und seine Firmen. Dies zeigt schon die in der Berufung erwähnte Aussage des H, daß er seine Technik der angeblich fingierten Rechnungen von K gelernt habe. In der Berufungsverhandlung ließ der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin unbestritten, "daß H sicher gewisse Leistungen vorgetäuscht hat".
Die Kenntnis von den Manipulationen des H berechtigte die Abgabenbehörden, die Leistungen, die H-Firmen der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellt hatten, in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführerin oblag der Beweis, daß ihr die behaupteten, aber zweifelhaften Leistungen tatsächlich erbracht wurden. Diesen Beweis hatte schon deshalb die Beschwerdeführerin zu führen, weil nur ihr und nicht auch der Behörde die näheren Umstände über die von der Beschwerdeführerin angeblich vereinbarten und in Anspruch genommenen Leistungen bekannt sein konnten. Die Beschwerdeführerin hatte die Beweise vorzulegen oder (insbesondere als Zeugen) zumindest namhaft zu machen. Ein Ermittlungsverfahren der Abgabenbehörde, welche Beweismittel zur Erhärtung der von der Beschwerdeführerin behaupteten Tatsachen in Betracht kämen, ist entgegen den Vorstellungen der Beschwerdeführerin nach der Bundesabgabenordnung nicht geboten.
Unter diesen Gesichtspunkten ergibt sich im einzelnen folgendes:
1. ANZEIGENVERWALTUNG FÜR DIE ZEITSCHRIFT "N"
Die H-Firma Y-GmbH hatte der Beschwerdeführerin in den Jahren 1976 und 1977 je S 330.000,-- netto und die H-Firma Z-GmbH hatte ihr 1978 S 324.000,-- netto in Rechnung gestellt. Die BP sah darin fingierte Rechnungen. In der Berufung gegen die auf Grund der BP erlassenen Bescheide wandte die Beschwerdeführerin ein, eine politische Partei hätte zu Anfang des Jahres 1976 beabsichtigt, die Mitgliederzeitschrift "N" herauszubringen. Davon habe die Beschwerdeführerin durch die Firmengruppe H erfahren, die auch über ihre augenscheinlich guten Kontakte zu Funktionären dieser politischen Partei die entsprechenden Verbindungen vermittelt habe. Durch die Firmengruppe H habe die Beschwerdeführerin auch die wesentlichen Informationen erhalten, daß keine anderen Werbefirmen bisher eine Mindestgarantiesumme für die zu vermittelnden Aufträge angeboten hatte und daß die Beschwerdeführerin die Anzeigenverwaltung für die Zeitschrift "N" erhalten würde, wenn sie eine solche Garantiesumme anbiete. Ohne diese Information hätte die Beschwerdeführerin eine weit höhere Garantiesumme bieten müssen, um die Anzeigenverwaltung als Bestbieter zu bekommen, was selbstverständlich mit einem viel größeren Risiko für sie verbunden gewesen wäre. Durch diese Garantiesumme habe die Beschwerdeführerin auch eine weit höhere Provision als normalerweise üblich erhalten, sodaß die Anzeigenverwaltung für die Zeitschrift "N" für sie ein sehr gutes Geschäft geworden sei. Die dafür an die Firmengruppe H bezahlte Vermittlungsprovision von 6 % der Garantiesumme sei daher durchaus angemessen gewesen.
Beweise, die dieses Vorbringen erhärten hätten können, bot die Beschwerdeführerin nicht an. Der Chefredakteur der Zeitschrift "N", der mit der Beschwerdeführerin auch den Vertrag über die Anzeigenverwaltung (Anzeigenvertretung) abgeschlossen hatte, bestätigte zwar, daß nur die Beschwerdeführerin eine Garantiesumme angeboten habe, sagte aber als Zeuge auch aus, daß die in Frage kommenden Firmen seitens der Zeitschrift "N" zur Offertstellung eingeladen worden wären und die Geschäftsverbindung NICHT durch einen Vermittler zustande gekommen sei.
Die Beschwerdeführerin hielt demgegenüber den Chefredakteur nicht für ausreichend informiert und brachte im Verwaltungsverfahren vor, daß der Chefredakteur von der Intervention der Firmengruppe H nichts wissen konnte, da er offenbar nicht zu den von H angesprochenen Kontaktpersonen gehört habe. Die Kontaktpersonen machte die Beschwerdeführerin nicht namhaft; sie wären nur H, aber nicht auch ihr bekannt gewesen.
Mit dem Hinweis auf Unbekannte konnte die Beschwerdeführerin den zweifelhaften Sachverhalt jedoch nicht aufklären. Aus der in der Berufung und in der Vorhaltsbeantwortung vom erwähnten Zeugenaussage des Dr. P, Dr. R (Prokurist der Beschwerdeführerin) habe ihm seinerzeit mitgeteilt, daß er Informationen über ein mögliches Geschäft mit der Zeitschrift "N" bzw. die Information erhalten habe, die Beschwerdeführerin bekomme den Auftrag, wenn sie eine Garantiesumme anbiete, ergibt sich nicht, daß die Beschwerdeführerin von der H-Gruppe die Informationen erhielt, geschweige denn, daß diese im Auftrag der Beschwerdeführerin eine provisionspflichtige Vermittlungstätigkeit entfaltet hat. Der Verwaltungsgerichtshof vermag keine Rechtswidrigkeit darin zu erblicken, wenn die belangte Behörde den hier strittigen Rechnungen der H-Firmen im Hinblick auf die klare Aussage des Chefredakteurs der Zeitschrift "N" die Anerkennung versagte. Aus der Berufung sei in diesem Zusammenhang nur noch festgehalten, daß danach die Firmengruppe H die "entsprechenden Verbindungen" vermittelte. Das kann nur so verstanden werden, daß die Firmengruppe H der Beschwerdeführerin die entsprechenden Verbindungen vermittelte. Diese Verbindungen mußten daher der Beschwerdeführerin bekannt gewesen sein und hätten - wenn es sie tatsächlich gegeben haben sollte - auch offengelegt werden können.
2. ADRESSENMATERIAL FÜR DEN MM
In diesem Punkt hielt die BP eine Rechnung der H-Firma P-WarenhandelsgmbH aus dem Jahre 1978 im Betrag von netto S 105.000,-- für fingiert. Die Berufung wandte ein, die Beschwerdeführerin habe dem MM Spezialadressen österreichischer Unternehmen, für die eine Werbung in deutschen Zeitungen von Interesse sei, zur Verfügung gestellt. Diese Adressen hätte die P-WarenhandelsgmbH der Beschwerdeführerin geliefert und diese habe sie an den MM weitergegeben.
Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren und nach den Feststellungen der belangten Behörde kann zwar eine Adressenlieferung der Beschwerdeführerin an den MM als erwiesen gelten. Für die Adressenlieferung der P-WarenhandelsgmbH an die Beschwerdeführerin erbrachte diese jedoch keinen Beweis. Auch der als Zeuge einvernommene Verkaufsdirektor des MM bestätigte lediglich die Adressenlieferung der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin behauptet in diesem Punkt umfangreiche Adressenlieferungen, wofür auch der Rechnungsbetrag von S 105.000,-- spräche. Diese Adressenlieferungen konnte die P-WarenhandelsgmbH als juristische Person nur durch Organe (bzw. Arbeitnehmer) erbringen. Durch die Namhaftmachung jener Person(en), die seitens der P-WarenhandelsgmbH die Adressen zur Verfügung stellte(n), wäre die Adressenlieferung durch diese GmbH unschwer unter Beweis zu stellen gewesen. Über diese Adressenlieferungen - der P-WarenhandelsgmbH an sie - bot die Beschwerdeführerin jedoch nicht einmal einen Beweis an. Es erscheint auch in diesem Punkt nicht rechtswidrig, wenn die strittige Rechnung keine steuerliche Berücksichtigung fand.
3. ANZEIGENREPRÄSENTANZ FÜR DEN MM
In diesem Punkt ist eine Rechnung der H-Firma X-GmbH aus dem Jahre 1978 über S 211.109,07 netto strittig. Dazu trug die Beschwerdeführerin in der Berufung vor, sie habe seinerzeit von der Firmengruppe H die Information erhalten, daß der MM einen Anzeigenrepräsentanten für Österreich suche. Die Beschwerdeführerin habe daraufhin Kontakt mit dem Verkaufsdirektor des MM aufgenommen und es sei dann 1977 der entsprechende Vertrag mit dem MM zu für die Beschwerdeführerin günstigen Bedingungen zustande gekommen. Für die Nennung des MM als möglichen Vertragspartner sei an die Firmengruppe H die fragliche Provision zu zahlen gewesen.
Die VON DER BESCHWERDEFÜHRERIN ins Treffen geführte Zeugenaussage des Verkaufsdirektors des MM erweist lediglich den Vertragsabschluß zwischen dem MM und der Beschwerdeführerin, nicht aber, daß die X-GmbH in irgendeiner Weise zum Zustandekommen dieses Vertrages beigetragen hätte. Der Zeuge konnte sich an eine solche Mitwirkung nicht erinnern, sondern nur an Gespräche mit Vertretern der Beschwerdeführerin selbst. Dem Zeugen war nicht einmal mehr erinnerlich, ob der MM über einen Dritten Kenntnisse vom Interesse der Beschwerdeführerin an der Anzeigenrepräsentanz erhielt. Der Zeuge verneinte, daß in den letzten Jahren zu dem ihm bekannten "Wirtschaftskontaktdienst" geschäftliche Kontakte bestanden hätten. Nach dem Schreiben des Finanzamtes München I vom , das der Beschwerdeführerin entgegen den Beschwerdeausführungen nicht erst im angefochtenen Bescheid, sondern schon in der Berufungsverhandlung zur Kenntnis gebracht worden war, erwähnte der Zeuge anläßlich seiner Einvernahme durch dieses Amt auch gesprächsweise, er habe nicht in Erinnerung, ob er zuerst und gegebenenfalls von wem vom Interesse der Beschwerdeführerin an einer Tätigkeit als Repräsentant des MM in Österreich gehört habe und sich dann an die Beschwerdeführerin gewandt habe oder ob die Kontaktaufnahme zuerst durch die Beschwerdeführerin erfolgt sei. Jedenfalls habe er nicht in Erinnerung, daß ihn jemand, der ausdrücklich als Vermittler aufgetreten sei, in Kontakt mit der Beschwerdeführerin gebracht habe.
Was eine neuerliche Befragung des Verkaufsdirektors, der sich schon bei seiner ersten Einvernahme an die behaupteten, entscheidungswesentlichen Tatsachen nicht mehr erinnern konnte, bringen hätte sollen, vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen.
Bei dieser Sachlage durfte die belangte Behörde auch die von der X-GmbH fakturierte Leistung als nicht erwiesen ansehen, ohne den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit zu belasten. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin auch sonst keinen Beweis für die behauptete Information durch die X-GmbH ins Treffen führen konnte.
4. ANZEIGENVERMITTLUNG FÜR DIE ZEITSCHRIFTEN T, F UND S
In diesem Punkt geht es um drei Gutschriften der Beschwerdeführerin an die H-Firma Verlag GmbH aus dem Jahre 1978 über S 387.856,-- netto. Dazu führte die Berufung aus, die Beschwerdeführerin habe seit langer Zeit die Anzeigenvertretung für den L-Verlag, in dem die Zeitschriften T, F und S erschienen. Anläßlich der Übernahme der Anzeigenrepräsentanz für den MM im Jahre 1977 durch die Beschwerdeführerin habe der L-Verlag eine Vernachlässigung seines Anzeigengeschäftes durch die Beschwerdeführerin befürchtet. Durch besondere Anstrengungen habe die Beschwerdeführerin diese Befürchtungen zu zerstreuen versucht. In dieser Situation habe sich die Firmengruppe H angeboten, die erklärt habe, über besonders gute Kontakte zu den Landesfremdenverkehrsstellen zu verfügen. Die Firmengruppe H habe für die Beschwerdeführerin die Vorarbeiten geleistet, weshalb ihre "Kontakter" bei ihren Besuchen bereits geebnete Wege vorgefunden hätten. Dies werde durch die Zeugenaussage des Direktors A bestätigt, der ausdrücklich feststellte, daß ihm bei der Fremdenverkehrswerbung und bei der Firma B die Wege bereits geebnet waren, sodaß er bei seinem Geschäftsabschluß keine Schwierigkeiten mehr hatte. Direktor A erklärte, nicht zu wissen, wer ihm diese Wege geebnet habe. Zu einer solchen Information habe die Beschwerdeführerin aber auch keinen Anlaß gehabt.
Eine Bedienstete der Firma B hatte demgegenüber ausgesagt, daß die Firma B schon länger in der Zeitschrift "S" inseriere. Nachdem die Beschwerdeführerin die österreichische Repräsentanz innehabe, hätte sich die Firma B an die Beschwerdeführerin für verschiedene Inserate in der Zeitschrift "S" gewandt. So sei die Geschäftsverbindung zustande gekommen. Bei größeren Inserataufträgen an die Zeitschrift "S" seien diese mit Direktor A von der Beschwerdeführerin im Betrieb der Firma B besprochen worden.
Der Werbeleiter der Fremdenverkehrswerbung erklärte, die Beschwerdeführerin sei Generalrepräsentanz deutscher Zeitschriften, so auch die Generalrepräsentanz des Verlages, in dem die Zeitschrift "S" erscheine. Als Generalrepräsentanz habe die Beschwerdeführerin auch die Aufgabe, bestehende Kunden zu betreuen bzw. neue Kunden für die Anzeigenwerbung in diesen Zeitschriften zu gewinnen. In diesem Zusammenhang sei auch die Geschäftsverbindung zwischen der Beschwerdeführerin und der Fremdenverkehrswerbung zustande gekommen. Normalerweise würden alle Geschäftsverbindungen zwischen der Fremdenverkehrswerbung und der Beschwerdeführerin direkt abgewickelt.
Selbstverständlich bestünden auch Kontakte zum Hauptverlag der Zeitschrift S in Hamburg, doch erfolge die Abrechnung immer direkt mit der Beschwerdeführerin. Selbstverständlich könne auch einmal ein Angestellter bzw. ein Vertreter der Beschwerdeführerin zusätzlich noch bei der Fremdenverkehrswerbung vorsprechen.
Ein Einschreiten einer H-Firma bestätigte keiner der beiden Zeugen.
Die Beschwerdeführerin erklärte dies im Verwaltungsverfahren mit mangelnden Informationen der beiden Zeugen; die Firmengruppe H wäre als "Keiler" (über ihre "Keiler-Organisation") auf unterer Unternehmensebene tätig geworden.
Selbst wenn dies zuträfe - die beiden Aussagen erweisen die Zeugen allerdings als über die fraglichen Werbeaktivitäten durchaus informiert - wäre damit für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen. Denn auch in diesem Punkt vermag die Beschwerdeführerin keine Beweise ins Treffen zu führen, die tatsächliche Tätigkeiten der Firmengruppe H (ihrer "Keiler-Organisation") dartun könnten. Sie vermag auch die Personen, mit denen H bzw. seine Firmengruppe bei den inserierenden Unternehmungen in Kontakt getreten sein soll, nicht zu benennen. Die Beschwerdeführerin konnte nur auf die Aussage ihres Angestellten A verweisen, daß ihm bei den einzelnen Unternehmungen, für deren Vermittlung die Beschwerdeführerin an die Verlag GmbH Provisionen bezahlt habe, der Weg geebnet gewesen sei (Vorhaltsbeantwortung vom ). Die Tatsache, daß dem A "der Weg geebnet war", beweist aber noch nicht, daß er durch die Verlag GmbH geebnet war, zumal die Beschwerdeführerin schon zu der Zeit, zu der diese GmbH tätig geworden sein soll, ohnedies Repräsentantin des L-Verlages war und als solche über A mit den möglichen Inserenten in Verbindung trat (siehe nochmals die Aussagen der Bediensteten der Firma B und der Fremdenverkehrswerbung). Das behauptete Einschreiten der Verlag GmbH erscheint somit nicht erwiesen.
B. Zur Beschwerde sei noch folgendes bemerkt:
Der Einwand der langen Verfahrensdauer schlägt deshalb nicht durch, weil die Beschwerdeführerin schon in der Berufung alle zweckdienlichen Beweise vorbringen hätte können; bereits die Berufung zeigt, daß die Beschwerdeführerin in vollem Umfang um die Beweisthemen wußte.
Der Umstand, daß die belangte Behörde im (nicht mehr strittigen) Berufungspunkt "Geschenkgarnituren" ("im Zweifel") die verrechnete Lieferung durch ausreichende Beweise als belegt ansah, ändert nichts daran, daß sie in den verbliebenen Beschwerdepunkten vom Fehlen ausreichender Beweise ausgehen durfte.
Den Einwand, die belangte Behörde habe bei den auf die strittigen Rechnungen geleisteten Zahlungen keine Zahlungsrückflüsse festgestellt, hat die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht erhoben. Auf Grund seiner bisherigen Erfahrungen mit H-Firmen hegt der Verwaltungsgerichtshof auch Zweifel, ob das Rechnungswesen dieser Firmen eine solche Feststellung zugelassen hätte.
Daß die Beschwerdeführerin mit den H-Firmen keine schriftlichen Vereinbarungen traf, war letztlich weder für die belangte Behörde noch ist es für den Verwaltungsgerichtshof entscheidungswesentlich. Wesentlich ist vielmehr, daß die Beschwerdeführerin die ihr verrechneten, strittigen Leistungen in keiner Weise nachweisen konnte, wiewohl der Verwaltungsgerichtshof auch bzweifelt, daß sogar für eine Zahlungsverpflichtung von rund 1 Mio S (Punkt A1) keine schriftliche Vereinbarung getroffen wird.
III. Wie die Ausführungen zu Punkt II. zeigen, vermochte die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Ihre Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG und die Verordnung vom , BGBl. Nr. 206.