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VwGH vom 20.06.1990, 89/13/0231

VwGH vom 20.06.1990, 89/13/0231

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 25;

Betreff

N gegen Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GZ. GA 10 - 323/1/89, betreffend Einleitung eines Finanzstrafverfahrens

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Das Finanzamt für den 3. und 11. Bezirk als Finanzstrafbehörde erster Instanz leitete gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid das Finanzstrafverfahren ein, weil der Verdacht bestehe, daß er als Abgabepflichtiger im Bereich des Finanzamtes vorsätzlich und fortgesetzt 1. "durch Einbringung unrichtig erstellter Abgabenerklärungen für die Jahre 1980 bis 1987 Verkürzungen von Umsatz-, Einkommen-, Vermögen-, Gewerbesteuer und Alkoholabgabe in noch festzustellender Höhe bewirkt" und 2. "durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen (§ 21 Umsatzsteuergesetz 1972) für die Monate Jänner bis November 1988 Verkürzungen der entsprechenden Vorauszahlungen in gleichfalls noch festzustellender Höhe bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß gehalten" habe, wodurch er Finanzvergehen nach einerseits § 33 Abs. 1 Finanzstrafgesetz und andererseits § 33 Abs. 2 lit. a Finanzstrafgesetz begangen hätte. In der Begründung des Beschlusses wurde ausgeführt, daß auf Grund bisher gepflogener amtlicher Ermittlungen und Erhebungen der begründete Verdacht bestehe, daß dem Finanzamt hinsichtlich der angeführten Jahre vom Beschwerdeführer die von ihm erzielten Umsätze und Einkünfte, "insbesondere jene aus buchhalterischer Tätigkeit für eine Mehrzahl von Auftraggebern, nicht bzw. nicht vollständig offengelegt" worden seien.

Innerhalb offener Frist erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Beschwerde, in welcher er die "gänzlich unsubstantiierte, plankettartige" Begründung desselben rügte.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Beschwerde ab und führte begründend im wesentlichen folgendes aus:

Im Streitfall habe die Finanzstrafbehörde erster Instanz auf Grund ihr zugegangener Hinweise Erhebungen durchgeführt und festgestellt, daß der Beschwerdeführer "Buchhaltungsarbeiten übernimmt, ohne dafür vereinnahmte Entgelte in seine Erklärungen aufzunehmen". Im Hinblick auf diese Feststellungen habe der Vorsitzende des Spruchsenates den Befehl für eine Hausdurchsuchung, welche am auch durchgeführt worden sei, erlassen.

Der Beschwerdeführer sei bis 1978 Angestellter einer Steuerberatungskanzlei gewesen. Von 1980 bis 1987 habe er neben seinen gewerblichen Einkünften als Gastwirt auch noch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit "für Buchhaltungsarbeiten bei zwei Firmen" erhalten. Diese Einkünfte seien erklärt worden. "Nicht erklärt wurden Einkünfte aus freiberuflich erstellten Buchhaltungen z.B. für die Burgtheaterkantine, A B, C D."

Außerdem sei der Beschwerdeführer beim Finanzamt für den 2. und 20. Bezirk "in Betriebsprüfungsverfahren als Vertreter mehrerer Firmen aufgetreten, wobei der Verdacht bestand, daß er auch dafür Entgelte erhalten und nicht erklärt hat".

Auf Grund dieser Ermittlungen sei das in Rede stehende Finanzstrafverfahren eingeleitet worden.

Die vom Beschwerdeführer gerügte Begründung des erstinstanzlichen Bescheides sei kurz gehalten. Ausdrücklich werde aber in ihr "auf die nicht erklärte buchhalterische Tätigkeit für eine Mehrzahl von Auftraggebern hingewiesen". Die Einleitung des Strafverfahrens sei alleine aus dem Umstand begründet, daß der Verdacht bestehe, der Beschwerdeführer habe einen Teil seiner Umsätze und Gewinne, "insbesondere die aus Buchhaltungstätigkeit" nicht erklärt. Erforderlich sei, daß im Zeitpunkt der Einleitung eines Finanzstrafverfahren ein begründeter Verdacht vorliege. Ein solcher sei im Streitfall auf Grund der durchgeführten Erhebungen der Finanzstrafbehörde, vor allem durch die Einvernahme von Personen, die den Beschwerdeführer mit Buchhaltungsarbeiten beauftragt hätten, gegeben gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 Finanzstrafgesetz hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt diese Prüfung, daß die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz nach der Anordnung des Absatzes 3 erster Satz der zuletzt zitierten Gesetzesstelle das Strafverfahren einzuleiten.

Im Beschwerdefall geht der Streit darüber, ob die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - der vom Beschwerdeführer immer wieder ins Spiel gebrachte erstinstanzliche Bescheid steht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zur Debatte - die sich auf der Grundlage des § 82 Abs. 1 Finanzstgrafgesetz stellende Rechtsfrage nach dem Vorliegen genügender Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens entsprechend beantwortete oder nicht.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung darlegt (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/16/0201, und die dort angeführte hg. Judikatur), muß im Spruch eines Einleitungsbescheides das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen beschrieben werden; die einzelnen Fakten müssen nicht "bestimmt", d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden. In der Begründung eines solchen Bescheides ist darzulegen, von welchem Sachverhalt die Finanzstrafbehörde ausgegangen ist und welches schuldhafte Verhalten dem Beschuldigten vorgeworfen wird.

Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt.

Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlußfolgerung aus Tatsachen entstehen (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/16/0201). Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann.

Dem Beschwerdeführer wurden die Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 und § 33 Abs. 2 lit. a Finanzstrafgesetz zur Last gelegt.

Gemäß § 33 Abs. 1 leg. cit. macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Der Abgabenhinterziehung macht sich gemäß § 33 Abs. 2 lit. a Finanzstrafgesetz weiters schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1972 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hält.

Wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführt, stützt sie ihren Verdacht für das Vorliegen der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Finanzvergehen auf die unbestrittene Tatsache, daß derselbe für verschiedene namentlich angeführte Auftraggeber Buchhaltungsarbeiten durchgeführt und einige Unternehmen im Rahmen von bei diesen vorgenommenen Betriebsprüfungen gegenüber der Finanzverwaltung vertreten hat, ohne in den von ihm vorgelegten Abgabenerklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen Entgelte aus diesen Tätigkeiten auszuweisen. Die von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang jedoch getroffene Annahme, der Beschwerdeführer habe für die Durchführung der genannten Arbeiten sehr wohl Entgelte - die allerdings nach dem Vorgesagten einer Besteuerung offenbar nicht zugeführt wurden - erhalten, entspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens. Bei dieser Sachlage aber erscheint der Verdacht, daß der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Finanzvergehen gemäß § 33 Abs. 1 Finanzstrafgesetz (vorsätzliche Bewirkung einer Abgabenverkürzung unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht) und - durch Abgabe wissentlich unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen - gemäß § 33 Abs. 2 lit. a Finanzstrafgesetz begangen haben könnte, nicht als rechtswidrig. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer diese Finanzvergehen tatsächlich begangen hat oder nicht, bleibt allerdings dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 114 f Finanzstrafgesetz vorbehalten.

Da demnach der angefochtene Bescheid nicht mit der behaupteten Rechtswidrigkeit belastet ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.