VwGH vom 10.05.2001, 2001/15/0061
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Sulyok, Dr. Fuchs und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der G GmbH in B, vertreten durch Dr. Arnold Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom , RV 920/1-V6/99, betreffend Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum bis , zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Die Brüder Jo R und Ja R sind zu je 50% an der beschwerdeführenden GmbH beteiligt und deren Geschäftsführer.
Anlässlich einer für den Zeitraum von Jänner 1994 bis September 1998 durchgeführten Lohnsteuerprüfung stellte der Prüfer fest, dass die Beschwerdeführerin von den Bezügen der beiden Geschäftsführer weder Dienstgeberbeitrag noch Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag entrichtet hatte.
Gegen den Bescheid, mit dem das Finanzamt diese Abgaben vorschrieb, berief die Beschwerdeführerin. Jo R und Ja R hätten zum ihre beiden Einzelunternehmen in die Beschwerdeführerin eingebracht. Diese Einbringung sei im Rahmen der freien Rechtsformwahl erfolgt. An der unternehmerischen Tätigkeit von Jo R und Ja R habe sich durch diese Einbringung nichts geändert, weshalb sie auch ein Unternehmerrisko treffe. Jeder der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer sei zur selbständigen Vertretung der Beschwerdeführerin befugt. Jeder der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer beziehe zwar laufende Vergütungen, die anderen Merkmale eines Dienstverhältnisses seien aber nicht erfüllt. Die Gesellschafter-Geschäftsführer seien nicht in den Organismus der Beschwerdeführerin eingegliedert und könnten ohne Überwachung durch einen Dienstgeber ihre Arbeitszeit selbständig bestimmen. Sie könnten jederzeit einen Prokuristen bestellen. Als zu 50% beteiligte Gesellschafter trügen sie die Verantwortung für den Erfolg der Beschwerdeführerin, für deren Bankschulden sie persönlich hafteten.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, es ergebe sich aus dem Gesellschaftsvertrag, dass Jo R und Ja R längstens auf die Dauer ihrer Gesellschaftereigenschaft zu selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführern bestellt seien. Schriftliche Dienst- oder Werkverträge seien zunächst nicht geschlossen worden. Offenbar mit Wirksamkeit ab dem Jahr 1999 sei ein als "Werkvertrag" bezeichneter Vertrag geschlossen worden.
Nach Ansicht der belangten Behörde könne das Anstellungsverhältnis eines Geschäftsführers ein Dienstvertrag, ein freier Dienstvertrag oder - in seltenen Fällen - ein Werkvertrag sein (Hinweis auf das hg Erkenntnis vom , 99/14/0270). Im gegenständlichen Fall schuldeten die Gesellschafter-Geschäftsführer nicht den Erfolg für ein bestimmtes Projekt, sondern hätten sich zu einer auf Dauer angelegten Geschäftsführungsleistung verpflichtet. Dafür spreche ua, dass die Beschwerdeführerin außer ihren Geschäftsführern nur Aushilfskräfte beschäftigt habe. Ein Unternehmerrisiko der Gesellschafter-Geschäftsführer würde sich nicht einmal aus dem erst für die Zeit nach dem Prüfungszeitraum abgeschlossenen "Werkvertrag" ergeben, weil dieser ein Jahreshonorar von 420.000 S vorsehe, das in monatlichen Beträgen von 35.000 S ausbezahlt werden. Im Prüfungszeitraum hätten die Gesellschafter-Geschäftsführer stetig ansteigende Bezüge in folgender Höhe erhalten: für 1994: je 350.000 S; für 1995: je 380.000 S; für 1996: je 392.000 S; für 1997: je 412.000 S, für Jänner bis August 1998: 240.000 S (Jo R) und 235.000 S (Ja R). Nach Ansicht der belangten Behörde ergebe sich aus der im Wesentlichen gleich bleibenden Entlohnung das Fehlen des Unternehmerwagnisses. Für das Fehlen des Unternehmerwagnisses spreche im gegenständlichen Fall zusätzlich das leichte Ansteigen der Entlohnung und der Umstand, dass keine Wechselbeziehung zwischen der Höhe der Entlohnung und dem Betriebsergebnis der Beschwerdeführerin vereinbart gewesen sei. Der Umstand, dass die Gesellschafter-Geschäftsführer für Bankschulden der Beschwerdeführerin hafteten, ergebe sich nicht aus der Stellung als Geschäftsführer, sondern aus jener als Gesellschafter.
Die Beschwerdeführerin betreibe ein Transportgewerbe und einen Handel mit Holz, Heu und Stroh. Da sie außer den Gesellschafter-Geschäftsführern nur Aushilfskräfte beschäftigt habe - die Entlohnung der Aushilfskräfte habe jährlich zwischen ca. 28.000 S und 100.000 S betragen, im Jahr 1996 seien überhaupt keine Aushilfskräfte beschäftigt gewesen - sei die Hauptlast der Arbeit von den Gesellschafter-Geschäftsführern erbracht worden. Die belangte Behörde gehe daher davon aus, dass die Gesellschafter-Geschäftsführer in den Betrieb der Beschwerdeführerin eingegliedert gewesen seien. Überdies verweise sie darauf, dass auch die Beschwerdeführerin weitgehend den üblichen Geschäftszeiten unterlegen sei.
Die belangte Behörde gelange daher zu dem Ergebnis, dass die Bezüge der Gesellschafter-Geschäftsführer dem Dienstgeberbeitrag und dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag unterlägen.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom , B 550/00, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
Den am vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG gestellten Antrag auf Aufhebung bestimmter, im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommender gesetzlicher Bestimmungen hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom , G 148/00 u.a., als unzulässig zurückgewiesen, weil er über die vorgetragenen Bedenken bereits in einem anderen Verfahren mit dem Erkenntnis vom , G 110/00, unter Verweis auf sein Erkenntnis vom , G 109/00, entschieden hatte.
Die Beschwerdeführerin bringt vor dem Verwaltungsgerichtshof vor, Jo R und Ja R hätten ihre Einzelunternehmern als Sacheinlage in die Beschwerdeführerin eingebracht und seien an ihr zu jeweils 50% beteiligt. Das Berufsbild der Gesellschafter-Geschäftsführer habe sich durch die Einbringung nicht geändert, jeder von ihnen sei vielmehr nach wie vor als "Chef" (Arbeitgeber) aufgetreten. Sie seien in freier Zeiteinteilung kontroll- und weisungsfrei tätig gewesen. Es fehle ihnen der sozialrechtliche Schutz, woraus sich ein Unternehmerwagnis ergebe. Ein Geschäftsführer könne in den verschiedensten Vertragverhältnissen zur Gesellschaft stehen (Auftrag, Innominatvertrag, Dienstvertrag, Werkvertrag, etc.); für die Pflicht zur Entrichtung von Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag sei aber nicht dies, sondern nur entscheidend, ob der steuerliche Dienstnehmerbegriff erfüllt sei. Im gegenständlichen Fall seien aber nicht "sonst alle" Merkmale eines Dienstverhältnisses iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 gegeben. Keiner der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer stehe unter der Leitung der Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin. Nicht die Beschwerdeführerin leite als Arbeitgeberin die Geschäftsführer. Vielmehr würden diese - entsprechend den gesellschaftsrechtlichen Vorgaben - die Beschwerdeführerin leiten. Die regelmäßige Auszahlung des Geschäftsführerentgeltes dürfe nicht als Umstand gewertet werden, der für ein Dienstverhältnis spreche. Sie sei Konsequenz dessen, dass bei einer GmbH Entnahmen -
von Gewinnausschüttungen abgesehen - nicht getätigt werden könnten. Ein Einzelunternehmer würde hingegen laufend Entnahmen tätigen. Man könne nicht, je nachdem, ob die Entnahmen regelmäßig in gleichbleibender Höhe oder unregelmäßig in verschiedener Höhe erfolgten, die Dienstnehmereigenschaft bejahen oder verneinen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Gemäß § 41 Abs. 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Gemäß § 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 geltenden Fassung BGBl. Nr. 818/1993 sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß § 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl. Nr. 818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 gehören zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende Beschäftigung gewährt werden.
Die Regelung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, der von der in § 41 FLAG festgelegten Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet sich in § 57 Abs. 4 und 5 HKG idF BGBl. Nr. 958/1993 bzw. § 57 Abs. 7 und 8 HKG idF BGBl. Nr. 661/1994.
Das durch den Gesetzgeber festgelegte System der Besteuerung von Kapitalgesellschaften nach dem so genannten Trennungsprinzip (vgl. Doralt/Ruppe, Steuerrecht I7, 300 und 325) ermöglicht steuerlich wirksame Leistungsbeziehungen zwischen dem Gesellschafter (auch dem Alleingesellschafter) und der Kapitalgesellschaft.
Wie der Verwaltungsgerichtshof seit den Erkenntnissen vom , 96/15/0121, SlgNF 7118/F, und vom , 96/15/0094, SlgNF 7143/F, in ständiger Rechtsprechung zu Recht erkennt, ist dem in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 enthaltenen Tatbestandsmerkmal "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" das Verständnis beizulegen, dass nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines Dienstverhältnisses gegeben sein müssen. Dabei ist allerdings das Vorliegen der auf Grund des gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses fehlenden Weisungsgebundenheit anzunehmen. Sodann ist zu beurteilen, ob die Merkmale der Unselbständigkeit oder jene der Selbständigkeit im Vordergrund stehen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 109/00, zitierte hg. Judikatur) stellt das steuerliche Dienstverhältnis auf die Kriterien der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers sowie das des Fehlens des Unternehmerwagnisses ab; nach dieser Rechtsprechung ist in Zweifelsfällen zudem auf weitere Kriterien (wie beispielsweise laufenden Arbeitslohn, Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung, fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, feste Urlaubseinteilung) abzustellen. Der Begriff des steuerlichen Dienstverhältnisses ist somit ein durch eine Mehrzahl von Merkmalen gekennzeichneter Typusbegriff. Solchen Typusbegriffen sind die realen Erscheinungen an Hand einer Mehrzahl von Merkmalen zuzuordnen, wobei nicht stets alle Merkmale in gleicher Intensität ausgebildet sein müssen und die Entscheidung letztlich nach dem Gesamtbild zu erfolgen hat (vgl. nochmals das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes G 109/00).
Der Verfassungsgerichtshof hat im zitieren Erkenntnis G 109/00 darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit eine weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für eine Dienstverhältnis wären, im Falle der - auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof aufgezeigt, dass dies insbesondere für die Merkmale der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Unternehmens und des Fehlens des Unternehmerwagnisses nicht zutrifft. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung verlieren, gehören nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor allem Folgende (vgl. hierzu auch Arnold, ÖStZ 2000, 639f): fixe Arbeitszeit (Erkenntnisse vom , 2000/15/0075, vom , 99/14/0270, und vom , 99/14/0136), fixer Arbeitsort (Erkenntnis vom , 99/14/0226), arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit (Erkenntnis vom , 98/13/0014), Anwendbarkeit typisch arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz (Erkenntnisse vom , 99/14/0339, und vom , 98/15/0200), sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten Arbeiten (Erkenntnis vom , 99/14/0339).
Zusammenfassend kann somit, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 2001/14/0054, zu Recht erkannt hat, festgestellt werden, dass das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 normierte Vorliegen der sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses abgesehen vom hinzuzudenkenden Merkmal der Weisungsgebundenheit vor allem auf folgende Kriterien abstellt:
die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft und das Fehlen des Unternehmerwagnisses. Von Bedeutung ist noch das Merkmal der laufenden (wenn auch nicht notwendig monatlichen) Entlohnung.
Bei der Anwendung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ist ausgehend (vor allem) von den im letzten Absatz genannten Kriterien zu beurteilen, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die für ein Dienstverhältnis sprechenden Kriterien im Vordergrund stehen (vgl die hg Erkenntnisse vom , 2001/14/0054, und 2001/14/0052).
Ob bzw. in welcher Ausprägung und Intensität im konkreten Fall die einzelnen genannten Kriterien vorliegen, ist eine Sachverhaltsfrage. Die von der Behörde bei der Sachverhaltsfeststellung angestellte Beweiswürdigung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Der Verwaltungsgerichtshof prüft, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also ob sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 93/14/0146). Auf die besonderen Schwierigkeiten der Feststellung des tatsächlichen Sachverhaltes, die sich bei den in Rede stehenden Leistungsverhältnissen insbesondere aus dem hier häufig vorzufindenden Umstand des Selbstkontrahierens ergeben, hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis G 109/00 ebenfalls hingewiesen. Dieser Aspekt hat zur Folge, dass bei der Sachverhaltsfeststellung, um dem Objektivierungserfordernis hinreichend Rechnung zu tragen, der nach Außen in Erscheinung tretenden tatsächlichen Abwicklung der Leistungsbeziehung die wesentlich Bedeutung beizumessen ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , 2000/14/0061, und vom , 99/14/0255).
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus ausüben muss. Die kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 2001/14/0054, und 2001/14/0052).
Unternehmerwagnis liegt vor, wenn der Erfolg der Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen Geschicklichkeit sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen muss (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 2001/14/0054, und 2001/14/0052). Wie der Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom , 99/14/0255, und vom , 2000/14/0061, zu Recht erkannt hat, kommt es dabei auf die tatsächlichen Verhältnisse an: Im Vordergrund dieses Merkmales steht, ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen trifft. In die Überlegungen einzubeziehen sind aber auch Wagnisse, die sich aus Schwankungen bei nicht überwälzbaren Ausgaben ergeben.
Im Mittelpunkt der Beschwerde steht das Vorbringen, dass jeder der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer früher Einzelunternehmer gewesen sei und auch nach Einbringung seines Betriebes in die Beschwerdeführerin weiterhin als "Chef" fungiere und daher nach wie vor den Betrieb leite. Mit diesem Vorbringen geht der Beschwerdeführer nicht hinreichend darauf ein, dass die Rechtsordnung der Beschwerdeführerin als GmbH eigene Rechtspersönlichkeit zubilligt. Aus der Rechtspersönlichkeit der Kapitalgesellschaft leitet sich für das Steuerrecht das Trennungsprinzip ab. Wie oben ausgeführt, anerkennt das Steuerrecht Leistungsbeziehungen zwischen dem Gesellschafter und der Kapitalgesellschaft. Solcherart führt die Entlohnung des Gesellschafter-Geschäftsführers, soweit sie einem Fremdvergleich standhält, zu Betriebsausgaben der Kapitalgesellschaft, während die "Entlohnung" (bzw. die in der Beschwerde angesprochene laufende Entnahme von Geldmitteln) des Einzelunternehmers den steuerlichen Gewinn des einzelunternehmerischen Betriebes nicht mindert. Der Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht für den eigenen Betrieb, sondern für den der Kapitalgesellschaft und somit für einen fremden Betrieb tätig.
Wenn die Beschwerde aufzeigt, dass die Geschäftsführer die Gesellschaft leiten, so trifft dies zu. Der Geschäftsführer ist jenes Organ der Gesellschaft, welchem die Vertretung und Geschäftsführung obliegt. Unabhängig davon, ob ein Geschäftsführer an der GmbH beteiligt ist oder nicht, obliegt ihm daher die Leitungsfunktion. Dieser - bei jedem handelsrechtlichen Geschäftsführer vorliegende - Umstand steht aber Einkünften iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht entgegen.
Zutreffend zeigt die Beschwerde auf, dass der im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommende Steuertatbestand nicht darauf abstellt, welchem Vertragstyp das Zivilrecht das konkrete Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers zuordnet. Entgegen dem Beschwerdevorbringen konnte die belangte Behörde aber aus folgenden Gründen davon ausgehen, dass die Voraussetzungen einer Betätigung iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vorliegen:
Aus der auf Dauer angelegten leitenden Tätigkeit für die Beschwerdeführerin, welche die Geschäftsführer Jo R und Ja R zu erbringen hatten und erbracht haben, konnte die belangte Behörde deren Eingliederung in den geschäftlichen Organismus ableiten. Im Hinblick auf die tatsächliche Entwicklung der Jahresentlohnung der Geschäftsführer konnte die belangte Behörde ausschließen, dass Jo R und Ja R in ihrer Stellung als Geschäftsführer ein tatsächliches, ins Gewicht fallendes Unternehmerwagnis getroffen habe. Dass sich ein Unternehmerrisko aus (stark schwankenden und ins Gewicht fallenden) Ausgaben ergeben hätte, die die Geschäftsführer aus eigenem hätten tragen müssen, behauptet die Beschwerde nicht. Die Tatsache der laufenden Entlohnung der Geschäftsführer steht nicht in Streit.
Im Hinblick auf die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Beschwerdeführerin, das Fehlen eines relevanten Unternehmerrisikos und die laufende (zumindest jährliche) Entlohnung hat die belangte Behörde frei von Rechtsirrtum die Betätigung des Geschäftsführers als solche iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 qualifiziert und daraus die Rechtsfolgen hinsichtlich Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag gezogen.
Der in der Beschwerde aufgezeigte Umstand, wonach die Gesellschafter-Geschäftsführer in freier Zeiteinteilung kontroll- und weisungsfrei tätig seien, ist - wie oben ausgeführt - im gegebenen Zusammenhang nicht von Bedeutung. Hinsichtlich des Vorbringens, dass den Gesellschaftern der Schutz des Arbeits- und Sozialrechts nicht zukomme, ist darauf zu verweisen, dass bei unter § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 fallenden Personen ein Arbeitsverhältnis iSd Arbeits- und Sozialrechts häufig nicht vorliegt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 99/15/0188, vom , 99/14/0264, und vom , 99/14/0270) und das Fehlen des angesprochenen Schutzes der Qualifizierung der Einkünften als solche iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht entgegensteht (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis 2001/14/0054). Im gegebenen Zusammenhang ist es auch nicht von Bedeutung, dass die Geschäftsführer bestimmte Tätigkeiten an Prokuristen hätte delegieren können; darauf hingewiesen sei, dass eine organvertretende Generalbevollmächtigung durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer unzulässig und unwirksam wäre (vgl. Reich-Rohrwig, GmbH-Recht I2, Rz 2/192).
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am