VwGH vom 04.04.1990, 89/13/0224

VwGH vom 04.04.1990, 89/13/0224

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1990, 424;

Betreff

N gegen Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GZ. GA 5 - 1593/1/89 betreffend Berücksichtigung erhöhter Werbungskosten für das Kalenderjahr 1987

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Bahnpostbediensteter, stellte einen Lohnsteuerfreibetragsantrag für das Kalenderjahr 1987, in welchem er unter anderem nach § 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1972 Nächtigungsgelder in der Höhe der Sätze des § 26 Z. 7 lit. b leg. cit. geltend machte.

Mit Bescheid vom gab das Finanzamt diesem Begehren mit der Begründung nicht statt, daß dem Beschwerdeführer auf seinen Dienstreisen "jeweils ein Quartier (eine Schlafstelle) zur Verfügung steht".

Innerhalb offener Frist erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Berufung. Dieses Rechtsmittel wies das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung ab. Da dem Beschwerdeführer im Jahre 1987 auf seinen Dienstreisen jeweils Schlafstellen zur Verfügung gestanden seien und er demnach keinen diesbezüglichen Aufwand gehabt habe, hätten die geltend gemachten Nächtigungsgelder nicht als Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG 1972 anerkannt werden können.

Fristgerecht beantragte der Beschwerdeführer hierauf seine Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen und erklärte gleichzeitig, daß er, im Hinblick auf das "vor dem Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 88/13/0066 wegen einer ähnlichen Rechtsfrage anhängige Beschwerdeverfahren" keine Einwände gegen eine Aussetzung des vorliegenden Berufungsverfahrens bis zur Entscheidung des genannten Beschwerdeverfahrens habe.

Mit Bescheid vom sprach hierauf die belangte Behörde die Aussetzung des in Rede stehenden Rechtsmittelverfahrens aus.

Nachdem der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis vom , Zl. 88/13/0066, und das eine gleiche Rechtsfrage behandelnde Erkenntnis vom , Zl. 88/13/0091, erlassen hatte, wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid unter Hinweis auf die genannten beiden hg. Erkenntnisse die Berufung des Beschwerdeführers ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1972 sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Nach § 16 Abs. 1 Z. 9 leg. cit. zählen dazu Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlaßten Reisen; diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die im § 26 Z. 7 leg. cit. angeführten Sätze nicht übersteigen.

Das Erfordernis, daß Werbungskosten Aufwendungen sind, zeigt, daß es an Werbungskosten dort fehlen muß, wo der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Nächtigungsquartier kostenlos in einer Weise zur Verfügung stellt, die den Arbeitnehmer jedes weiteren Aufwandes im Zusammenhang mit der Nächtigung oder für sie enthebt. Aus dem Umstand, daß Werbungskosten zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen zu dienen haben, ergibt sich ferner, daß die dafür erforderlichen Aufwendungen denjenigen zu treffen haben, um dessen Einnahmen es geht. Durch die Schaffung von Pauschalsätzen kann es zwar zur Anerkennung von Werbungskosten in einer Höhe kommen, die den tatsächlichen Aufwendungen nicht entspricht; doch dient die Schaffung der Pauschalsätze nicht dazu, Werbungskosten auch dort anzuerkennen, wo Aufwendungen etwa zufolge des Verhaltens des Arbeitgebers gar nicht anfallen können (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/13/0066).

Im Beschwerdefall berücksichtigte das Finanzamt die in Streit stehenden Nächtigungsgelder in seinem Bescheid mit der Begründung nicht als Werbungskosten, daß dem Beschwerdeführer auf seinen Dienstreisen jeweils ein Quartier zur Verfügung stehe und es wies die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung mit Berufungsvorentscheidung unter neuerlichem Hinweis auf diesen Umstand sowie die Feststellung ab, daß dem Beschwerdeführer "somit kein Aufwand entstand". Diese eindeutige Aussage bekämpfte der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren - etwa im Vorlageantrag - konkret mit keinem Wort. Damit aber hatte die belangte Behörde keinen Anlaß, in diesem Zusammenhang weitere Ermittlungen durchzuführen.

Wenn der Beschwerdeführer nunmehr in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof versucht, in freilich mehr allgemeinen als bestimmten Darlegungen ihm durch die jeweiligen Nächtigungen entstandene Kosten anzuführen, geht dieser Versuch schon deshalb ins Leere, weil es nicht Sinn und Zweck eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ist, Ausführungen, die schon im Verwaltungsverfahren vorzubringen gewesen wären, nunmehr nachzuholen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/13/0183).

Auf Grund der von der Finanzverwaltung getroffenen und vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren konkret nicht in Abrede gestellten Feststellung, daß dem Beschwerdeführer auf seinen Dienstreisen Quartiere von seinem Dienstgeber zur Verfügung gestellt wurden und ihm daher aus dem Titel "Nächtigung" kein Aufwand entstand, ist der belangten Behörde zuzustimmen, daß sie den geltend gemachten Nächtigungsgeldern die Anerkennung als Werbungskosten versagte.

Die Beschwerde ist deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.