VwGH 07.08.2001, 98/02/0235
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | VStG §51c; VStG §9 Abs7; |
RS 1 | Wurde in einem Haftungsbescheid nach § 9 Abs. 7 VStG - nach Abschluss eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen eine dritte Person und Rechtskraft des diesbezüglichen Strafbescheides - eine Solidarhaftung der beschwerdeführenden Partei für die über eine dritte Person verhängte Geldstrafe statuiert, jedoch keine Strafe verhängt, so ist auch in einem solchen Fall nach § 51c VStG die Zuständigkeit eines Einzelmitglieds des unabhängigen Verwaltungssenates, nicht jedoch eine Kammerzuständigkeit gegeben (Hinweis E VS , 99/09/0002). |
Normen | |
RS 2 | Nach dem E eines verstärkten Senates vom , 99/09/0002, ist die Erlassung eines Haftungsbescheides unzulässig, wenn die zur Solidarhaftung nach § 9 Abs. 7 VStG verpflichtete Person (Personengesellschaft) im Verwaltungsstrafverfahren gegen eine weitere Person nicht als Partei beigezogen wurde, wobei bereits in dem das Strafverfahren abschließenden Bescheid über die Haftung dieser nach § 9 Abs. 7 legcit herangezogenen Person (Personengesellschaft) abzusprechen ist. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Zeller, über die Beschwerde der R Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Brauneis, Klausner & Prändl, Rechtsanwälte OEG in Wien I, Bauernmarkt 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-07/V/02/39/96, betreffend Haftung nach § 9 Abs. 7 VStG in Angelegenheit Übertretung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 15.000.-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde (in Kammerbesetzung) vom wurde gemäß § 9 Abs. 7 VStG "festgestellt", dass die beschwerdeführende Partei, deren handelsrechtliche Geschäftführerin R. B. ist, die als persönlich haftende Gesellschafterin einer näher genannten KG in Wien II, für die über R. B. mit Straferkenntnis des Magistratischen Bezirksamtes für den 3. Bezirk vom in der Fassung des den Zahlen nach näher bezeichneten Bescheides der belangten Behörde vom verhängte Geldstrafe in der Höhe von S 120.000.-- zuzüglich Strafkosten von S 12.000.-- und Berufungskosten von S 24.000.--, zusammen S 156.000.--, zur ungeteilten Hand haftet.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom , B 1588-5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur weiteren Behandlung abtrat. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 51c VStG in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung der Wiederverlautbarung BGBl. Nr. 52/1991 entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder.
Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom , VwSlg. Nr. 13.808/A, zu § 51c VStG in der vorgenannten Fassung ausgeführt hat, folgt aus dieser Bestimmung, dass Berufungen über verfahrensrechtliche Bescheide (mit denen regelmäßig keine Strafen verhängt werden) durch Einzelmitglieder zu erledigen sind.
Mit dem im Beschwerdefall zu beurteilenden Haftungsbescheid nach § 9 Abs. 7 VStG wurde - nach Abschluss eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen eine dritte Person und Rechtskraft des diesbezüglichen Strafbescheides - eine Solidarhaftung der beschwerdeführenden Partei für die über eine dritte Person verhängte Geldstrafe statuiert, jedoch keine Strafe verhängt. Auch in einem solchen Fall ist nach § 51c VStG in der vorzitierten Fassung die Zuständigkeit eines Einzelmitglieds des unabhängigen Verwaltungssenates, nicht jedoch eine Kammerzuständigkeit gegeben (vgl. in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 99/09/0002, wo die Zuständigkeit des Einzelmitglieds bejaht wurde).
Der angefochtene Bescheid war daher schon deshalb wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.
Im Übrigen wird für das fortgesetzte Verfahren auf die durch das zitierte Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 99/09/0002, geänderte hg. Rechtsprechung verwiesen, wonach die Erlassung eines Haftungsbescheides unzulässig ist, wenn die zur Solidarhaftung nach § 9 Abs. 7 VStG verpflichtete Person (Personengesellschaft) im Verwaltungsstrafverfahren gegen eine weitere Person nicht als Partei beigezogen wurde, wobei bereits in dem das Strafverfahren abschließenden Bescheid über die Haftung dieser nach § 9 Abs. 7 leg. cit. herangezogenen Person (Personengesellschaft) abzusprechen ist.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
Schlagworte | Arbeitsrecht Diverses |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2001:1998020235.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAE-42406