VwGH vom 18.05.2001, 98/02/0229

VwGH vom 18.05.2001, 98/02/0229

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Zeller, über die Beschwerde der ES in W, vertreten durch Dr. Gernot Pettauer, Rechtsanwalt in Wien IV, Prinz-Eugen-Straße 62, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , Zl. MA 63 - St 202/96, betreffend den Widerruf der Bestellung als Steuerberater, nach der am durchgeführten mündlichen Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages der Berichterin, des Vertreters der Beschwerdeführerin und der Vertreterin der belangten Behörde, Obermagistratsrätin Dr. Patrizia Kral, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 9.765,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom wurde die Bestellung der Beschwerdeführerin als Steuerberaterin gemäß § 42 Abs. 1 lit. b und § 42 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung (BGBl. Nr. 125/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 431/1996, im Folgenden: WTBO) widerrufen und die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gemäß § 64 Abs. 2 AVG ausgeschlossen.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom gab diese der dagegen erhobenen Berufung nur insoweit Folge, als sie der Berufung der Beschwerdeführerin aufschiebende Wirkung zuerkannte, den Widerruf der Bestellung der Beschwerdeführerin als Steuerberaterin jedoch bestätigte.

In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei mit Wirkung vom von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß § 20 Abs. 1 WTBO zur Steuerberaterin bestellt worden. Am sei zu 5 Nc 228/94 ein gegen sie gerichteter Konkursantrag vom Handelsgericht Wien mangels Vermögens gemäß § 72 KO rechtskräftig abgewiesen worden.

Beim Exekutionsgericht Wien sei zu 10 E 2537/95w ein Exekutionsverfahren gegen die Beschwerdeführerin anhängig. Hinsichtlich der Kammerumlagen 1993, 1994, 1995 (Grundgebühr; Umsatzgebühr strittig) und 1996 (Grundgebühr), der Mahngebühr 1994, der exekutiven Mahngebühr 1994, der Pfändungsgebühr 1994 und der Gerichtskostenmarken 1994 sei unter anderem trotz mehrmaliger Mahnung keine Meldung erfolgt und diese Forderungen seien bis dato nicht bezahlt worden. Die Beschwerdeführerin habe von der ihr im Zuge des Ermittlungsverfahrens eingeräumten Möglichkeit, am Verfahren mitzuwirken, keinen Gebrauch gemacht.

Nach Darstellung der Rechtslage führte die belangte Behörde weiters aus, dass die erstinstanzliche Behörde durch Einsicht in den Akt 5 Nc 228/94 des Handelsgerichtes Wien Beweis aufgenommen habe. Demnach habe das Handelsgericht Wien mit Beschluss vom den Antrag auf Eröffnung des Konkurses der Beschwerdeführerin mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen. Das Oberlandesgericht Wien habe dem Rekurs der Beschwerdeführerin gegen den genannten Beschluss des Handelsgerichtes keine Folge gegeben und in der Beschlussbegründung ausgeführt, dass das Erstgericht die Vermögenslosigkeit der Beschwerdeführerin durch Beischaffung des Pfändungsprotokolles und anhand der im Akt erliegenden Urkunden geprüft und beurteilt habe. Aus dem Inhalt des Versteigerungsediktes vom ergebe sich, dass eine Reihe beweglicher, der Wohnungs- und Geschäftseinrichtung der Beschwerdeführerin zuzurechnende Gegenstände gepfändet worden seien. Eine Taschenpfändung sei nach dem Bericht des Vollstreckers ergebnislos gewesen, im Büro der Beschwerdeführerin seien keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden worden. Hinweise auf weiteres verwertbares Vermögen bestünden nicht, sodass das Handelsgericht Wien zu Recht vom Fehlen eines die Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich deckenden hinreichenden Vermögens ausgegangen sei.

In dem gemäß § 42 Abs. 2 WTBO eingeholten Gutachten des Ehrengerichts- und Disziplinarausschusses vom , in Verbindung mit dem ergänzenden Gutachten vom , habe dieser die Ansicht vertreten, dass die Voraussetzungen des Widerrufes der Berufsbefugnis nach § 42 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 WTBO gegeben seien.

Auf Grund des dargestellten Sachverhaltes ergebe sich eindeutig eine derartige Zerrüttung der Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin, dass das für ihre Berufsausübung notwenige allgemeine Erfordernis der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht gegeben sei.

Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Stellung des Konkursantrages gegen sie durch den Konkurs der B. Treuhandgesellschaft verursacht worden sei, stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der genannten juristischen Person sei. Daher stelle diese für die Beschwerdeführerin keinen Dritten dar, der ihren Konkurs verursacht habe, sondern die Beschwerdeführerin habe sowohl den Konkurs der juristischen Person, wie auch die Abweisung des Konkursantrages betreffend ihr Vermögen als natürliche Person selbst verursacht. Bei dieser Sachlage könne daher keine Rede davon sein, dass die Abweisung des Konkursantrages gegen ihr Vermögen durch den Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eines Dritten verursacht worden sei.

Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin definiere § 6 WTBO nicht "die geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse", sondern lege fest, unter welchen Voraussetzungen geordnete wirtschaftliche Verhältnisse nicht gegeben seien, nämlich unter anderem bei Personen, über deren Vermögen innerhalb der letzten zehn Jahre schon einmal der Konkurs oder zweimal das Ausgleichsverfahren eröffnet worden sei, sowie bei Personen, gegen die innerhalb der letzten zehn Jahre ein Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines hinreichenden Vermögens abgewiesen worden sei. Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse seien jedoch gegeben, wenn der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren durch den Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eines Dritten verursacht worden sei oder der Schuldner nur eine Stundung der Forderung oder einen Nachlass von Nebengebühren erwirkt habe. Daraus folge, dass die Kammer der Wirtschaftstreuhänder im Hinblick auf die mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom erfolgte Abweisung des Antrages der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Beschwerdeführerin mangels eines zur Deckung der Kosten eines Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens vom Vorliegen nicht geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse bei der Beschwerdeführerin auszugehen und aus diesem Grund die Bestellung der Beschwerdeführerin als Steuerberaterin zu widerrufen gehabt habe. Die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin und ihr Bemühen, ihre Vermögensverhältnisse zu verbessern, habe bei dieser Entscheidung keine Berücksichtigung finden können, weil das Gesetz eine Bedachtnahme auf solche Umstände nicht vorsehe.

Der Widerruf der Bestellung gemäß § 42 Abs. 1 lit. b WTBO stelle einen konstitutiven Verwaltungsakt dar, weshalb ihm die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung zu Grunde zu legen sei. Die Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Beschwerdeführerin hätte daher im Berufungsverfahren dann berücksichtigt werden können, wenn sich ihre Vermögensverhältnisse inzwischen so entwickelt hätten, dass sie nunmehr als geordnet anzusehen seien. Die Beschwerdeführerin sei deshalb mit Schreiben des Amtes der Wiener Landesregierung vom eingeladen worden, innerhalb einer Frist von zwei Wochen Unterlagen über die in der Berufung behauptete Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse, wie über die beabsichtigten außergerichtlichen Vergleiche mit den Gläubigern der B. GmbH, über die behauptete außergerichtliche Einigung mit der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sowie über die Bezahlung aller Rückstände an Umlagen bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder betreffend ihre Berufungsbefugnis und die die B. GmbH betreffenden Unterlagen vorzulegen. Das Schreiben habe außerdem den Hinweis enthalten, dass im Falle der unterlassenen oder der nicht rechtzeitigen Vorlage der bezeichneten Unterlagen auf Grund der Aktenlage entschieden werde. Die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom mitgeteilt, dass sie hinsichtlich der offenen Kammerumlagen mit der Kammer der Wirtschaftstreuhänder eine Ratenvereinbarung abgeschlossen habe, welcher sie nachkomme. Sie verweise auf ein Schreiben der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom und auf Belege, aus denen hervorginge, dass sie am Geldbeträge an die Kammer der Wirtschaftstreuhänder überwiesen habe. Von der B. GmbH habe die Kammer der Wirtschaftstreuhänder keine Umlagenzahlungen verlangt. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sehe ihre Forderungen gegen die Beschwerdeführerin als derzeit sistiert an und mache ihr gegenüber keine Ansprüche geltend.

Anschließend gab die belangte Behörde das Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der ihr eventuell für eine von ihr in Bestand genommene Liegenschaft zukommenden Ablöse wieder und hielt fest, dass die Beschwerdeführerin weder Unterlagen bezüglich der von ihr behaupteten außergerichtlichen Einigung mit der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, noch bezüglich der mit den Gläubigern der B. GmbH. beabsichtigten außergerichtlichen Vergleiche vorgelegt habe. Mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondiere die Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes. Eine solche Mitwirkungspflicht bestehe nur insoweit nicht, als die Behörde nicht gehindert sei, diese Ermittlungen von amtswegen vorzunehmen. Die Verletzung der der Partei obliegenden Mitwirkungspflicht bewirke, dass eine sich daraus allenfalls ergebende unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsannahme seitens der Behörde zu Lasten der säumigen Partei gehe. Zur Feststellung, welchen Inhalt die von der Beschwerdeführerin mit den Gläubigern der B. GmbH angeblich abgeschlossenen Vergleiche hätten sowie welche außergerichtliche Einigung die Beschwerdeführerin mit der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft getroffen habe, seien amtswegige Ermittlungen nicht möglich. Es wäre daher an ihr gelegen, hiezu ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten und die erforderlichen Beweismittel vorzulegen. Aus der Aktenlage ergäben sich keine konkreten Hinweise, die dafür sprächen, dass sich die Vermögenslage der Beschwerdeführerin inzwischen so weit gebessert habe, dass ihre wirtschaftlichen Verhältnisse wieder als geordnet im Sinne des § 6 WTBO anzusehen seien. Im Beschwerdefall sei vielmehr zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin bei fortgesetzter Ausübung ihrer Tätigkeit als Wirtschaftstreuhänderin ihre Gläubiger noch weiter schädigen könne. Diese Befürchtung sei vor allem deswegen begründet, weil die Beschwerdeführerin derzeit offenkundig nicht über die erforderlichen Mittel verfüge, um die bestehenden Schulden zu begleichen oder zu vermindern und die mit der weiteren Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes verbundenen Verpflichtungen bei Fälligkeit erfüllen zu können. Es sei daher davon auszugehen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin nach wie vor nicht geordnet seien. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin bilde das gegen sie anhängige Verfahren auf vorläufige Suspendierung keine Vorfrage in dem zur Entscheidung stehenden Widerrufsverfahren. Die Aussetzung des letztgenannten Verfahrens nach § 38 AVG komme daher nicht in Frage.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom , B 1110/98, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.

Dieser hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 WTBO (diese ist im Beschwerdefall noch anzuwenden - vgl. das Außerkrafttreten am - §§ 227, 228 WTBG, BGBl. Nr. 58/1999) müssen physische Personen, die eine Befugnis zur Ausübung des Berufes als Wirtschaftstreuhänder, zu denen nach § 2 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. auch die Steuerberater zählen, erwerben wollen, u.a. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen. Nach § 3 Abs. 2 WTBO müssen die im Abs. 1 genannten Erfordernisse auch während der gesamten Dauer der Berufsausübung erfüllt sein.

Gemäß § 6 WTBO sind geordnete wirtschaftliche Verhältnisse insbesondere bei Personen nicht gegeben, über deren Vermögen innerhalb der letzten zehn Jahre schon einmal der Konkurs oder zweimal das Ausgleichsverfahren eröffnet worden ist, sowie bei Personen, gegen die innerhalb der letzten zehn Jahre ein Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist; es sei denn, der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren ist durch den Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eines Dritten verursacht worden, oder der Schuldner hatte nur eine Stundung der Forderungen oder einen Nachlass von Nebengebühren erwirkt.

Gemäß § 42 Abs. 1 lit. b WTBO erlischt die Befugnis zur Ausübung des Wirtschaftstreuhänderberufes durch Widerruf der Bestellung (Anerkennung), wenn ein allgemeines Erfordernis für die Berufsausübung (§§ 3 bis 7) nicht mehr gegeben ist. Nach § 42 Abs. 2 WTBO erfolgt der Widerruf gemäß Abs. 1 lit. b durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder. Zwecks Feststellung, ob die Voraussetzungen des Widerrufes u.a. wegen mangelnder geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse (§ 6) gegeben sind, hat die Kammer ein Gutachten des ehrengerichtlichen Disziplinarausschusses einzuholen.

Was zunächst die in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen (offenbar verfassungsrechtlichen) Bedenken der Beschwerdeführerin gegen den als Berufungsbehörde eingeschrittenen Landeshauptmann anlangt, so vermag der Verwaltungsgerichtshof diese nicht zu teilen, handelt es sich doch bei einer Entscheidung wie der vorliegenden um eine solche, die in Angelegenheit des "übertragenen" Wirkungsbereiches (eines Selbstverwaltungskörpers) ergeht, sodass richtigerweise ein Instanzenzug an eine staatliche Stelle vorgesehen ist (vgl. zutreffend Bernbacher u.a., Hrsg., Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, Wien 2000, S. 76 und 131).

Die Beschwerdeführerin führt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aus, dass der von der belangten Behörde angenommene Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt, und zwar in der Frage, ob sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse in der Zwischenzeit nicht "vielleicht in Richtung geordnete wirtschaftliche Verhältnisse" im Sinne des § 6 WTBO geändert hätten, einer Ergänzung bedürfe.

Dem ist der klare Wortlaut der Bestimmung des § 6 WTBO entgegenzuhalten, wonach die Voraussetzung der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse "insbesondere" (somit jedenfalls) bei Personen nicht gegeben ist, gegen die innerhalb der letzten zehn Jahre ein Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist. Das Gesetz geht daher davon aus, dass die Eröffnung eines Konkursverfahrens grundsätzlich zehn Jahre hindurch (von den Ausnahmen des zweiten Halbsatzes abgesehen) die in Rede stehende Berufsausübung ausschließt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/02/0025). Da § 42 Abs. 1 lit. b WTBO ausdrücklich auf § 6 WTBO verweist, ist die Frage einer allfälligen, für die Zukunft in Aussicht gestellten Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin nach der am mangels eines hinreichenden Vermögens erfolgten rechtskräftigen Abweisung des gegen sie gerichteten Konkursantrages von vornherein ohne jede Relevanz. Damit kommt auch dem Umstand, dass der Beschwerdeführerin zur beabsichtigten Verwertung der ihr an einer Liegenschaft zukommenden Bestandrechte nicht ausreichend Gehör oder zu dem von ihr erstatteten Vorbringen betreffend die "baldige" Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse keine Möglichkeit, entsprechende Beweismittel vorzulegen, geboten worden sei, keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu.

Die Beschwerdeführerin verwies in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof auch darauf, dass der Konkurs über ihr Vermögen durch den Konkurs eines Dritten verursacht worden sei. Dazu ist auszuführen, dass nicht die B. GmbH, als juristische Person selbst nicht handlungsfähig, die finanzielle Situation herbeigeführt hat, die den Konkurs der Gesellschaft zur Folge hatte, sondern vielmehr die Beschwerdeführerin als alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin - darin unterscheidet sich der Beschwerdefall von dem zitierten hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/02/0025, - den Konkurs der Gesellschaft und damit auch die Zerrüttung ihrer eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse, die zu dem letztlich mangels Vermögens abgewiesenen Konkursantrag führte, verursacht hat.

Die Beschwerdeführerin bringt schließlich vor, dass das Gutachten des Ehrengerichts- und Disziplinarausschusses vom inhaltlich mangelhaft sei, weil es lediglich darauf verweise, dass auf Grund eines Konkursantrages der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, welcher mangels eines zur Deckung der Kosten eines Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden sei, geordnete wirtschaftliche Verhältnisse nicht vorlägen.

Dass sich die belangte Behörde ausschließlich auf dieses Gutachten des Ehrengerichts- und Disziplinarausschusses vom sowie das berichtigte Gutachten des Ehrengerichts- und Disziplinarausschusses vom gestützt habe und dass dieses der Beschwerdeführerin im Übrigen trotz zweimaliger Urgenz nicht zugestellt und ihr somit keine Möglichkeit einer Stellungnahme gewährt worden sei, sei ebenfalls ein gravierender Verfahrensmangel, weil sich das Gutachten in der bloßen Angabe eines Urteiles erschöpfe. Es liege somit Aktenwidrigkeit und Ergänzungsbedürftigkeit des gegenständlichen Bescheides vor.

Soweit die Beschwerdeführerin die angebliche Verletzung des Parteiengehörs durch die beiden "Gutachten" behauptet, ist sie auf die Aktenlage zu verweisen, nach der ihr diese Urkunden nachweislich übermittelt wurden und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde. Im Übrigen ist der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass bereits die erstinstanzliche Behörde Beweis durch Einsicht in den Akt 5 Nc 228/94 des Handelsgerichtes Wien aufgenommen hat und die Feststellungen des angefochtenen Bescheides nicht - wie von der Beschwerdeführerin behauptet - "ausschließlich auf das Gutachten des Ehrengerichts- und Disziplinarausschusses", sondern auch auf die unbedenklichen weiteren Ergebnisse eines mängelfreien Ermittlungsverfahrens gestützt werden konnten.

Was den Vorwurf der inhaltlichen Mangelhaftigkeit des "Gutachtens" des Ehrengerichts- und Disziplinarausschusses betrifft, ist festzuhalten, dass das vom Ehrengerichts- und Disziplinarausschuss gemäß § 42 Abs. 2 WTBO einzuholende "Gutachten" nicht im verfahrenstechnischen Sinn, sondern im Sinn einer "Stellungnahme" zu verstehen ist. Daraus folgt, dass die die Erstattung von Gutachten betreffenden Bestimmungen des AVG auf das von § 42 Abs. 2 WTBO geforderte Gutachten nicht anzuwenden sind.

Da dieses "Gutachten" auf das Beweisthema beschränkt ist, ob die Voraussetzungen des Widerrufes u.a. wegen mangelnder geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse gegeben sind, begegnet es keinen Bedenken, wenn diese Frage unter Verwertung der Ergebnisse des über das Vermögen der Beschwerdeführerin durchgeführten Konkursverfahrens bejaht wurde.

Da somit die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am