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VwGH vom 05.09.2002, 98/02/0220

VwGH vom 05.09.2002, 98/02/0220

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll sowie Senatspräsident Dr. Kremla und Hofrat Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des XH in F, Deutschland, vertreten durch Haslinger, Nagele & Partner, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Landstraße 12, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom , Zl. UVS 303.12-27/97-30, betreffend Übertretung der Bauarbeiterschutzverordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld vom wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. H. GmbH., welche persönlich haftender Gesellschafter der Fa. H. GmbH. & Co KG sei, somit als zur Vertretung nach außen hin Befugter und daher strafrechtlich Verantwortlicher am um ca. 11.50 Uhr auf einer näher bezeichneten Baustelle der Fa. H. GmbH & Co KG unterlassen, dafür zu sorgen, "dass die folgenden gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden:

Vom Arbeitnehmer J.R. wurde bei einer möglichen Absturzhöhe von ca. 6 bis 7 m zum Lösen der Anschlagmittel sowie zum Fixieren der ca. 7 m langen Dachsparren, welche mittels Mobilkran verlegt wurden, die ca. 40 cm breite, im Firstbereich befindliche Pfette der südlichen Dachfläche als Zugang und Standplatz verwendet, obwohl dies gemäß § 85 Abs. 4 der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994 (BauV), nicht zulässig war. Es bestand erhebliche Absturzgefahr."

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs. 1 VStG iVm § 85 Abs. 4 Z 1, 3, 6 BauV iVm § 130 Abs. 5 Z 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1995 iVm § 118 Abs. 3 leg. cit., begangen, weswegen über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zehn Tage) zu verhängen gewesen sei.

Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG dem Grunde nach ab. Hinsichtlich der Strafhöhe wurde der Berufung dahin Folge gegeben, dass nach § 19 Abs. 1 und 2 VStG über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage) verhängt wurde. Der Spruch des Straferkenntnisses wurde dahin ergänzt, dass in der Sachverhaltsumschreibung nach der Anführung des Unternehmens des Beschwerdeführers "als Arbeitgeberin" eingefügt und § 130 Abs. 1 Z 19 ASchG ergänzt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die belangte Behörde ging davon aus, dass der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der H. GmbH mit Sitz in G.-Dorf sei. Zweiter handelsrechtlicher Geschäftsführer sei zur Tatzeit E.T. gewesen. Ein verantwortlicher Beauftragter sei nicht bestellt worden. Der Arbeitnehmer J.R. sei als einziger Monteur seitens der GmbH & Co KG auf der angeführten Baustelle beschäftigt gewesen. Am sei J.R. mit der Montage der Dachkonstruktion beschäftigt gewesen und habe die ca. 40 cm breite, im Firstbereich befindliche Pfette der südlichen Dachfläche als Zugang und Standplatz verwendet, ohne eine Schutzausrüstung zu tragen. Die Absturzhöhe habe 6 bis 7 m betragen.

Den Arbeitnehmern der GmbH & Co KG seien zwar schriftliche Sicherheitsbelehrungen erteilt worden und seien im Frühjahr und Herbst 1996 Schulungen der Arbeitnehmer durchgeführt worden. Seitens einer im Mai 1996 bestellten externen Sicherheitsfachkraft und der diese unterstützenden Sicherheitsvertrauenspersonen seien aber erst ab Oktober 1996 Unterweisungen von Arbeitnehmern vorgenommen worden. Nur der für die Baustelle verantwortliche Bauleiter habe die Baustelle ca. dreimal besucht, habe aber nicht die Aufgabe gehabt, die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zu kontrollieren, sondern nur dafür zu sorgen gehabt, dass die Sicherheitseinrichtungen den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt und die Arbeitnehmer unterwiesen würden.

Ein vom Beschwerdeführer ins Treffen geführtes, an das Arbeitsinspektorat gerichtetes Schreiben vom enthalte keine Formulierung, dass E.T. zum verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften im gesamten Unternehmen bestellt worden sei und die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften übernommen habe. Auch die Beilagen zu diesem Schreiben, die Zusatzvereinbarung vom zum Anstellungsvertrag vom und der Anstellungsvertrag selbst wiesen keine Ausführungen auf, aus denen auf die Bestellung des E.T. zum verantwortlichen Beauftragten geschlossen werden könnte.

Da als Verschuldensform bloß Fahrlässigkeit anzunehmen sei, die Prognose bezüglich künftiger Verwaltungsübertretungen auf Grund der im Unternehmen gesetzten Bemühungen um den Arbeitnehmerschutz als günstig zu beurteilen seien und Erschwerungsgründe fehlten, sei die Geldstrafe auf S 15.000,-- (Ersatzarrest zwei Tage) herabzusetzen gewesen. Die Berichtigung des Spruches dahingehend, dass die Verletzung des § 85 Abs. 4 BauV nach der Z 19 des § 130 Abs. 1 zu bestrafen sei, sei deswegen vorzunehmen gewesen, weil die in der BauV näher ausgeführten Vorschriften über Arbeitsplätze und Zugänge zu diesen im

6. Abschnitt des ASchG geregelt seien. Der Umstand, dass die GmbH & Co KG Arbeitgeberin des J.R. gewesen sei, sei zur Klarstellung zu ergänzen gewesen.

§ 23 ArbIG samt Überschrift lautet:

"Bestellung von verantwortlichen Beauftragten

(1) Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes wird erst rechtswirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des/der Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gemäß § 9 Abs. 2 VStG.

(2) Arbeitnehmer/innen können für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes zu verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 VStG rechtswirksam nur bestellt werden, wenn sie leitende Angestellte sind, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind.

(3) Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin hat den Widerruf der Bestellung und das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten nach Abs. 1 dem zuständigen Arbeitsinspektorat unverzüglich schriftlich mitzuteilen."

§ 26 ArbIG samt Überschrift lautet:

"Übergangsbestimmungen

§ 26. (1) Das Arbeitsinspektionsgesetz 1974, BGBl. Nr. 143, ist auf Sachverhalte, die sich nach Ablauf des ereignen, nicht mehr anzuwenden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.

...

(3) Eine vor dem erfolgte Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 bis 4 VStG für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften gilt nicht für Übertretungen, die nach diesem Zeitpunkt begangen werden, sofern nicht bis zu diesem Zeitpunkt eine Mitteilung an das Arbeitsinspektorat gemäß § 23 Abs. 1 erfolgt.

(4) Eine vor dem erfolgte Bestellung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen zu verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 bis 4 VStG gilt unbeschadet der Mitteilung gemäß Abs. 3 nicht für Übertretungen, die nach diesem Zeitpunkt begangen werden, sofern es sich bei diesen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen nicht um leitende Angestellte gemäß § 23 Abs. 2 handelt.

..."

Die Beschwerde legt ihr Hauptaugenmerk auf den Umstand, dass im Unternehmen des Beschwerdeführers für die Belange des Arbeitnehmerschutzes ein verantwortlicher Beauftragter bestellt sei, den die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für Übertretungen arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften treffe. Das zum Beweis für diese Bestellung angeführte, beim Arbeitsinspektorat für den 11. Aufsichtsbezirk im März 1995 eingelangte Schreiben der H. GmbH. & Co KG trägt nachstehenden Wortlaut:

"Betrifft: Verantwortliche Beauftragte

Sehr geehrte Damen und Herren!

Da das deutsche Zimmermeisterdekret des Inhabers und gleichzeitig Geschäftsführers der H-HolzbauGmbH, Herrn X. H. in Österreich nicht anerkannt wurde, mußte ein weiterer Zimmermeister, Herr E. T. angestellt und zum Geschäftsführer bestellt werden.

Mit Angestelltenvertrag vom und der Ergänzung von wurde Herr Zimmermeister E. T. die Tangenten der technischen Belange übertragen.

Herr T. ist somit verantwortlich für diese Bereiche.

Herr X. H., als Inhaber des Unternehmens trifft lediglich strategische Entscheidungen und hält sich in G. das ganze Jahr hindurch nur maximal einen Tag pro Monat auf."

Da das am kundgemachte ArbIG nach seinem § 25 Abs. 1 mit (sohin um 0 Uhr dieses Tages) in Kraft trat, musste eine entsprechende Mitteilung im Sinne der zitierten Vorschrift des § 26 Abs. 3 ArbIG spätestens am (um 24 Uhr) beim Arbeitsinspektorat eingelangt sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/02/0005).

Die wiedergegebene Mitteilung über die vor dem in § 26 Abs. 3 ArbIG angeführten Zeitpunkt erfolgte Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten hätte nur dann Bedeutung für die Frage der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers erlangen können, wenn die Mitteilung vor diesem Zeitpunkt beim Arbeitsinspektorat erfolgt wäre. Da diese Mitteilung, die das Datum "" aufweist, aber erst im März 1995 beim Arbeitsinspektorat eingelangt ist, kann ihr schon aus diesem Grund zufolge dieser Gesetzesstelle keine den Beschwerdeführer von der ihn gemäß § 9 Abs. 1 VStG treffenden verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit befreiende Wirkung zukommen, sodass die Frage, ob E. T. der Bestellung zum verantwortlich Beauftragten auch zugestimmt hat, ungeprüft bleiben konnte.

Auch konnte - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - die Übertragung eines bestimmten Aufgabenbereiches im Unternehmen des Beschwerdeführers an E. T. für sich allein noch nicht die Wirkung der Bestellung zum verantwortlich Beauftragten nach sich ziehen. Denn ohne eine klare Abgrenzung des räumlichen oder sachlichen Bereiches des Unternehmens, für den ein verantwortlicher Beauftragter bestellt wurde, liegt keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vor. Durch eine derartige klare Abgrenzung soll vermieden werden, dass Zweifel am Umfang des Verantwortlichkeitsbereiches entstehen und als deren Folge die Begehung von Verwaltungsübertretungen allenfalls überhaupt ungesühnt bleibt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/02/0267).

Bei einer Mehrzahl von zur Vertretung nach außen berufenen Organen einer juristischen Person haben diese die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit kumulativ zu tragen; eine bloß interne Aufgaben- und Verantwortungsaufteilung ist irrelevant (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/02/0235).

Ob der Arbeitgeber persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob er sich (entsprechend dieser Mitwirkungspflicht) darauf zu berufen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen; die bloße Erteilung von Weisungen reicht nicht hin, entscheidend ist deren wirksame Kontrolle, wobei vom Arbeitgeber das bezügliche Kontrollsystem darzulegen ist. Von der Darlegung eines solchen Kontrollsystems durch den Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren kann allerdings keine Rede sein (vgl. das bereits angeführte hg. Erkenntnis vom ). Auch hat der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet, dass etwa der Arbeitnehmer J. R. auf der Baustelle hinsichtlich der Einhaltung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften kontrolliert worden wäre.

Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers, es liege ein Irrtum vor, ist festzuhalten, dass ein Rechtsirrtum im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG nur dann entschuldigt, wenn er erwiesenermaßen unverschuldet ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 91/03/0097, 0098). Solches kann der Beschwerdeführer aber nicht für sich in Anspruch nehmen, weil er selbst als für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer die Verteilung der Zuständigkeitsbereiche in seinem Unternehmen veranlasst bzw. mitgestaltet hat, ohne aber eine klare Aussage über die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften zu treffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/02/0226).

Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, auch für den Fall des Zutreffens seines Verschuldens an der ihm vorgeworfenen Tat, hätte von einer Bestrafung abgesehen und mit einer Ermahnung gemäß § 21 Abs. 1 VStG 1950 vorgegangen werden müssen, ist ihm entgegenzuhalten, dass das in dieser Gesetzesstelle geregelte Absehen von einer Strafe, nur dann Platz greifen kann, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. In Fällen, in denen ein geeignetes Maßnahmen- und Kontrollsystem nicht eingerichtet wurde, kann aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von einem geringfügigen Verschulden nicht mehr gesprochen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/18/0461, mwN). Schon aus diesem Grunde konnte die Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG im Beschwerdefall nicht in Betracht kommen. Die belangte Behörde hat daher § 21 Abs. 1 VStG zu Recht nicht angewendet.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Wien, am