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VwGH vom 24.06.2004, 2001/15/0049

VwGH vom 24.06.2004, 2001/15/0049

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde des Mag. H in W, vertreten durch Mag. Dr. Wolfgang Nikolaus, Wirtschaftsprüfer in 1130 Wien, St. Veit-Gasse 15, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VI) vom , Zl. RV/421-16/11/2000, betreffend u.a. Umsatz- und Einkommensteuer 1996, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer führte in Wien ein Taxiunternehmen, welches auf Grund der Anzeige eines ehemaligen Angestellten einer abgabenbehördlichen Prüfung der Aufzeichnungen (§ 151 Abs. 3 BAO) für die Jahre 1996 bis 1998 unterzogen wurde. In seinem Bericht hielt der Prüfer unter Tz 23 u.a. fest, dass sich folgende formelle und materielle Mängel der Aufzeichnungen ergeben haben:

a) Verkürzung Treibstoffeinkauf: Die Auswertung der Lieferscheine über die an den Beschwerdeführer erfolgten Treibstoffverkäufe bei der Firma A. habe ergeben, dass rund 50 bis 55 % der Lieferungen im erklärten Treibstoffaufwand nicht enthalten seien.

b) Nicht gemeldete Fahrer: Auf Grundlage der Versicherungsunterlagen bei Schadensfällen habe im Vergleich mit den Erlösaufzeichnungen und mit den Lohnkonten festgestellt werden können, dass Fahrer in Schadensfälle verwickelt gewesen seien, die im entsprechenden Zeitraum den Aufzeichnungen des Beschwerdeführers zufolge keinen Erlös erzielt hätten und auch nicht angemeldet gewesen seien.

c) Unvollständige Grundaufzeichnungen: Aufzeichnungen, die nach gewerberechtlichen Vorschriften zu führen sind, seien auch für Zwecke der Abgabenerhebung von Bedeutung. Entsprechende Aufzeichnungen seien für den Prüfungszeitraum nicht vorgelegt worden. Solche Aufzeichnungen seien jedoch der Anzeige gegen den Beschwerdeführer angeschlossen gewesen.

d) Differenzen bei Km-Ständen: Betreffend die bei zwei namentlich angeführten Unternehmen und bei verschiedenen Versicherungsgesellschaften (Schadensfälle) ermittelten Kilometerstände würden im unmittelbaren Vergleich Unstimmigkeiten auftreten, welche durch den Beschwerdeführer nicht hätten aufgeklärt werden können.

e) Differenz bei gefahrenen Kilometern: Laut Anzeige betrage die durchschnittliche Jahreskilometerleistung 60.000, auf Grund der Erklärungen des Beschwerdeführers seien zwischen 23.400 und 38.000 km errechnet worden.

Aus den erklärten Erlösen von rund 2,600.000 S 1996), 2,343.000 S 1997) und 2,363.000 S 1998) sowie angenommenen Kilometererträgen von 10 S netto, einem durchschnittlichen Verbrauch von 9 Litern je 100 km und durchschnittlichen Treibstoffkosten (netto) von 7,30 S 1996), 7,40 S 1997) und 7,00 S 1998) kalkulierte der Prüfer (Tz 24 des Berichtes) einen Treibstoffaufwand von gerundet 171.000 S 1996), 156.000 S 1997) und 146.000 S 1998). Aus den Erklärungen würde sich (abzüglich 5 % für Öle) ein Treibstoffaufwand von 138.000 S 1996), 126.000 S 1997) und 118.000 S 1998) ergeben. Der zusätzliche Treibstoffaufwand, der sich aus dem "Verkürzungsfaktor" bei der Firma A. von 100 % ergebe, werde vom Prüfer mit etwa 90 % des gesamten erklärten Aufwandes geschätzt. Aus einem somit zusätzlich geschätzten Treibstoffaufwand von 120.060 S 1996), 113.400 S 1997) und 106.200 S 1998), wovon die Unterschiedsbeträge zwischen dem aus den erklärten Erlösen kalkulierten Treibstoffaufwand und dem erklärten Treibstoffaufwand abgezogen wurden und unter Zugrundelegung des angeführten durchschnittlichen Verbrauchs und der durchschnittlichen Treibstoffkosten errechnete der Prüfer Kilometerdifferenzen von gerundet 130.000 km (1996), 126.000 km (1997) und 124.000 km (1998). Bei einem angenommenen Kilometer-Ertrag von (netto) 10 S 1996 und 1997) und 10,20 S 1998) gelangte der Prüfer somit zu Umsatzdifferenzen von gerundet 1,300.000 S 1996) und jeweils 1,260.000 S 1997 und 1998). Den erklärten Kilometerleistungen rechnete der Prüfer die erwähnten Kilometerdifferenzen hinzu und gelangte so zu jährlichen Kilometerleistungen von 390.000 km (1996), 360.300 km (1997) und

355.600 (1998). Unter Ansatz einer durchschnittlichen Anzahl der verwendeten Taxis von 6,82 (1996), 8,57 (1997) und 9,87 (1998) ergaben sich für den Prüfer durchschnittlich gefahrene Kilometer je Taxi von 57.185 (1996), 42.042 (1997) und 36.028 (1998) jährlich.

Unter Tz 25 seines Berichtes schätzte der Prüfer einen zusätzlichen Aufwand für Löhne und Treibstoff mit 50 % der Umsatzdifferenz und setzte zusätzliche Betriebsausgaben in dieser Höhe an. Dementsprechend erhöhte er die Vorsteuern für den zusätzlichen Aufwand (Tz 17 des Berichtes) und die vom Beschwerdeführer erzielten Umsätze (Tz 19 des Berichtes).

Mit Bescheiden vom setzte das Finanzamt die Umsatz- und Einkommensteuer u.a. für 1996 dem Prüferbericht entsprechend fest.

In seiner dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, die (zu Tz 23) festgestellte Treibstoffverkürzung habe sich ausschließlich auf Rechnungen der Firma A. bezogen. Da bei der Betriebsprüfung für 1996 "nichts gefunden" worden sei, finde er es ungerecht, die Zuschätzung für 1996 "auf Grund von 1997 und 1998 zu erstellen". Weiters räumte der Beschwerdeführer ein, Fahrer unangemeldet beschäftigt zu haben, aber nicht in dem Ausmaß, welches ihm vorgeworfen werde. Die Umsatzzuschätzungen in der vom Finanzamt vorgenommenen Höhe seien zu hoch angesetzt. 1996 sei ein "Rezessionsjahr" gewesen und die Zuschätzung in dieser Höhe entspreche nicht den Tatsachen. Der zusätzliche Aufwand für Löhne und Treibstoff mit 50 % der Umsatzdifferenz berücksichtige nicht einen zusätzlichen Aufwand für Reparatur, Instandhaltung, Ersatzteile sowie Bereifung und sonstigen betrieblichen Aufwand.

In einem weiteren Schriftsatz vom führte der Beschwerdeführer aus, er erhebe Einspruch gegen den Umsatzsteuerbescheid 1996, weil der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen nicht rund 3,900.000 S, sondern rund 3,250.000 S betrage. Die Zuschätzung sei auf Grund von nicht verbuchten Treibstoffaufwand der Firma A. erfolgt. Da der Anteil des Dieselbezuges von der Firma A. etwa 25 % ausmache, entspreche eine Hinzurechnung in der halben Umsatzhöhe nicht den Tatsachen. Der tatsächliche zusätzliche Treibstoffaufwand für 1996 habe etwa 60.000 S netto betragen. In weiteren Schriftsätzen vom selben Tag betreffend die Umsatzsteuerbescheide 1997 und 1998 führte der Beschwerdeführer vergleichbare Ausführungen ins Treffen und erklärte einen tatsächlichen zusätzlichen Treibstoffaufwand für 1997 von 56.000 S und für 1998 von 53.000 S. In einem weiteren Schriftsatz vom selben Tag betreffend den Einkommensteuerbescheid 1996 erklärte er, dass die Einkünfte nicht wie geschätzt 552.489 S, sondern tatsächlich 222.300 S betragen würden. Dies ermittelte er aus einer Umsatzzuschätzung von 650.000 S. Entsprechendes führte er für die Jahre 1997 und 1998 aus.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung teilweise Folge und erkannte weitere 5 % der vom Prüfer angenommenen Umsatzdifferenz als zusätzliche Aufwendungen und damit als zusätzliche Betriebsausgaben an. Im Übrigen folgte die belangte Behörde dem Berufungsvorbringen nicht. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer die Schätzungsbefugnis nicht in Abrede stelle, dass er eingestanden habe, Fahrer unangemeldet beschäftigt und den Treibstoffaufwand nicht vollständig verbucht zu haben und dass er in seinem Schreiben vom beantragt habe, Hinzurechnungen zu seinen erklärten Erlösen in Höhe von 650.000 S 1996) und je 630.000 S 1997 und 1998) vorzunehmen. Die belangte Behörde folge dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren, dass durch verbesserte öffentliche Verkehrsmittel und eine höhere Anzahl von Taxifahrzeugen Umsätze je eingesetztem Fahrzeug stagniert hätten oder rückläufig seien, worauf die Taxiunternehmer - wie etwa der Beschwerdeführer - durch den Einsatz einer größeren Anzahl von Fahrzeugen reagiert hätten. So habe der Beschwerdeführer die Anzahl der Taxis in seinem Unternehmen von 7 Fahrzeugen (1996) auf 10 Fahrzeuge (1998) erhöht. Dieser Entwicklung trage die Verringerung der Anzahl der durchschnittlich gefahrenen Kilometer je Fahrzeug von rund 57.000 (1996) auf rund 36.000 (1998), somit eine Verringerung um 37 % ausreichend Rechnung. Wenn der Beschwerdeführer die Zuschätzung für 1996 als ungerecht bezeichne, halte die belangte Behörde fest, dass er nicht einmal einen Anhaltspunkt angeführt habe, welche Zuschätzung sich bei der in den Jahren 1996 bis 1998 ausgeübten gleichen Tätigkeit als unzutreffend erweisen könnte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen, wobei alle Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

Den behördlichen Feststellungen, der Beschwerdeführer habe auch im vor dem Verwaltungsgerichtshof betroffenen Streitjahr 1996 unvollständige Grundaufzeichnungen geführt, tritt der Beschwerdeführer nicht entgegen. Er bestreitet somit die Berechtigung der belangten Behörde zur Schätzung nicht.

Der Beschwerdeführer trägt vor, er habe bereits in der Berufung ausgeführt, dass sich die festgestellte Treibstoffverkürzung ausschließlich auf Rechnungen der Firma A. bezogen habe. Da für 1996 bei der Betriebsprüfung "nichts gefunden" worden sei, finde er es ungerecht, die Zuschätzung für 1996 "auf Grund von 1997 und 1998" zu erstellen. Damit habe er in der Berufung vorgebracht, dass die vom Prüfer vorgenommene "Analyse der bei der Firma A. aufliegenden Lieferscheine" nur für die Jahre 1997 und 1998, nicht aber für das Jahr 1996 Differenzen zum in seinen Abgabenerklärungen aufgenommenen Treibstoffaufwand gezeigt habe. Für 1996 seien derartige Differenzen zwischen dem erklärten Treibstoffaufwand und den in den Lieferscheinen der Firma A. befindlichen Treibstoffaufwand von der Betriebsprüfung nicht ermittelt worden. Damit übersieht der Beschwerdeführer, dass er mit seinem Schriftsatz vom unter ziffernmäßiger Anführung der entsprechenden Beträge beantragte, die Zuschätzungen der Umsätze im Ergebnis nur in der Hälfte der von den vom Prüfer vorgenommenen Höhe vorzunehmen. Dies erfolgte für alle drei geprüften Jahre 1996 bis 1998 im gleichen Umfang. Es ist der belangten Behörde nicht vorzuwerfen, wenn sie dieser als Berufungsantrag formulierten später geäußerten Willenserklärung insoweit gefolgt ist und entgegen dem früheren Vorbringen in der Berufung, für 1996 sei - anders als für 1997 und für 1998 - hinsichtlich der "festgestellten Treibstoffverkürzung" bei der Firma A. "nichts gefunden" worden, somit einen zusätzlichen Treibstoffaufwand angenommen hat und lediglich der Höhe nach dem geänderten Berufungsbegehren auf Zuschätzung nur im halben Ausmaß der Prüferfeststellungen nicht gefolgt ist.

Soweit der Beschwerdeführer ins Treffen führt, die "Kilometerleistung laut Erklärung" je Fahrzeug ohne Treibstoffzuschätzung liege für 1996 in der Mitte der von der belangten Behörde angenommenen Kilometerleistung der Jahre 1997 und 1998 mit Zuschätzung, zeigt er eine Unschlüssigkeit der Schätzung nicht auf. Die belangte Behörde hat dargelegt, dass sie dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren selbst gefolgt ist und dem Rückgang der Ertragslage je Fahrzeug Rechnung getragen hat.

Im Übrigen halten sich die von der belangten Behörde für das Streitjahr 1996 angenommenen Jahreskilometerleistungen je Fahrzeug von rund 57.000 km im Rahmen dessen, was der Verwaltungsgerichtshof etwa in den hg. Erkenntnissen vom , 98/13/0162 und 98/13/0163, und vom , 99/13/0094, nicht beanstandet hatte.

Die Beschwerde erweist sich deshalb insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am