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VwGH vom 24.11.1993, 93/02/0159

VwGH vom 24.11.1993, 93/02/0159

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Baumann und Dr. Stoll als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des P in W gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-03/10/02571/92, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am von 11.45 bis gegen 12.15 Uhr als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Lkws an einem näher beschriebenen Ort in einem durch Vorschriftszeichen gemäß § 52 Z. 13b StVO, mit den Zusatztafeln Montag bis Freitag (werktags) von 7.00 Uhr bis 15.00 Uhr, ausgenommen Ladetätigkeit mit Lkw, kundgemachten Halte- und Parkverbot geparkt, ohne eine Ladetätigkeit durchzuführen, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

In der Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, sie habe, da der Zeuge Z. (der "Aufforderer") unbekannt wohin verzogen sei, die Angaben des Beschwerdeführers und der von ihm namhaft gemachten Zeugin G. der Entscheidung zugrunde gelegt. Auf Grund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers und der Aussage dieser Zeugin sei als erwiesen anzunehmen, daß der Beschwerdeführer mit dieser zum Tatort gefahren sei. Dort habe er seinen Lkw in der gegenständlichen Ladezone abgestellt, Getränkekisten abgeladen und diese in das 100 m entfernte Geschäftslokal gebracht. Die Kisten habe der Beschwerdeführer bei der "Flaschenrückgabe" zurückgegeben, wobei er sich des öfteren in die Warteschlange einreihen und dadurch Wartezeiten in Kauf nehmen hätte müssen. Die Zeugin habe inzwischen einen "normalen" Einkauf getätigt, wobei sich unter den gekauften Waren auch schwerere Sachen wie Zuckerpakete und Bröselpakete befunden hätten. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer diese Sachen zum Lkw gebracht. Da die Zeugin einen weiteren Einkauf hätte tätigen müssen, habe der Beschwerdeführer auf sie gewartet, um diese gekauften Sachen ebenfalls zum Lkw zu bringen. Der Lkw des Beschwerdeführers sei für ca. 45 Minuten in der Ladezone geparkt gewesen.

Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zweckwidmung von Ladezonen (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 87/03/0157) könnten die vom Beschwerdeführer angegebene Rückgabe von Flaschen bei der Flaschenrücknahmestelle, wobei er sich des öfteren in eine Warteschlange einreihen und dadurch Wartezeiten in Kauf hätte nehmen müssen und das Zuwarten, bis die Zeugin den Einkauf abgeschlossen habe, um diese Waren danach zum Lkw verbringen zu können, nicht mehr als Handlungen angesehen werden, die von der erwähnten Zweckwidmung umfaßt seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Gemäß § 62 Abs. 1 StVO ist eine Ladetätigkeit das Be- oder Entladen von Fahrzeugen sowie das Abschlauchen von Flüssigkeiten aus Fahrzeugen oder in Fahrzeuge. Nach Abs. 3 dieses Paragraphen muß dann, wenn ein Fahrzeug auf der Straße für eine Ladetätigkeit aufgestellt wird, diese unverzüglich begonnen und durchgeführt werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zitierten Erkenntnis vom , Zl. 87/03/0157, zum Ausdruck gebracht, durch Errichtung von Ladezonen gemäß § 43 Abs. 2 lit. c StVO solle ermöglicht werden, derartige Ladetätigkeiten an Stellen durchzuführen, wo dies nicht besonders umständlich sei, sondern im Gegenteil die Ladetätigkeit durch einen möglichst geringen Transportweg einfach und zeitsparend durchgeführt werden könne. Folge dieser Zweckwidmung eines Teiles einer Straße mit öffentlichem Verkehr zugunsten bestimmter Verkehrsteilnehmer sei eine Zweckgebundenheit dahingehend, daß zu der erlaubten Tätigkeit nur all jene Handlungen zählen würden, für deren leichtere Durchführung die Zweckwidmung notwendig geworden sei. Bei der Widmung zum Zwecke der Ladetätigkeit gehöre zu diesen erlaubten Handlungen beim Entladen von Gegenständen zweifellos nicht mehr die Vollständigkeitskontrolle eines in Behältnissen verpackten Transportgutes.

Weiters entspricht es der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 90/18/0125), daß eine Ladetätigkeit ununterbrochen vorgenommen werden muß. Andererseits ist es nicht erforderlich, daß sich der Lenker eines in einer Ladezone abgestellten Fahrzeuges stets in dessen unmittelbarer Nähe befindet, zumal zu dieser Tätigkeit auch das Heranschaffen von Waren gehört (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 1924/64).

Ausgehend von dieser Rechtslage kann dahinstehen, ob die belangte Behörde die Aussage der Zeugin G. zuungunsten des Beschwerdeführers werten durfte. Denn bereits aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers anläßlich der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde konnte die belangte Behörde frei von Rechtsirrtum schließen, daß das Verhalten des Beschwerdeführers nach dem Abstellen des Fahrzeuges bis zur Entfernung desselben aus der Ladezone keineswegs zur Gänze entsprechend der oben dargestellten Zweckgebundenheit erlaubt war: So wie das "Heranschaffen" von Waren zu den erlaubten Tätigkeiten gehört (vgl. den obigen Judikaturhinweis), ist zwar auch das "Wegschaffen" von Waren dazu zu zählen (vgl. allerdings zum erforderlichen räumlichen Naheverhältnis zur Ladezone das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/02/0115). Damit ist für den Beschwerdeführer jedoch nichts gewonnen, weil jedenfalls ein längere Zeit in Anspruch nehmendes "Zuwarten" auf Übernahme der Ware (hier: der Flaschen) mit der erwähnten Zweckgebundenheit nicht mehr in Einklang zu bringen ist und daher auch nicht mehr als Ladetätigkeit gewertet werden kann.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.