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VwGH vom 29.09.1993, 93/02/0158

VwGH vom 29.09.1993, 93/02/0158

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom , Zl. Senat-NK-92-014, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Beschwerdeführer einer Übertretung der StVO 1960 für schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe (Ersatzfreiheitstrafe) verurteilt wurde. Der Bescheid wurde am nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mündlich verkündet. Eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides wurde dem Beschwerdeführer am zugestellt. Im Zusammenhang mit seiner Behauptung, daß er bei der Verkündung des Bescheides nicht mehr anwesend gewesen sei, führt der Beschwerdeführer aus, daß die belangte Behörde entgegen dem § 51 Abs. 7 VStG den angefochtenen Bescheid erst nach Ablauf von 15 Monaten von der Einbringung der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis am an erlassen habe. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.

Gemäß § 51 f Abs. 2 VStG hindert das Nichterscheinen einer ordnungsgemäß geladenen Partei zu einer öffentlichen mündlichen Verhandlung eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung. Selbst wenn die Behauptung des laut Begründung des angefochtenen Bescheides bei der mündlichen Verhandlung anwesenden Beschwerdeführers zuträfe, er wäre bei Verkündung des Bescheides nicht mehr anwesend gewesen, hätte die Verkündung des angefochtenen Bescheides die Wirkung seiner Erlassung gehabt. Die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts betrifft eine andere Rechtslage (nämlich jene nach dem AVG vor Schaffung der unabhängigen Verwaltungssenate) und andere Rechtsfragen (so etwa die betreffend die Rechtsunwirksamkeit der lediglich in einem Aktenvermerk festgehaltenen Verkündung eines Bescheides bzw. betreffend die Unzulässigkeit der fernmündlichen Erlassung eines Bescheides).

Eine Verletzung des § 51 Abs. 7 VStG durch die belangte Behörde hat daher nicht stattgefunden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.