VwGH vom 12.06.1991, 89/13/0192
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Dr. Schubert und Dr. Pokorny als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des F gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. 6/1-1406/87-03, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1986, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Dentist. In seiner Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 1986 beantragte er die Berücksichtigung eines Betrages von S 550.000,-- als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG. Es handle sich dabei um einen Abgeltungsbetrag gemäß § 98 ABGB, den er anläßlich der Scheidung seiner Ehe im Vergleichsweg an seine Ehegattin bezahlt habe.
Das Finanzamt wies den Antrag mit der Begründung ab, daß der Aufwand dem Beschwerdeführer nicht zwangsläufig erwachsen sei. Der Beschwerdeführer erhob Berufung und brachte vor, bei dem im Vergleichsweg bezahlten Betrag könne es sich nur um einen Abgeltungsbetrag gemäß § 98 ABGB handeln, weil die Ehegattin des Beschwerdeführers als Gegenleistung auf alle ihr zustehenden Ansprüche an der Ordination des Beschwerdeführers verzichtet habe.
Die belangte Behörde wies die Berufung ab. Die Ehegattin des Beschwerdeführers sei für die von ihr im Rahmen der Ordination des Beschwerdeführers erbrachten Arbeitsleistungen angemessen entlohnt worden. Ein Anspruch nach § 98 ABGB habe daher nicht bestanden. Der im Vergleichsweg bezahlte Betrag stelle eine Abfindung der gesetzlichen Unterhaltsansprüche der Ehegattin des Beschwerdeführers dar.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 34 Abs. 1 EStG werden auf Antrag außergewöhnliche Belastungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen, insoweit vor Berechnung der Steuer vom Einkommen abgezogen, als sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Abs. 3 letzter Satz des zitierten Paragraphen normiert, daß Abgeltungsbeträge gemäß § 98 ABGB, die aus Anlaß der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe gezahlt werden, als zwangsläufig erwachsen gelten.
Der Beschwerdeführer hat sich im Zuge seiner Ehescheidung mit gerichtlichem Vergleich verpflichtet, seiner Ehegattin "zur Abgeltung sämtlicher deren Ansprüche aus welchem Grund und welchem Titel auch immer" einen Betrag von S 1,000.000,-- in Teilbeträgen zu bezahlen. Die im Jahr 1986 bezahlten Teilbeträge im Ausmaß von insgesamt S 550.000,-- machte er als außergewöhnliche Belastung geltend und behauptete, es handle sich dabei um einen Abgeltungsbetrag gemäß § 98 ABGB. Als einziges Beweismittel für diese Behauptung hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren den gerichtlichen Vergleich vorgelegt. Diesem Vergleich läßt sich jedoch entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kein Hinweis darauf entnehmen, daß die Vergleichsumme oder ein Teilbetrag davon als Abgeltungsbetrag gemäß § 98 ABGB anzusehen wäre.
Der Vergleich hat im wesentlichen folgenden Inhalt:
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1. | Beide Ehegatten verzichten wechselseitig auf Unterhalt; | |||||||||
2. | Die Ehegattin verzichtet auf "sämtliche ihr allenfalls zustehenden Ansprüche welcher Art auch immer an der Ordination" des Beschwerdeführers; | |||||||||
3. Die Ehegattin anerkennt das Alleineigentum des Beschwerdeführers an der ehelichen Wohnung samt einen Teil der Einrichtungsgegenstände, und an zwei weiteren bebauten Liegenschaften; | ||||||||||
4. Die Ehegattin verzichtet auf sämtliche ihr zustehenden Ansprüche aus dem Urteil des Bezirksgerichtes ... sowie aus dem Urteil des Landesgerichtes für ZRS .... |
Insbesondere aus dem letztgenannten Punkt hat die belangte Behörde zu Recht abgeleitet, daß die Vergleichssumme (auch) in Abgeltung des gesetzlichen Unterhaltsanspruches der Ehegattin des Beschwerdeführers geleistet wurde, weil der Beschwerdeführer mit den zitierten gerichtlichen Entscheidungen zu derartigen Leistungen verurteilt worden war. Die übrigen Punkte des Vergleiches sprechen dafür, daß damit vermögensrechtliche Ansprüche aller Art, insbesondere auch an diversen Liegenschaften verglichen werden sollten. Der Vergleich enthält aber keinen Hinweis darauf, daß auch Ansprüche gemäß § 98 ABGB Gegenstand der wechselseitig verglichenen Ansprüche waren. Dagegen spricht auch, wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, daß das Dienstverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin steuerlich geltend gemacht und anerkannt worden war, was die Angemessenheit der Entlohnung vorausgesetzt hat.
Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte diesbezüglich rechtswidrigerweise ein Ermittlungsverfahren unterlassen, ist unberechtigt. Strebt ein Abgabepflichtiger eine antragsbedürftige Abgabenbegünstigung an - um eine solche handelt es sich bei der Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen gemäß § 34 EStG - so liegt es an ihm, alle Umstände vorzubringen, die für die Gewährung der Begünstigung von Bedeutung sind.
Der Abgeltungsbetrag gemäß § 98 ABGB besteht in einer angemessenen Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen. Erhält der mitwirkende Ehegatte einen seiner Leistung angemessenen Arbeitslohn, so bleibt für einen Abgeltungsbetrag gemäß § 98 ABGB kein Raum. Erhält ein Dienstnehmer-Ehegatte keinen seiner Arbeitsleistung angemessenen Arbeitslohn, so ist das Dienstverhältnis steuerlich nicht anzuerkennen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/13/0053 und die dort zitierte hg. Rechtsprechung).
Da der Beschwerdeführer ein steuerlich anzuerkennendes Dienstverhältnis mit seiner Ehegattin als Ordinationshilfe behauptet und dieser einen Arbeitslohn von unbestritten zuletzt ca. S 16.000,-- monatlich bezahlt hat, konnte die belangte Behörde unbedenklich davon ausgehen, daß diese Entlohnung angemessen war. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, bereits im Verwaltungsverfahren Gegenteiliges vorzubringen, wobei allerdings für den Fall des Zutreffens einer unangemessenen Enlohnung der Ehegattin mit ertragsteuerlichen Konsequenzen im Bereich der Gewinnermittlung - allenfalls nach Wiederaufnahme der betreffenden Verfahren - zu rechnen gewesen wäre, weil dann dem Dienstverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin die steuerliche Anerkennung zu versagen gewesen wäre.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2.