VwGH vom 29.05.1998, 98/02/0146
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des E in Wien, vertreten durch Dr. Gerhard Seidel, Rechtsanwalt in Wien VII, Zollergasse 8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-03/P/14/01765/97, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge hat die belangte Behörde mit Bescheid vom die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom , mit welchem dieser der Übertretung der §§ 4 Abs. 1 lit. c und 4 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960 für schuldig erkannt worden war, als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Nach der unbekämpft gebliebenen Darstellung des Verwaltungsgeschehens in der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde der erstinstanzliche Bescheid dem Beschwerdeführer im Weg der postamtlichen Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am zugestellt.
In der Begründung ihres die Berufung zurückweisenden Bescheides führte die belangte Behörde aus, die ihr vorliegende, mit datierte Berufung sei im Wege der Telekopie am bei der Behörde erster Instanz eingebracht worden. Diesem Rechtsmittel sei die Kopie eines vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als Absender stammenden, am eingeschriebenen zur Post gegebenen, an die Behörde erster Instanz mit näherer Anschrift adressierten Kuverts angeschlossen gewesen, welches den postamtlichen Vermerk "Empfänger an dieser Abgabestelle unbekannt" aufweise. Der Beschwerdeführer habe in einer Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt das Ende der Berufungsfrist mit außer Streit gestellt, doch sei seine mit datierte Berufung - wie sich aus einem in Kopie vorgelegten Aufgabeschein ergebe - noch an diesem Tag postamtlich abgefertigt worden. Aus diesen Unterlagen ergebe sich nach Ansicht der Behörde, daß die Berufung zwar am richtig an die Behörde erster Instanz adressiert zur Post gegeben, aus einem Irrtum der Post aber nicht dorthin zugestellt, sondern dem Absender als unzustellbar rückgemittelt worden sei. Da diese Berufung nicht bei der Behörde eingelangt sei, könne von einem im Postweg eingebrachten Rechtsmittel, bei dem die Tage des Postenlaufes nicht zu berücksichtigen gewesen wären, nicht die Rede sein.
Der Beschwerdeführer, der das Faktum der verspäteten Einbringung seiner tatsächlich bei der Behörde eingelangten Berufung nicht bestreitet, vertritt die Auffassung, daß es für die Rechtzeitigkeit der Erhebung eines Rechtsmittels ausreiche, daß dieses innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist mit der richtigen Anschrift versehen an die Post übergeben wird. Abgesehen von dem im Verhalten der Post begründeten Amtshaftungstatbestand liege es auf der Hand, daß der Tag der Postaufgabe der Berufung als Tag der Einbringung zu werten sei. In Ausführung der Verfahrensrüge macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe es pflichtwidrig unterlassen, entsprechende Ermittlungen über den Zustellvorgang anzustellen.
Gemäß dem zufolge § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren geltenden § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erster Instanz erlassen hat. Unter Einbringung der Berufung bei der Behörde ist hiebei nach ständiger hg. Judikatur das Einlangen bei der Behörde zu verstehen. Wäre unter Einbringung die Postaufgabe zu verstehen - wie dies der Beschwerdeführer offenbar vermeint -, so wäre § 33 Abs. 3 AVG, demzufolge die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet werden, überflüssig. Die Berufung ist daher erst mit ihrem Einlangen bei der Behörde eingebracht, nur bei der Beurteilung der Frage, ob die Berufung rechtzeitig eingebracht wurde, ist § 33 AVG heranzuziehen (vgl. hiezu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, S. 1204, E 274 zitierte Judikatur). Die Beförderung durch die Post erfolgt auf Gefahr des Absenders; denn wenn auch gemäß § 33 Abs. 3 AVG die Tage des Postenlaufes nicht in eine Frist eingerechnet werden, setzt dies doch voraus, daß die Eingabe überhaupt bei der Behörde einlangt (vgl. hiezu die bei Walter/Thienel, aaO, S. 458, E 12 zitierte Judikatur).
Unbestritten ist die vom Beschwerdeführer am zur Post gegebene Berufung nicht bei der Behörde eingelangt, sodaß zufolge der angeführten Judikatur von einem Einbringen dieser Berufung nicht die Rede sein kann. Die erst am und somit nach Ablauf der Berufungsfrist im Wege der Telekopie bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung erweist sich als verspätet. Die belangte Behörde hat daher zutreffend die Berufung als verspätet zurückgewiesen.
Die vom Beschwerdeführer in der Unterlassung von Ermittlungen hinsichtlich des "Zustellvorganges" der am zur Post gegebenen Berufungsschrift erblickten Mängel liegen nicht vor, weil solche Ermittlungen beim dargelegten Ergebnis nicht als zielführend angesehen werden können.
Ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen, war im gegebenen Zusammenhang nicht zu prüfen.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren und somit auch ohne Abspruch des Berichters über den zu Zl. AW 98/02/0033 protokollierten Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am