VwGH vom 19.10.2001, 98/02/0129

VwGH vom 19.10.2001, 98/02/0129

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Zeller, über die Beschwerde des AS (geboren 1964) in Graz, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in Wien I, Schwedenplatz 2/74, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. SD 1245/97, betreffend Vorschreibung von Kostenersatz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird hinsichtlich des Punktes I.) des angefochtenen Bescheides (Vorschreibung des Ersatzes der Kosten der Vollziehung der Schubhaft) als unbegründet abgewiesen.

Hingegen wird der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Punktes II.) (Vorschreibung des Ersatzes von Barauslagen) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurden dem Beschwerdeführer unter Berufung auf § 79 Abs. 1 Fremdengesetz 1992 (FrG) in Verbindung mit der Fremdengesetz-Durchführungsverordnung 1994 der Ersatz der Kosten der Vollziehung der Schubhaft (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 76 Abs. 1 und 2 sowie § 39a Abs. 1 AVG der Ersatz von Barauslagen für Dolmetschergebühren (Spruchpunkt II.) vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Als "Beschwerdepunkte" (vgl. § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) wird in der Beschwerde geltend gemacht:

"Der Beschwerdeführer wird durch den angefochtenen Bescheid in seinen durch das Fremdengesetz 1992 (FrG), speziell durch dessen § 79, und durch das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) gewährten Rechten, verletzt.

Der angefochtene Bescheid ist inhaltlich rechtswidrig, weil die darin erfolgte Vorschreibung von Barauslagen in § 76 AVG keine Deckung findet und weil auf die angespannten wirtschaftlichen Umstände des Beschwerdeführers nicht im Sinne des (§ 79 Abs. 4, 2. Satz FrG iVm.) § 79 AVG Rücksicht genommen wurde."

Durch die vom Beschwerdeführer dadurch vorgenommene Bezeichnung des Beschwerdepunktes wurde der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, wobei durch die ausdrückliche und unmissverständliche Bezeichnung des Beschwerdepunktes dieser einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/03/0082).

Was zunächst den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides anlangt, so war im Rahmen des so bezeichneten Beschwerdepunktes sohin allein (ohne auf das weitere diesbezügliche Beschwerdevorbringen einzugehen - vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom ) zu prüfen, ob die belangte Behörde bei der Vorschreibung des Ersatzes der Schubhaftkosten auf § 79 AVG Bedacht zu nehmen gehabt hätte.

Der Beschwerdeführer übersieht allerdings, dass es hiebei nicht um eine "Einhebung" der Schubhaftkosten, sondern um deren "Vorschreibung" geht (vgl. näher das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/02/0479, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird). Die Beschwerde erweist sich sohin in diesem Umfang als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Hingegen ist der Beschwerde, soweit sie sich gegen Punkt II. des angefochtenen Bescheides richtet, ein Erfolg beschieden:

Zutreffend verweist der Beschwerdeführer insoweit auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/03/0209, - von der dort zum Ausdruck gebrachten Rechtsanschauung abzugehen, besteht kein Anlass - wonach der Behörde gemäß § 76 Abs. 1 AVG "erwachsene" Barauslagen nur solche sind, die gegenüber dem Sachverständigen im Sinne des § 53a AVG festgesetzt und bereits bezahlt wurden, wobei die "Festsetzung" der Sachverständigengebühren gemäß § 53a Abs. 1 AVG in Form der Erlassung eines - gemäß Abs. 3 der genannten Bestimmung "mit Berufung an die vorgesetzte Behörde" anfechtbaren - Bescheides zu erfolgen hat.

Dass eine solche bescheidmäßige Festsetzung im Beschwerdefall erfolgt sei, ist nach der Aktenlage nicht ersichtlich und wird auch von der belangten Behörde nicht behauptet.

Der angefochtene Bescheid war daher hinsichtlich seines Spruchpunktes II.) gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass in das weitere diesbezügliche Beschwerdevorbringen einzugehen war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am