VwGH vom 30.09.1999, 98/02/0114
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Böhm, über die Beschwerde der BL in W, vertreten durch Dr. Werner J. Loibl, Rechtsanwalt in Wien I, Riemergasse 14, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-03/M/05/01646/97, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde die Beschwerdeführerin für schuldig erkannt, sie habe am um 09.22 Uhr in Wien I an einem näher bezeichneten Ort ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug nicht parallel zum Fahrbahnrand und am Rande der Fahrbahn, sondern schräg versetzt in zweiter Spur abgestellt. Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 begangen, weshalb gegen sie eine Geldstrafe von S 1.150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 29 Stunden) zu verhängen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 23 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 ist ein Fahrzeug ausserhalb von Parkplätzen, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt, zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen.
Die belangte Behörde ging davon aus, dass auf Grund der Darstellung des Meldungslegers im erstinstanzlichen Verfahren das Abstellen des Fahrzeuges der Beschwerdeführerin schräg zum Fahrbahnrand und in zweiter Spur, wodurch eine konkrete Verkehrsbehinderung gegeben gewesen sei, als erwiesen anzusehen sei. Den Angaben des Meldungslegers sei zu folgen gewesen, weil diesem als qualifiziertem Organ der Straßenaufsicht zugebilligt werden könne, derartige Wahrnehmungen zu treffen und hierüber zutreffende Berichte zu erstatten. Die Angaben seien klar und widerspruchsfrei sowie unter Wahrheitspflicht gemäß § 289 StGB erfolgt, wobei keine Hinweise dafür vorhanden seien, dass der Meldungsleger die ihm offenbar unbekannte Beschwerdeführerin durch eine unrichtige Aussage verwaltungsstrafrechtlicher Verfolgung habe aussetzen wollen. Demgegenüber sei die Beschwerdeführerin frei gewesen, ohne Bindung an die Wahrheitspflicht eine ihr die Straffreiheit ermöglichende Verteidigung zu wählen. Im Hinblick darauf, dass es sich bei der Straftat um ein Ungehorsamsdelikt handle und die Beschwerdeführerin nicht habe glaubhaft machen können, dass sie an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe, sei auch die subjektive Tatseite erfüllt.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe im Verwaltungsverfahren vorgebracht, dass sie das Fahrzeug am Abend des ordnungsgemäß abgestellt habe. Im Fall einer verkehrsbehindernden Abstellung hätte dies den in der Nacht diese Straßenstelle passierenden Polizeistreifen auffallen müssen. Weiters habe sie beantragt, in der Nacht vom 6. auf den in ihrer Wohnung anwesende Gäste darüber als Zeugen einzuvernehmen, dass sich die Beschwerdeführerin in dieser Nacht in ihrer Wohnung aufgehalten und das Fahrzeug nicht in Betrieb genommen habe. Die belangte Behörde habe in dieser Hinsicht aber keine Beweise aufgenommen.
Hiezu ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der Übertretung des § 23 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 85/02/0257), sodass es der Beschwerdeführerin im Verwaltungsstrafverfahren oblegen wäre, glaubhaft zu machen, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Hiebei stellt das von der Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht erhobene Begehren auf Einvernahme von allenfalls den Tatort passierenden, nicht näher angeführten Polizeistreifen einen im Verwaltungsverfahren unzulässigen Erkundungsbeweis dar (vgl. die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens 5, S 339 wiedergegebene hg. Judikatur). Hinsichtlich der beantragten Einvernahme von Gästen der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin zufolge diese Gäste am sich lediglich bis 04.00 Uhr in der Wohnung der Beschwerdeführerin aufhielten, sodass diese Zeugen über den anschließenden Zeitraum - der Tatzeitpunkt wurde mit 09.22 Uhr angegeben - keine verwertbaren Angaben hätten machen können. Daraus folgt, dass es der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht gelungen ist, ein zur Glaubhaftmachung ihres mangelnden Verschuldens taugliches Vorbringen zu erstatten. Dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten, in der Unterlassung der Aufnahme dieser Beweise erblickten Verfahrensmangel mangelt es somit an der nötigen Relevanz.
Soweit die Beschwerdeführerin eine unschlüssige Beweiswürdigung darin erblickt, dass die belangte Behörde die von der Beschwerdeführerin unbestrittenen Angaben des Meldungslegers ihrer ein anderes Beweisthema betreffenden Verantwortung gegenübergestellt habe, ist ihr entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde zu Recht ausgehend von den Angaben des Meldungslegers den von diesem berichteten Sachverhalt als erwiesen angesehen hat. Die von der Beschwerdeführerin bestrittene subjektive Tatseite konnte die belangte Behörde mangels eines - wie dargestellt - tauglichen Vorbringens als erfüllt ansehen, sodass eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung nicht erblickt werden kann.
Die sich somit insgesamt als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am