VwGH vom 19.09.1990, 89/13/0177
Beachte
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 211;
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Drexler, Dr. Pokorny und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Schnizer-Blaschka, über die Beschwerde des Vereines X gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. 6/2-2096/84-05, betreffend Körperschaftsteuer 1982, Vermögensteuer und Erbschaftsteueräquivalent ab und , zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist ein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes. Strittig ist allein, ob er gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO verfolgt und die entsprechenden abgabenrechtlichen Befreiungen in Anspruch nehmen kann.
Der Beschwerdeführer hat nach den Statuten seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
Punkt 2. der Statuten lautet:
"Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die berufsbegleitende Ausbildung und Fortbildung von journalistischen und programmgestaltenden Mitarbeitern österreichischer Medienunternehmen. Neben dieser Hauptaufgabe bezweckt der Verein auch die Abhaltung medienpädagogischer Kurs- und Seminarprogramme über den Kreis der journalistischen und programmgestaltenden Mitabeiter hinaus sowie die Durchführung von Projekten aus dem Bereich der Medien- und Kommunikationsforschung."
Punkt 15.2. der Statuten hat folgenden Wortlaut:
"Diese Generalversammlung hat auch - sofern ein Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesonders hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluß darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt."
In der Körperschaftsteuererklärung für 1982 wurde unter dem Punkt Erläuterungen ausgeführt, daß sich der Verein der Journalistenausbildung auf gemeinnütziger Basis widme, wobei die gesamte Kostendeckung ausschließlich durch Zuwendungen des Bundes auf Grund des "Gesetzes für Publizistikförderung (steuerfreie Subventionen)" erfolge. Steuerpflichtige Einkünfte oder steuerbare Umsätze lägen somit nicht vor.
Bei der Erlassung der aus dem Spruch ersichtlichen Abgabenbescheide vertrat das Finanzamt die Auffassung, die Begünstigung der Gemeinnützigkeit komme deshalb nicht zur Anwendung, weil der geförderte Personenkreis nicht als Allgemeinheit aufgefaßt werden könne.
In den dagegen erhobenen Berufungen wurde darauf hingewiesen, daß der Beschwerdeführer nach seinen Statuten die berufsbegleitende Ausbildung und Fortbildung von journalistischen und programmgestaltenden Mitarbeitern österreichischer Medien bezwecke. Es handle sich um einen offenen Verein, dem jeder einschlägig Tätige beitreten könne. Die berufliche Aus- und Fortbildung von Journalisten diene der Steigerung der qualitativen und verantwortungsbewußten Berichterstattung und somit unmittelbar der Allgemeinheit. Nur durch gut ausgebildete und ständig fortgebildete Journalisten könne der fachlich einwandfreien und demokratischen Informations- und Bildungsverpflichtung der Presse, des Hörfunks und des Fernsehens Rechnung getragen werden.
Über die Berufung gegen die Bescheide betreffend Vermögensteuer und Erbschaftsteueräquivalent ab und ab entschied das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung, in der es ausführte, die in der Berufung angeführte Förderung der Allgemeinheit durch Steigerung der qualitativen Berichterstattungs- und Bildungstätigkeit erfülle nicht den Grundtatbestand für begünstigte Zwecke gemäß § 34 Abs 1 BAO, der von einer unmittelbaren Förderung ausgehe.
In seinem Vorlageantrag vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, die Förderung betreffe unmittelbar die Allgemeinheit, weil ihre "berufenen Vertreter - ein unzweifelhaft als repräsentatives Sprachrohr anerkannter Bevölkerungsquerschnitt -" durch die Tätigkeit des Beschwerdeführers gefördert werden. Im übrigen sei der vom Verein geförderte Personenkreis nicht zahlenmäßig eingeschränkt, weil alle in der öffentlichen Meinungsbildung berufenen Personen dem Verein beitreten könnten. Der statutenmäßige Zweck des Vereines liege ausschließlich und unmittelbar darin, die Medienmitarbeiter im Dienst und im Interesse der Allgemeinheit zu schulen und fortzubilden.
Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer u.a. auf, für die Jahre 1981 und 1982 Unterlagen betreffend das Veranstaltungsprogramm, den Ort der Veranstaltungen, die Art der Bekanntgabe dieser Veranstaltungen sowie die Anzahl und die Namen der Teilnehmer an den Veranstaltungen vorzulegen. Der Beschwerdeführer legte auf Grund dieses Vorhaltes ein Konvolut von entsprechenden Unterlagen vor.
In der mündlichen Berufungsverhandlung vom führte der Vertreter des Beschwerdeführers aus, aus den Bestimmungen des Presseförderungsgesetzes ergebe sich, daß die Republik ein besonderes Interesse daran habe, die Qualität der Journalistenausbildung zu erhöhen. Dieser Tätigkeit habe sich der Verein von Beginn an gewidmet, wobei jährlich ca. 130 bis 150 Journalisten im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen betreut worden seien. Das angesammelte Vermögen stelle einen Polster dar, um einen kontinuierlichen Fortbestand der Arbeit des Vereines zu gewährleisten.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen als unbegründet ab. Sie stellte fest, daß sich die Gesamteinnahmen des Beschwerdeführers im Jahre 1982 in der Höhe von S 331.255,57 aus Zinsengutschriften in der Höhe von S 35.891,57 und einer Subvention des Bundeskanzleramtes in der Höhe von S 295.364,-- zusammensetzen. Der Beschwerdeführer habe verschiedene Seminare und Informationsveranstaltungen durchgeführt, an denen rund 130 Personen teilgenommen haben. Unter den Veranstaltungen fänden sich u.a. ein Seminar sowie Kurse für Schülerzeitungsmitarbeiter. Ferner sei ein von der Gewerkschaft abgehaltenes Schüler-Medienseminar mit S 8.000,-- unterstützt worden. Das Vermögen habe zum S 624.218,50 und zum S 610.085,43 betragen und fast ausschließlich aus Kapitalvermögen bestanden.
In rechtlicher Hinsicht vertrat die belangte Behörde die Auffassung, soweit der statutenmäßige Vereinszweck über die berufsbegleitende Ausbildung und Fortbildung von journalistischen und programmgestaltenden Mitarbeitern österreichischer Medienunternehmen hinausgehe, handle sich um keinen begünstigten Zweck, sondern jeweils um Mittel zu einem konkret nicht angeführten, gegebenenfalls begünstigten Zweck. Wenn man den durch die Aktenlage nicht gedeckten Ausführungen der Berufungen folge, wonach eigentliches Förderziel eine gute Berichterstattung und Bildungsarbeit in den Medien und damit die unmittelbare Förderung der gesamten Bevölkerung sei, wäre die berufsbegleitende Aus- und Fortbildung von Journalisten lediglich ein Mittel zum "eigentlichen" Vereinszweck, sodaß in diesem Falle ein Satzungsmangel im Sinne des § 41 Abs. 1 BAO vorläge. Auf Grund der "gegenständlich gegebenen Umstände" müsse jedoch davon ausgegangen werden, daß der "tatsächliche Hauptzweck" des Vereines "überhaupt ein anderer, im Sinne des § 35 BAO nicht begünstigter und in der Satzung überdies ebenfalls nicht genannter ist, nämlich die Förderung der Presse". Der Beschwerdeführer erhalte seine gesamten finanziellen Mittel im Rahmen der Presseförderung nach dem Presseförderungsgesetz, nach dessen § 1 die Tages- und Wochenzeitungen gefördert werden sollen. Eine ausschließliche und unmittelbare Betätigung für einen gemeinnützigen Zweck habe daher nicht als gegeben angenommen werden können, wenn die ausschließliche Finanzierung der Tätigkeit des Beschwerdeführers "zumindest auch im Rahmen und als Maßnahme der Presseförderung erfolgt".
Eine ausschließliche Förderung gemeinnütziger Zwecke sei aber auch deshalb nicht gegeben, weil die Statuten nicht dem § 39 Z. 5 BAO entsprächen. Der bloße Verweis, das Vermögen solle einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der Beschwerdeführer verfolge, stelle nämlich keine ausreichende Bindung des Vermögens für abgabenrechtlich begünstigte Zwecke dar. Außerdem könnten infolge der Ansammlung eines unangemessen hohen Vermögens infolge des Nichtverbrauches der Subventionen für allenfalls begünstigte Zwecke die abgabenrechtlichen Begünstigungen gemäß § 42 BAO nicht gewährt werden. Das angesammelte Vermögen übersteige bei einem Jahresbedarf von rund S 350.000,-- den Umfang einer "eisernen Reserve" erheblich.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 34 Abs. 1 BAO sind die Begünstigungen, die bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke auf abgabenrechtlichem Gebiet in einzelnen Abgabenvorschriften gewährt werden, an die Voraussetzungen geknüpft, daß die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, der die Begünstigung zukommen soll, nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke zumindest überwiegend im Bundesgebiet dient.
Gemäß § 35 Abs. 1 BAO sind gemeinnützig solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Gemäß § 35 Abs. 2 leg. cit liegt einer Förderung der Allgemeinheit nur vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Dies gilt insbesondere für die Förderung der Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen, des Körpersports, des Volkswohnungswesens, der Schulbildung, der Erziehung, der Volksbildung, der Berufsausbildung, der Denkmalpflege, des Natur-, Tier- und Höhlenschutzes, der Heimatkunde, der Heimatpflege und der Bekämpfung von Elementarschäden.
Gemäß § 36 Abs. 1 BAO ist ein Personenkreis nicht als Allgemeinheit aufzufassen, wenn er durch ein engeres Band, wie Zugehörigkeit zu einer Familie, zu einem Familienverband oder zu einem Verein mit geschlossener Mitgliederzahl, durch Anstellung an einer bestimmten Anstalt und dergleichen fest abgeschlossen ist oder wenn infolge seiner Abgrenzung nach örtlichen, beruflichen oder sonstigen Merkmalen die Zahl der in Betracht kommenden Personen dauernd nur klein sein kann.
Gemäß § 39 BAO liegt ausschließliche Förderung vor, wenn folgende fünf Voraussetzungen zutreffen:
1. Die Körperschaft darf, abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken, keine anderen als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen .....
5. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden.
Gemäß § 41 Abs. 1 BAO muß die Satzung der Körperschaft eine ausschließliche und unmittelbare Betätigung für einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck ausdrücklich vorsehen und diese Betätigung genau umschreiben; als Satzung im Sinn der §§ 41 bis 43 gilt auch jede andere sonst in Betracht kommende Rechtsgrundlage einer Körperschaft.
Gemäß § 41 Abs. 2 BAO liegt eine ausreichende Bindung der Vermögensverwendung im Sinn des § 39 Z. 5 vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes zu verwenden ist, in der Satzung (Abs. 1) so genau bestimmt wird, daß auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich anzuerkennen ist.
Gemäß § 42 BAO muß die tatsächliche Geschäftsführung einer Körperschaft auf ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweckes eingestellt sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung aufstellt.
Gemäß § 43 BAO müssen die Satzung und die tatsächliche Geschäftsführung, um die Voraussetzung für eine abgabenrechtliche Begünstigung zu schaffen, den Erfordernissen dieses Bundesgesetzes bei der Köperschaftsteuer und bei der Gewerbesteuer während des ganzen Veranlagungszeitraumes, bei den übrigen Abgaben im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld entsprechen.
Gemäß § 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Gemäß § 119 Abs. 2 leg. cit. dienen der Offenlegung insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben.
Der Beschwerdeführer verweist auf die Bestimmungen des Presseförderungsgesetzes und meint, die Ziele dieses Gesetzes dienten gemeinnützigen Zwecken, nämlich der Förderung und Erhaltung der Medienvielfalt auf einem möglichst hohen Niveau. Der im Statut des Beschwerdeführers festgelegte Vereinszweck sei inhaltlich identisch mit den Bestimmungen des § 2 Abs. 4 des Presseförderungsgesetzes 1979 (mit Kundmachung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 228/1985 wiederverlautbart als Presseförderungsgesetz 1985).
Richtig ist, daß gemäß § 2 Abs. 4 des Presseförderungsgesetzes Vereinigungen, deren Hauptaufgabe die berufsbegleitende Aus- und Fortbildung von journalistischen Mitarbeitern österreichischer Medienunternehmen ist und die hiefür von repräsentativer Bedeutung sind, Förderungsmittel in näher bezeichneter Höhe gewährt werden können, wenn sie nicht auf Gewinn gerichtet sind und ihre Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sich vorwiegend auf diejenigen Mitarbeiter beschränken, die als Angestellte eines österreichischen Medienunternehmens journalistisch tätig sind oder ihre journalistische Tätigkeit ständig und nicht bloß als wirtschaftlich unbedeutende Nebenbeschäftigung ausüben. Aus der Tatsache, daß die Vereinsstatuten des Beschwerdeführers dieser Gesetzesstelle nachgebildet sind, kann aber für den Beschwerdeführer nichts gewonnen werden, weil es im vorliegenden Beschwerdefall nicht darauf ankommt, ob dem Beschwerdeführer mit Recht Förderungsmittel auf Grund des Presseförderungsgesetzes gewährt wurden, sondern ausschließlich darauf, ob er gemeinnützigen Zwecken im Sinne der oben zitierten Bestimmungen der Bundesabgabenordnung dient. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Situation der österreichischen Medien und zu den Zielen des Presseförderungsgesetzes brauchte demnach nicht weiter eingegangen zu werden.
Der Beschwerdeführer weist darauf hin, daß unter den im § 35 Abs. 2 BAO genannten Zielen auch die Förderung der Berufsausbildung genannt ist, und behauptet, "genau dies ist aber, wie bereits ausgeführt, nach Gesetz, Statuten und tatsächlicher Geschäftsführung der Beschwerdeführerin der Fall". Der Beschwerdeführer bezwecke die berufsbegleitende Ausbildung und Fortbildung von journalistischen und programmgestaltenden Mitarbeitern österreichischer Medienunternehmen. Er biete seine Leistungen nicht nur angestellten Journalisten sondern auch den sogenannten freien Mitarbeitern an, das seien solche Personen, die eine Medien- bzw. Journalistentätigkeit nicht nur bloß nebenberuflich ausüben.
§ 35 Abs. 2 BAO führt unter den gemeinnützigen Zwecken beispielsweise die Förderung der Berufsausbildung an. Der Journalistenberuf ist kein Lehrberuf im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes; auch andere gesetzliche Vorschriften sehen keine bestimmte Ausbildung für diesen Beruf vor. Wenn auch somit eine Berufsausbildung im engeren Sinn nicht erforderlich ist, kann dennoch dem Standpunkt des Beschwerdeführers insofern beigetreten werden, als der von ihm genannte Vereinszweck, nämlich die berufsbegleitende Aus- und Fortbildung von Journalisten, in seinem Wesen und seiner Bedeutung der im § 35 Abs. 2 BAO genannten Berufsausbildung ähnlich ist. Im Hinblick darauf, daß die Aufzählung der Zwecke im § 35 Abs. 2 BAO bloß demonstrativ ist, kann daher auch in der Förderung der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung von Journalisten ein gemeinnütziger Zweck gesehen werden.
Dem Beschwerdeführer ist ferner beizupflichten, daß die Ausschließungsbestimmung des § 36 Abs. 1 BAO nicht anwendbar ist, weil es sich bei der Förderung eines ganzen Berufsstandes nicht um einen durch ein engeres Band fest abgeschlossenen Personenkreis im Sinne der genannten Gesetzesstelle handelt (vgl. Kohler-Quantschnigg-Wiesner, Besteuerung der Vereine3, Seite 55) und auch nicht gesagt werden kann, daß die Zahl der in Betracht kommenden Personen dauernd nur klein sein kann. Die diesbezügliche Begründung der erstinstanzlichen Behörde, die allerdings von der belangten Behörde nicht übernommen wurde, war daher verfehlt.
Die von der belangten Behörde vertretene Ansicht, "auf Grund der gegenständlich gegebenen Umstände" müsse davon ausgegangen werden, daß der tatsächliche (nicht begünstigte und in der Satzung nicht genannte) Hauptzweck die Förderung der Presse sei, ist verfehlt. Die belangte Behörde leitet diese Auffassung aus der Tatsache ab, daß die Finanzierung der Tätigkeit des Beschwerdeführers ausschließlich "zumindest auch im Rahmen und als Maßnahme der Presseförderung erfolgt". Dieser Schluß ist jedoch in keiner Weise zwingend, weil nur zu untersuchen ist, ob gemeinnützige Zwecke im Sinne der zitierten Bestimmungen der BAO verfolgt werden, und nicht, ob der Beschwerdeführer für die Erfüllung seiner Aufgaben Subventionen erhält. Im übrigen spricht die Förderung durch die öffentliche Hand nicht gegen die Annahme der Gemeinnützigkeit, sondern kann in vielen Fällen als Indiz für das Vorliegen gemeinnütziger Zwecke angesehen werden (vgl. Loukota, Die Gemeinnützigkeit, Finanzjournal 1978, Seite 23).
Der Beschwerde kann aber deshalb kein Erfolg beschieden sein, weil die Begünstigung für gemeinnützige Vereine gemäß § 34 Abs. 1 BAO an die Voraussetzung geknüpft ist, daß der Verein nach seiner Satzung und seiner tatsächlichen Geschäftsführung AUSSCHLIEßLICH und unmittelbar der Förderung gemeinnütziger Zwecke zumindest überwiegend im Bundesgebiet dient. Der Beschwerdeführer hat in seinen Statuten nicht nur die berufsbegleitende Ausbildung und Fortbildung journalistischer und programmgestaltender Mitarbeiter österreichischer Medienunternehmen - darin liegt nach dem oben Gesagten ein gemeinnütziger Zweck - als Vereinszweck genannt, sondern darüber hinaus weitere Zwecke, hinsichtlich deren Gemeinnützigkeit der Beschwerdeführer trotz der ihn gemäß § 119 Abs. 1 BAO treffenden Offenlegungspflicht und trotz des Vorhaltes der belangten Behörde keine konkreten Behauptungen aufgestellt hat. Die im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen lassen zudem erkennen, daß ein ganz wesentlicher Teil der Aktivitäten des Beschwerdeführers sich nicht auf die berufsbegleitende Aus- und Fortbildung von Journalisten im Sinne des primär genannten Vereinszweckes und des § 2 Abs. 4 Z. 2 Presseförderungsgesetz (dort ist von journalistisch tätigen Angestellten eines österreichischen Medienunternehmens und von denjenigen Mitarbeitern die Rede, die ihre journalistische Tätigkeit ständig und nicht bloß als wirtschaftlich unbedeutende Nebenbeschäftigung ausüben) erstreckt hat, sondern auf Seminare und Kurse für Schülerzeitungsmitarbeiter. Eine derartige Tätigkeit kann aber nicht dem Begriff der Berufsausbildung im Sinne des § 35 Abs. 2 BAO unterstellt werden und kommt diesem Zweck auch nicht nahe, weshalb der Beschwerdeführer diesem gemeinnützigen Zweck, auf den allein die Beschwerdeausführungen abstellen, jedenfalls nicht ausschließlich gedient hat.
Da schon aus diesem Grunde die Gewährung der vom Beschwerdeführer beantragten abgabenrechtlichen Begünstigungen nicht in Betracht kam, erweist sich der angefochtene Bescheid im Ergebnis als richtig und es brauchte daher auf die weiteren Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides betreffend das Fehlen einer ausreichenden Bindung der Vermögensverwendung (Punkt 15.2. der Statuten) im Sinne des § 39 Z. 5 BAO und die Ansammlung eines unangemessen hohen Vermögens nicht näher eingegangen zu werden.
Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.