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VwGH vom 30.09.1999, 98/02/0057

VwGH vom 30.09.1999, 98/02/0057

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

98/02/0058

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Böhm, über die Beschwerden des RG, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zlen. UVS-03/M/52/02570/97

und UVS-03/M/52/02571/97, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 9.130,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der belangten Behörde vom war der Beschwerdeführer für schuldig befunden worden, er habe am (erstangefochtener Bescheid) sowie am (zweitangefochtener Bescheid) jeweils um 05.55 Uhr jeweils in Wien an einem näher bezeichneten Ort ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" ("Ladezone für Lastfahrzeuge") abgestellt, ohne eine Ladetätigkeit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen. Der Beschwerdeführer habe dadurch jeweils eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 begangen. Es wurden Geldstrafen in der Höhe von S 900,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Stunden) (erstangefochtener Bescheid) und von S 950,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) (zweitangefochtener Bescheid) verhängt.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, im Wesentlichen gleichlautenden Beschwerden, in denen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:

Die belangte Behörde ging in beiden Fällen von den Angaben des Beschwerdeführers aus, denen zufolge er täglich aus einer Bäckerei-Konditorei Brötchen, Kuchen und anderes Süßgebäck abhole, wobei diese Waren in zwei bis drei Kartons im Ausmaß von 40 x 28 x 5 cm verpackt seien. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handle es sich beim Transport dieser Waren, die leicht in der Hand befördert werden könnten, nicht um eine Ladetätigkeit im Sinne des § 62 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960; der Transport dieser Waren sei dem Abholen eines einige Hemden enthaltenden Paketes aus einer Wäscherei vergleichbar, welches der Verwaltungsgerichtshof nicht als Ladetätigkeit gewertet habe. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass sich aus der von der Inhaberin der Bäckerei-Konditorei zur Verfügung gestellten Monatsabrechnung - ausgehend von einem Einkauf an jedem Werktag - ein täglicher Ankauf von lediglich sechs Stück der angeführten Waren ergebe. Das Abstellen seines Kraftfahrzeuges in der angeführten Ladezone erweise sich daher mangels einer dem Gesetz entsprechenden Ladetätigkeit als rechtswidrig.

Gemäß § 62 Abs 1 StVO ist unter Ladetätigkeit auf Straßen das Be- oder Entladen von Fahrzeugen sowie das Abschlauchen von Flüssigkeiten aus Fahrzeugen oder in Fahrzeuge unter den sonstigen genannten Umständen zu verstehen. Gemäß der hg. Judikatur kommt als Objekt einer "Ladetätigkeit " (Beladen oder Entladen von Fahrzeugen), da sich diese auf eine "Ladung" beziehen muss, weder ein einzelner Gegenstand, dessen Ausmaß und dessen Gewicht geringfügig sind und den eine Person bei sich trägt oder an sich nimmt, um ihn von einem Fahrzeug an einen anderen Ort zu bringen, noch eine Mehrzahl von Gegenständen, die zusammengenommen das Merkmal der Geringfügigkeit nach Ausmaß und Gewicht aufweisen und von einer Person in der Hand, unter dem Arm oder in der Kleidung von einem Fahrzeug an einen anderen Ort gebracht werden, in Betracht. Das heißt aber nicht, dass alles, was ein Mensch allein tragen könnte, nicht auch Ladung oder Last in diesem Sinne sein kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/03/0257, mit weiteren Nachweisen).

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass es sich beim Transport von zwei bis drei Kartons im dargestellten Ausmaß deswegen um eine Ladetätigkeit im Sinne der angeführten Gesetzesstelle handle, weil es sich bei den darin beförderten Waren um "gebrechliche Waren" handle, sodass deren Transport mit dem eines Paketes Hemden nicht vergleichbar sei.

Dem Beschwerdeführer ist zunächst insoweit beizupflichten, als der Transport der angeführten Esswaren im Verhältnis zum Transport von Hemden grundsätzlich erhöhter Aufmerksamkeit und Sorgfalt bedarf. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass es sich bei zwei bis drei Kartons der dargestellten Dimension um eine das geringfügige Ausmaß übersteigende Ladung handle, ist doch nach den Erfahrungen des täglichen Lebens der Transport solcher Kartons infolge ihres geringen Gewichtes für jedermann leicht und ohne größere Mühen zu bewerkstelligen. Davon, dass eine derart geringe Anzahl solcher Kartons als Last oder Ladung gewertet werden könnte, kann somit keine Rede sein. Daraus folgt, dass die belangte Behörde in beiden angefochtenen Bescheiden zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer eine Ladetätigkeit nicht ausgeführt hat, sodass das Abstellen des Fahrzeuges des Beschwerdeführers in der Ladezone rechtswidrig war.

Die sich somit zur Gänze als unbegründet erweisenden Beschwerden waren gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am