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VwGH vom 21.10.1993, 93/02/0083

VwGH vom 21.10.1993, 93/02/0083

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, über die Beschwerde des A in D, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom , Zl. 1-427/92/E2, betreffend Übertretung des Vorarlberger Spielapparategesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als Verantwortlicher (Obmann) eines Fußballclubs zu verantworten, daß von diesem Verein am um 20.15 Uhr im Vereinslokal drei Spielapparate (Computerspiele "The Revenge", "Shinobi", ein Flipper) ohne Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft betrieben worden seien. Der Beschwerdeführer habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs. 1 lit. a und § 2 Abs. 1 des Vorarlberger Spielapparategesetzes (LGBl. Nr. 23/1981) begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer behauptet, bei der ihm vorgeworfenen Übertretung handle es sich um ein Zustandsdelikt. Da die Spielapparate bereits vor einigen Jahren aufgestellt worden seien und seither betrieben würden, sei eine (neuerliche) Bestrafung unzulässig.

Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer, daß in § 9 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 2 Abs. 1 leg. cit. sowohl das Aufstellen als auch der Betrieb eines Spielapparates ohne Bewilligung pönalisiert ist und daß er wegen bewilligungslosen Betriebes bestraft wurde. Es trifft nicht zu, daß es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretung um ein Zustandsdelikt handelt, bei welchem nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, nicht aber dessen Aufrechterhaltung pönalisiert ist (vgl. hiezu Foregger-Serini, Kurzkommentar zum StGB, 4. Auflage, Seite 14; Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, Seite 867, sowie das hg. Erkenntnis vom , Slg. 11.092/A). Aus der vom Beschwerdeführer vermißten Berücksichtigung seiner Eingabe vom , in der ein Zustandsdelikt behauptet wurde, wäre für ihn daher nichts zu gewinnen gewesen; ein wesentlicher Verfahrensmangel kann insoweit nicht vorgelegen sein.

Ob aber im Beschwerdefall ein Dauerdelikt vorliegt - wie die belangte Behörde meint - oder vielmehr ein fortgesetztes Delikt (vgl. zu diesen Begriffen Hauer-Leukauf aaO, Seiten 818 f, 867 f) - wie bei unbefugter Gewerbeausübung (vgl. Hauer-Leukauf aaO, § 22 VStG E 4 und 5) - kann auf sich beruhen: In beiden Fällen erfaßte die Verurteilung das gesamte vor ihr liegende deliktische Verhalten, wobei der Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses maßgeblich war. Diese Abgeltungswirkung trat unabhängig davon ein, ob die betreffenden Einzelakte oder die betreffenden Zeiträume im Spruch des Straferkenntnisses angeführt waren oder nicht. Auch dann, wenn die gegenständlichen Spielapparate vor und nach der von der belangten Behörde angeführten Tatzeit ebenfalls betrieben worden sein sollten, ist der Beschwerdeführer dadurch, daß ihm im Spruch lediglich die Tatzeit , 20.15 Uhr angelastet wurde, in seinen Rechten nicht verletzt worden (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 11.092/A; vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/12/0282).

In Hinblick auf die erwähnte Abgeltungswirkung entsprach es - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - durchaus der Rechtslage, wenn die Behörde ein anderes Strafverfahren betreffend eine Tathandlung vom eingestellt hat. Der Beschwerdeführer irrt auch, wenn er meint, er habe wegen der Einstellung des anderen Strafverfahrens davon ausgehen können, daß ihm nicht neuerlich ein solches Delikt zur Last gelegt werde. Ein Strafverfahren kann nämlich aus verschiedenen Gründen eingestellt werden; der Beschwerdeführer durfte daher nicht ohne weiters aus der Einstellung eines gegen ihn geführten Strafverfahrens schließen, die Behörde teile seine Rechtsansicht (vgl. näher das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/03/0202). Abgesehen davon ist die Einstellung des anderen Strafverfahrens (mit dem Vermerk "Dauerdelikt - Bestrafung siehe Akt 14.886/92") erst am erfolgt, sodaß der Beschwerdeführer zumindest am hieraus noch keine Schlüsse ziehen konnte.

Einen entschuldbaren Rechtsirrtum kann der Beschwerdeführer auch aus der Auskunft von "Fachleuten" anläßlich der Aufstellung des Gerätes nicht ableiten. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zutreffend darauf hingewiesen, dem Beschwerdeführer hätte gerade aus dem Strafverfahren Zl. X-6748/92 bekannt sein müssen, daß die ihm von den "Fachleuten" vermittelte Rechtsansicht von der Behörde nicht geteilt werde. Strafverfügung und Einspruch waren jeweils vor der gegenständlichen Tatzeit gelegen. Weiters hatte der Beschwerdeführer bereits am um Genehmigung für die Aufstellung von Spielapparaten angesucht. Auch wenn er dies nur "vorsichtshalber" getan haben sollte, ergibt sich daraus, daß ihm die Problematik bekannt war und daß er dennoch die behördliche Bewilligung nicht abwartete.

Soweit der Beschwerdeführer bezweifelt, ob tatsächlich eine Bewilligungspflicht bestehe, vermag er auch in seiner Beschwerde nicht darzustellen, warum es sich bei den im Spruch genannten Computerspielen bzw. Flippergerät um keine Spielapparate im Sinne des § 1 Abs. 2 leg. cit. handeln soll. Auch insoweit ist eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht erkennbar.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.