VwGH vom 14.03.1990, 89/13/0157

VwGH vom 14.03.1990, 89/13/0157

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1990, 432;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden

Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte

Dr. Schubert, Dr. Drexler, Dr. Pokorny und Dr. Graf als

Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Wimmer, über die

Beschwerde des S, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 5-2493/3/88, betreffend Rückzahlung von Lohnsteuer für die Kalenderjahre 1981 bis 1985, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Arbeitnehmer des Österreichischen Rundfunks, begehrte gemäß § 240 BAO die Erstattung zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer. Nach der zusammenfassenden und nach der Aktenlage zutreffenden Darstellung in der Beschwerde lag diesem Antrag folgender Sachverhalt bzw. folgendes Vorbringen des Beschwerdeführers zugrunde:

Der Arbeitgeber entsandte den Beschwerdeführer als Korrespondenten nach Washington. Für die Dauer des Auslandsaufenthaltes hatte der Beschwerdeführer gemäß § 130 ASVG gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf die ihm (dem Beschwerdeführer) beim zuständigen Versicherungsträger zustehenden Leistungen, d.h., daß im Falle einer Krankheit oder eines Unfalles der Arbeitgeber die üblichen Spitals-, Arzt- und Medikamentenkosten zu bezahlen hätte. Da derartige Aufwendungen in den USA bisweilen für österreichische Verhältnisse unvorstellbare Größenordnungen erreichen können und andererseits der Ersatz durch den österreichischen Sozialversicherungsträger gegenüber dem Arbeitgeber zumeist nur einen verschwindend geringen Anteil ausmacht, schloß der Beschwerdeführer über Anraten seines Arbeitgebers zwei private Krankenversicherungen ab. Es handelte sich dabei um eine amerikanische Versicherung sowie um eine in Österreich abgeschlossene "Diplomatenversicherung". Dadurch sollte das Risiko des Arbeitgebers für hohe Kosten, insbesondere im Falle von schweren Krankheiten oder Unfällen, minimiert werden. Die dafür aufgewendeten Beträge rechnete der Arbeitgeber nach Auffassung des Beschwerdeführers zu Unrecht der Lohnsteuerbemessungsgrundlage hinzu.

Ebenso wie das Finanzamt wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid (Berufungsentscheidung) das Erstattungsbegehren des Beschwerdeführers ab. Der angefochtene Bescheid beruht auf der Sachverhaltsfeststellung, daß der Arbeitbeger die Prämien für die beiden in Rede stehenden Versicherungen bezahlte, Versicherungsnehmer, Versicherter (neben der mitversicherten Ehegattin) und Begünstigter aber der Beschwerdeführer gewesen wäre. Die belangte Behörde wertete die Prämienzahlungen durch den Arbeitgeber rechtlich als Vorteile aus dem Dienstverhältnis. Die Voraussetzungen gemäß § 26 Z. 3 EStG 1972 lägen nicht vor.

Vorliegende Beschwerde macht sowohl inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides als auch dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Der Beschwerdeführer vertritt im wesentlichen den Standpunkt, daß die Versicherungen (ausschließlich) den Interessen des Arbeitgebers dienten. Sie hätten dessen Risken auf Grund des Anspruches des Beschwerdeführers gegenüber dem Arbeitgeber auf Erstattung der Kosten für Spitalspflege, ärztliche Behandlung, Medikamente usw. abgedeckt; der "tatsächlich" Begünstigte aus den Versicherungen wäre daher der Arbeitgeber gewesen. Die vom Arbeitgeber aufgewendeten Versicherungsprämien dürften dem Beschwerdeführer nicht als Vorteil aus dem Dienstverhältnis zugerechnet werden, da er aus den Versicherungen keinen Vorteil ziehe. Für Leistungen, die im Inland nicht von der Sozialversicherung bezahlt würden, habe der Beschwerdeführer ohnedies eine zusätzliche Versicherung abgeschlossen.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte) zu enthalten. Die Bezeichnung des Beschwerdepunktes ist nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, daß es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet (siehe z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 11.283/A, und das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Gerichtshofes vom , Slg. Nr. 11.525/A).

Die vorliegende Beschwerde führt als "Beschwerdepunkt" Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides an. Damit bezeichnete der Beschwerdeführer aber nicht das verletzte Recht, sondern das bestimmte Begehren im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG (auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, siehe § 42 Abs. 2 Z. 1 und 3 leg. cit.). Das verletzte Recht bringt jedoch deutlich - im Einklang mit den übrigen Beschwerdeausführungen - die abschließende Aussage der Beschwerde zum Ausdruck, "aus all diesen Gründen wurden die Versicherungsprämien ... zu Unrecht mir als Vorteil aus dem Dienstverhältnis zugerechnet". Der Beschwerdeführer erachtet sich somit in seinem Recht verletzt, daß ihm die strittigen Versicherungsprämien nicht als Vorteil aus dem Dienstverhältnis zugerechnet werden.

Unter Bedachtnahme auf diesen Beschwerdepunkt ergibt sich folgendes:

Unbestritten blieb, daß der Beschwerdeführer zu den beiden in Rede stehenden Versicherungen als Versicherungsnehmer, Versicherter und Begünstigter in Rechtsbeziehungen stand. Als Versicherungsnehmer traf an sich ihn die Pflicht zur Prämienzahlung. Unbestritten ist aber auch, daß der Arbeitgeber für ihn die Prämienzahlungen übernahm. Selbst wenn man unterstellt, daß dies wie auch der Versicherungsabschluß im eigenen Interesse des Arbeitgebers geschah, handelt es sich doch bei den Prämienzahlungen um Leistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis erbrachte, also um Leistungen, die im Sinne des hg. Erkenntnisses vom , Zl. 83/14/0108, ihre Wurzel im Dienstverhältnis haben. Die Frage, wann im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehende Arbeitgeberleistungen dennoch keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis entsprechend § 25 Abs. 1 Z. 1 EStG 1972 darstellen, hat der Gesetzgeber selbst beantwortet, und zwar im Wege der Regelungen des § 26 EStG 1972. § 26 EStG 1972 stellt seinem Wesen nach eine Abgrenzungsvorschrift gegenüber § 25 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. dar, durch welche ALLE jene Leistungen des Arbeitgebers aus dem Kreise der durch § 25 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. umschriebenen Bezüge herausgehoben werden, die für den Arbeitnehmer nach Ansicht des Gesetzgebers keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis bedeuten, da sie ausschließlich oder doch überwiegend im Interesse des Arbeitgebers liegen; es handelt sich dabei nach übereinstimmender Auffassung von Lehre und Rechtsprechung um eine ERSCHÖPFENDE Aufzählung der keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstellenden Arbeitgeberleistungen (Hofstätter-Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer, § 26 EStG 1972 allgemein, Tz 2, Werner-Schuch, Lohnsteuerkommentar, Abschnitt 4 Tz 1, und Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 83/13/0227). Arbeitgeberleistungen, die im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen, aber nicht unter § 26 EStG 1972 fallen, bilden daher nach der Absicht des Gesetzgebers, wie sie aus den Bestimmungen des § 25 Abs. 1 Z. 1 und des § 26 EStG 1972 in ihrem Zusammenhang hervorleuchtet, Vorteile aus dem Dienstverhältnis und damit Arbeitslohn.

Daß ein Tatbestand des § 26 EStG 1972 verwirklicht wäre, wird in der Beschwerde nicht einmal behauptet. Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, daß auch die Bestimmung des § 26 Z. 3 EStG 1972, die nach der Lage des Beschwerdefalles allein eine Rolle spielen könnte, nicht Platz greift. Nach dieser Gesetzesstelle gehören zu den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit nicht Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende Gelder), und die Beträge, durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersatz). Der Annahme durchlaufender Gelder oder von Auslagenersatz steht bereits entgegen, daß im Beschwerdefall nicht Beträge verausgabt wurden, die der Arbeitgeber zu leisten hatte, sondern vom Arbeitnehmer selbst zu leistende Beträge.

Zusammenfassend hat somit der Arbeitgeber die Prämienzahlungen zu Recht als Vorteile des Beschwerdeführers aus dem Dienstverhältnis behandelt und der Lohnsteuer unterworfen, womit auch dem auf § 240 BAO gegründeten Erstattungsantrag keine Berechtigung zukam. Die Verfahrensrügen des Beschwerdeführers können an dieser Beurteilung nichts ändern, weil sie die entscheidungswesentlichen Sachverhaltselemente nicht in Frage stellen. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG und die Verordnung vom , BGBl. Nr. 206.