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VwGH vom 24.11.1993, 93/02/0071

VwGH vom 24.11.1993, 93/02/0071

Betreff

Der Verwaltunsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-03/20/01467/91, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat an Aufwendungen dem Bund S 2.023,33 und der Bundeshauptstadt (Land) Wien S 1.011,67 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, insgesamt fünf Verwaltungsübertretungen begangen zu haben. Hinsichtlich einer weiteren Verwaltungsübertretung wurde das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Gegenstand dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind lediglich die im Spruch des angefochtenen Bescheides mit den Ziffern 1) bis 3) bezeichneten Übertretungen (nach § 24 Abs 1 lit a StVO 1960 sowie nach § 64 Abs 1 und nach § 102 Abs 10 KFG 1967). Über die Beschwerde in Ansehung der beiden restlichen Übertretungen (gegen das EGVG) hat der hierfür sachlich zuständige Senat des Verwaltungsgerichtshofes gesondert zu entscheiden.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof im dargestellten Umfang des angefochtenen Bescheides gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Hinsichtlich aller drei der in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen bringt der Beschwerdeführer vor, daß er an der mündlichen Berufungsverhandlung vor der belangten Behörde am nicht habe teilnehmen können, weil er wegen Grippe bettlägerig gewesen sei. Dies habe er der belangten Behörde mit Telegramm vom mitgeteilt; er habe um Verlegung der Verhandlung ersucht. Trotzdem sei in Abwesenheit des Beschwerdeführers die Verhandlung durchgeführt und der angefochtene Bescheid verkündet worden.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, was er in Vermeidung dieses behaupteten Verfahrensmangels in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hätte, das geeignet gewesen wäre, die Erlassung eines anders lautenden Bescheides herbeizuführen. Ein Verfahrensmangel führt nur dann zur Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides, wenn er wesentlich ist. Die Wesentlichkeit hat der Beschwerdeführer darzutun. Dies gilt insbesondere für die behauptete rechtswidrige Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung in seiner Abwesenheit (vgl. des Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 92/02/0233, 0234). Auch wenn davon auszugehen wäre, daß der Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung inhaltlich wie in seiner Verwaltungsgerichtshofbeschwerde argumentiert hätte, würde dies nichts ändern, weil dieses Vorbringen, wie sich aus dem folgenden ergibt, keinen anders lautenden Bescheid herbeizuführen geeignet ist.

2. Zur Behauptung, der angefochtene Bescheid leide an inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weil § 51 Abs 7 VStG verletzt worden sei, ist darauf hinzuweisen, daß der Bescheid am mündlich verkündet wurde. Die Abwesenheit des Beschwerdeführers hinderte gemäß § 51 f Abs 2 VStG die Fällung der Entscheidung nicht. Auch eine in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgte Verkündung des Berufungsbescheides hat in Ansehung der Wahrung der Frist nach § 51 Abs 7 VStG die Wirkung der Erlassung dieses Bescheides (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 93/02/0158).

3. Was die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei im Besitze einer ausländischen Lenkerberechtigung und aufgrund dieser zum Lenken von Kraftfahrzeugen in Österreich berechtigt, weshalb die Bestrafung nach § 64 Abs 1 KFG 1967 wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung zu Unrecht erfolgt sei, genügt gemäß § 43 Abs 2 VwGG ein Hinweis auf das den Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 92/02/0223.

4. Die Verantwortung des Beschwerdeführers zu der ihm zur Last gelegten Übertretung eines verordneten Halte- und Parkverbotes gemäß § 24 Abs 1 lit a StVO 1960, er habe nur einen blinden Mitarbeiter aussteigen und seine schwangere Ehefrau einsteigen lassen und diese Handlungsweise erfülle nicht den gesetzlichen Tatbestand, geht schon deswegen ins Leere, weil das Ein- und Aussteigenlassen von Personen an der rechtlichen Eigenschaft des Abstellens eines Fahrzeuges als Halten im Sinne des § 2 Abs 1 Z 27 StVO 1960 nichts zu ändern vermag, m.a.W. daß eine solche Vorgangsweise nicht die Rechtswidrigkeit des Abstellens aufhebt; solches wäre gemäß § 24 Abs 2a StVO 1960 nur in Ansehung von Haltestellen und Massenbeförderungsmitteln (§ 24 Abs 1 lit e StVO 1960), in Ladezonen und auf Taxistandplätzen der Fall. Davon, daß eine Ausnahme im Sinne des § 43 Abs 11 StVO 1960 verordnet worden wäre, war im gesamten Verwaltungsstrafverfahren keine Rede und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

5. Was schließlich die Übertretung nach § 102 Abs 10 KFG 1967 (Nichtmitsichführen einer Warneinrichtung) anlangt, führt der Beschwerdeführer aus, das Gesetz enthalte keine Bestimmung "über den Aufbewahrungsort", üblicherweise werde die Warneinrichtung im Kofferraum mitgeführt, dieser sei aber "nur allzu oft beladen"; "aus der unzugänglichen Aufbewahrung der Warneinrichtung" könne "aber nicht auf das Nichtmitführen derselben geschlossen werden".

Unbestritten ist, daß der Beschwerdeführer zum Vorweisen der Warneinrichtung aufgefordert wurde und keine solche Einrichtung vorgewiesen hat. Im Lichte des § 102 Abs 11 KFG 1967, wonach der Lenker auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen, sofern dies zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften auf Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderlich ist, die Teile, Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände des von ihm gelenkten Fahrzeuges auf dem einfachsten Weg und ohne diese oder dritte Personen zu gefährden, zugänglich zu machen, insoweit ihm dies ohne Verwendung von Werkzeugen und ohne besondere Fertigkeiten und Kenntnisse möglich und zumutbar ist, kann der belangten Behörde jedenfalls nicht entgegengetreten werden, wenn sie als erwiesen angenommen hat, der Beschwerdeführer habe die Warneinrichtung nicht mit sich geführt, wäre er doch trotz behaupteter Beladung des Kraftfahreuges zum Vorweisen verpflichtet gewesen. Die Notwendigkeit des Entladens des Kofferraums, um die unter dem Ladegut befindliche Warneinrichtung vorweisen zu können, hebt die Verpflichtung des Kraftfahrzeuglenkers zum Vorweisen dieser Einrichtung nach dem geschilderten Gesetzeswortlaut nicht auf.

Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 104/1991.